Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - SV-ZG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Nach dem von der Bundesregierung am 30. Jänner 2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für die Jahre 2017/2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden.

 

Ziel(e)

Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung. Diese soll künftig bei jeder (rechtskräftigen) Versicherungszuordnung eintreten, sofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Die Versicherungszuordnung erfolgt mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG (in bestimmten Fällen der Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung) oder der SVA bzw. SVB (bei übereinstimmender Zuordnung zur GSVG- bzw. BSVG-Pflichtversicherung).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung soll künftig bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen, nämlich neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten, mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt. Die Ergebnisse der Erhebungen sind von der SVA bzw. SVB und dem Krankenversicherungsträger nach dem ASVG (der von der Anmeldung zu verständigen ist) zu prüfen. Die Bindungswirkung tritt in diesen Fällen ein, wenn

- sich die Versicherungsträger bzw. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG mit dem Dienstgeber über die Versicherungszuständigkeit einigen oder eine (allenfalls bescheidmäßige) Neuzuordnung durch den Krankenversicherungsträger nach dem ASVG rechtskräftig wird und

- keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw. einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so hat der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG oder das Finanzamt die SVA bzw. SVB von dieser Prüfung zu verständigen; bei Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung obliegt die Bescheiderlassung allein dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Bindungswirkung tritt unter denselben Voraussetzungen wie bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein.

Darüber hinaus soll der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG ermöglicht werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis und die getroffene Zuordnung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden; diese Bindungswirkung wird nur dann durchbrochen, wenn eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Umqualifizierung kommt es infolge des Beitragssatzunterschiedes zwischen ASVG und GSVG zu einer Entlastung des Bundes in der UG 22 in Höhe der Partnerleistung im GSVG (4,3 % der Beitragsgrundlage).

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

105

560

920

1.280

1.630

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

105.000,00

560.000,00

920.000,00

1.280.000,00

1.630.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Entlastung des Bundes UG 22

Bund

1

105.000,00

1

560.000,00

1

920.000,00

1

1.280.000,00

1

1.630.000,00

 

Die SVA der gewerblichen Wirtschaft geht von ca. 500 Anträgen auf Überprüfung im Jahr 2017 und jeweils 50 Anträgen in den Folgejahren aus. Des Weiteren kommen rund 3.200 Neuanmeldungen von neuen Selbstständigen und 2.500 Neuanmeldungen von Gewerbetreibenden pro Jahr für Umqualifizierungen in Frage. Wegen des Inkrafttretens mit 1. Juli 2017 wird für das erste Jahr nur die halbe Fallzahl angesetzt. Es wird geschätzt, dass es in 10 % der oben genannten Fälle zu Umqualifizierungen kommt und die betroffenen Personen unselbstständig beschäftigt werden. Unter der Annahme einer durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage von 1.200 € würden sich für den Bund (UG 22) Einsparungen in Höhe der Partnerleistung (4,3 % der Beitragsgrundlage) für diese Personen ergeben.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 340448276).