Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
||||||||||||||||
Änderung des Flugabgabegesetzes |
Änderung des Flugabgabegesetzes |
||||||||||||||||
Tarif |
Tarif |
||||||||||||||||
§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der |
§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der |
||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||
(2) … |
(2) … |
||||||||||||||||
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. |
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. |
||||||||||||||||
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
||||||||||||||||
§ 16. (1) bis (4) … |
§ 16. (1) bis (4) … |
||||||||||||||||
|
(5) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. |