Entschließung

betreffend „stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bereits im Vorfeld des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses – ein Umsetzungsschritt der Ergebnisse der Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie in Österreich“

 

1. Crowdsourcing-Projekte:

Die jeweiligen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht,

a)     dem Nationalrat rechtzeitig mitzuteilen, wenn sie ein umfangreiches Vorhaben planen, das für einen Crowdsourcing-Prozess tauglich wäre, und

b)     dem Nationalrat nach Abschluss eines derartigen Prozesses schriftlich mitzuteilen, ob eine oder keine Ausarbeitung eines konkreten Gesetzesvorhabens auf Basis der Anregungen erfolgt bzw. welche anderen Maßnahmen als Ergebnis des Crowdsourcing-Prozesses gesetzt werden sollen.

 

2. Erweitertes Begutachtungsverfahren:

a)     Die Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, Begutachtungsentwürfen im allgemeinen Teil der Erläuterungen einen allgemeinen Teil voranzustellen, der das Vorhaben auf rund einer A4-Seite in verständlicher Sprache darstellt.

b)     Diese Darstellung wird in Folge auf der Homepage des österreichischen Parlaments bei der jeweiligen Begutachtung direkt abrufbar sein, damit sich die Bürgerinnen und Bürger über den Inhalt des Vorhabens einfach und barrierefrei informieren können.

c)     Im neuen erweiterten Begutachtungsverfahren werden auch Stellungnahmen aufgenommen, die von Stellen oder Personen eingebracht wurden, die nicht direkter Adressat der Begutachtung sind. Alle Stellungnahmen müssen für ihre Veröffentlichung der Würde des Nationalrates entsprechen.

d)     Im neuen erweiterten Begutachtungsverfahren soll es analog zu der gegenwärtigen Möglichkeit der Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen auf der Homepage des Parlaments möglich sein, auch eingelangte Stellungnahmen zu unterstützen.

e)     Die Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, in der Regierungsvorlage kurz begründet darzustellen, welchen Anregungen, die im Begutachtungsverfahren ergingen, bei der Formulierung der Regierungsvorlage gefolgt wurde.

f)      Der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien wird ersucht, die notwendigen Anpassungen in den legistischen Richtlinien vorzunehmen.