1533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1513 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) erlassen wird sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden

 

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden als „Pauschalreiserichtlinie“ oder „Richtlinie“ bezeichnet) wurde am 25. November 2015 verabschiedet und am 11. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie ist bis 1. Jänner 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Gründe für die Revision der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG waren vor allem die zwischenzeitliche Entwicklung des Online-Verkaufs von Reiseleistungen und die zunehmende Liberalisierung des Luftfahrtsektors. Die neue Richtlinie sollte diese faktischen Änderungen auf dem Reisemarkt berücksichtigen sowie adäquaten Schutz für Konsumenten und ausreichende Rechtssicherheit für Unternehmer bieten. Weitere Ziele lagen nach den Vorstellungen der Richtliniengeber darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer zu schaffen, rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen und Kosten zu reduzieren. Andererseits sollte ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht und klar geregelt werden, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen geschützt sind.

Die Richtlinie umfasst acht Kapitel und regelt im Wesentlichen vorvertragliche Informationspflichten, den Inhalt des Pauschalreisevertrags, Änderungen vor Beginn der Reise samt Rücktrittsmöglichkeiten, rechtliche Konsequenzen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen und Schutz bei Insolvenz. Neu im Vergleich zur bisherigen Pauschalreiserichtlinie sind vor allem die Einführung der sogenannten „verbundenen Reiseleistungen“ (im ursprünglichen Entwurf „Bausteinreise“ genannt), detaillierte Bestimmungen über Informationspflichten und über Ansprüche bei nicht vertragskonformer Erfüllung sowie Regeln über den Insolvenzschutz.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der zivilrechtlichen Teile der neuen Pauschalreiserichtlinie.

1. Bei der Umsetzung der alten Pauschalreiserichtlinie aus dem Jahr 1990 (90/314/EWG) entschied sich der Gesetzgeber dazu, statt eines eigenen Gesetzes einige Bestimmungen in das III. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes (§§ 31b bis 31f KSchG) einzufügen. Im Übrigen erfolgte die Umsetzung in der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl. II Nr. 401/1998) und durch die Reisebürosicherungsverordnung (BGBl. II Nr. 316/1999).

Für die neue Pauschalreiserichtlinie soll nun aber ein eigenes Regelungswerk, nämlich das Pauschalreisegesetz (PRG), geschaffen werden, dies bei gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Reisevertragsbestimmungen im KSchG. Eine Integration der Umsetzungsanordnungen in das KSchG wäre zum einen wegen der Vielzahl an dafür erforderlichen Regelungen nicht zweckmäßig. Zum anderen wurden wegen der zunehmenden Segregierung des europäischen Verbraucherzivilrechts schon bei den jüngeren Unionsrechtsakten auf diesem Gebiet jeweils gesonderte Umsetzungsgesetze geschaffen, zumal auch bei ihnen mangels ausreichender Harmonisierung untereinander ein Einbau in das Konsumentenschutzgesetz legistisch nicht sinnvoll gewesen wäre; gemeint sind damit das FernFinG, das VKrG, das TNG 2011, das FAGG und das HIKrG. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Klarheit für die Normadressaten ist auch bei diesem Vorhaben der Weg über ein eigenes Gesetz vorzuziehen. Überdies knüpft die Pauschalreiserichtlinie nicht an den Begriff des Verbrauchers, sondern an jenen des Reisenden an. Dieser Begriff geht über den Verbraucherbegriff hinaus und erfasst unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer (vgl. dazu im Einzelnen später in Punkt 5 zu § 1). Deshalb ist es auch systematisch adäquat, die Richtlinie in einer eigenen Gesetzesvorschrift umzusetzen (auch wenn das KSchG in seinen bisherigen reiserechtlichen Teilen bereits mit der Rechtsfigur des „Reisenden“ operiert hatte). Auch jene eigentlich zivilrechtlichen Anordnungen, die derzeit im Gewerberecht enthalten sind, wie etwa jene über den Vertragsinhalt, sollen in das PRG aufgenommen werden.

Die Richtlinienbestimmungen, die den Insolvenzschutz und die Insolvenzabsicherung betreffen, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen im Rahmen eines anderen Vorhabens umgesetzt werden.

2. Von den in der Richtlinie vorgesehenen Optionsmöglichkeiten soll kein Gebrauch gemacht werden: Die Option in Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie betreffend das Widerrufsrecht bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen braucht nicht ausgenützt zu werden, weil im österreichischen Recht für die hier fragliche Konstellation – Vertragsabschluss über eine Pauschalreise in Gestalt eines Außer-Geschäftsraum-Vertrags bzw. eines Haustürgeschäfts – ja schon in § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht vorgesehen ist.

Auch die Option in Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie betreffend die Haftung der Reisevermittler soll nicht ausgeübt werden. Der Vermittler ist weder Vertragspartner noch Erfüllungsgehilfe des Veranstalters und hat keinen Einfluss auf die Erbringung der Leistung, sodass er nicht zur Haftung herangezogen werden soll. Anderes könnte sich lediglich aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Rechtsinstituten ergeben.

Schließlich wird auch kein Anlass dafür gesehen, von der Möglichkeit des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie zur Einschränkung von Schadenersatz korrespondierend zu völkerrechtlichen Übereinkünften, die für die Europäische Union nicht verbindlich sind, Gebrauch zu machen.

3. Da die Pauschalreiserichtlinie nach ihrem Art. 4 vollharmonisiert ist, entspricht das Pauschalreisegesetz in seinen Inhalten selbstverständlich den Richtlinienvorgaben. Damit zusammenhängend werden aber auch die Systematik der Richtlinie und ihre Formulierungen weitestgehend übernommen.

Das Pauschalreisegesetz umfasst folgende Regelungselemente:

- Informationspflichten

Neben umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers sind auch Angaben vorgesehen, die im Pauschalreisevertrag enthalten sein müssen. Die vor Abschluss des Vertrags zu erteilenden Informationen sind mit Hilfe eines standardisierten Formulars zu erfüllen.

- Änderungen des Pauschalreisevertrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Person des Reisenden, der Preis und andere wesentliche Inhalte des Pauschalreisevertrags vor Beginn der Reise geändert werden.

- Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen

Diese Regelungen betreffen unter anderem die Fragen, wer für die vertragskonforme Erbringung der Reiseleistungen haftet und inwieweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung zustehen und er gegebenenfalls Ersatzreiseleistungen in Anspruch nehmen kann. Weitere Bestimmungen betreffen das den Vertragsparteien unter unterschiedlichen Voraussetzungen zustehende Recht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Harald Troch die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Harald Stefan und Christoph Hagen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1513 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 14

                                Dr. Harald Troch                                                       Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau