Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;“

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

3. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.“

4. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind“ die Wendung „– unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 –“ eingefügt.

5. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.“

6. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „mündliche Prüfung“ durch die Wendung „mündliche (Kompensations)Prüfung“ ersetzt.

7. Dem § 7 Abs. 5 wird angefügt:

„Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“

8. § 8a Abs. 2 letzter Satz entfällt.

9. § 8a Abs. 4a erster Satz lautet:

„Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister.“

10. § 8a Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.“

11. § 9 letzter Satz lautet:

„Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.“

12. In § 10 wird die Wendung „und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ durch die Wendung „und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ ersetzt.

13. § 12 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.

14. Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3a, § 6 Abs. 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 2, 4a und 4b, § 9, § 10, § 12 Abs. 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 2. April 2017 in Kraft.“

15. In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 5 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 4 sowie Anlage Ia Abschnitt II Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

2. In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Abschnitt III Z 3 lit. a und Abschnitt III Z 5 lit. a wird jeweils vor dem Abschnitt Prüfer/in folgende Zeile eingefügt:

„Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6”

3. In Anlage I Abschnitt III Z 1 und Z 3 lit. a wird jeweils nach der Wortgruppe „Prüfungsgebiet ‚Projekt‘“ die Wortgruppe „oder ‚Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit‘“ eingefügt.

4. In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a wird nach der Wendung „Vorsitzende/r (je Teilprüfung)“ die Wendung „mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung“ und nach dieser Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung

1,8”

5 In Anlage I Abschnitt III Z 4 wird das Zitat „§ 33 ff SchUG-BKV“ durch das Zitat „§§ 33 ff SchUG-BKV“ ersetzt.

6. In Anlage Ia Abschnitt II Z 1 entfällt die den/die Schriftführer/in betreffende Zeile.