Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase

Das gegenständliche Vorhaben verfolgt das Ziel, eine volle Umsetzung bzw. Durchführung des EU-Rechts im Bereich der fluorierten Treibhausgase zu gewährleisten, da die diesbezügliche EU-Verordnung und einige EU-Durchführungsverordnungen geändert worden sind. Damit soll erreicht werden, dass die Emissionen fluorierter Treibhausgase effizienter gesenkt werden, als dies mit der alten Rechtslage der Fall war. Mit diesem durch dieses Bundesgesetz modifizierten Fluorierten Treibhausgase-Gesetz 2009 werden auch die Anforderungen des „Kigali-Amendments“ national erfüllt.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 sowie von vier Durchführungsverordnungen

Um das Ziel dieses Vorhabens zu erreichen, ist eine Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlich, um die notwendigen Bezüge zum geltenden EU-Recht herzustellen und zusätzlich erforderliche Strafbestimmungen zu erlassen.

Weiters sind kleinere legistische Anpassungen von vier Durchführungsverordnungen unerlässlich.

Die Novellen zum Bundesgesetz und zu den Durchführungsverordnungen werden in Form einer Bündelung zusammengefasst.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem Vorhaben sind keine wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen verbunden, da die zusätzlichen Zertifizierungsanforderungen für Personen, die in einem Sektor (Kälte- und Klimatechnik für Transportkälte) eingeführt werden, den in Österreich im Rahmen der Ausbildung für Kälte- und Klimatechniker geforderten Qualifikationen entsprechen. Negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, weil die durch das Quotensystem vorgeschriebene Absenkung der Gesamtemissionen (in Kohlendioxid-Äquivalent) lediglich zur Folge haben wird, dass andere, bereits am Markt verfügbare Gase (zB Kältemittel) anstatt der bisher verwendeten sehr treibhauswirksamen Gase verwendet werden müssen, und auch die Wartung bestehender Anlagen nicht gefährdet ist. Durch technische Innovationen und Umstellungen auf umweltfreundlichere Gase sind jedenfalls positive Effekte für Wirtschaftsstandort und Beschäftigung zu erwarten.

Voraussichtlich wesentlich werden die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die Umwelt sein, und zwar in Form beträchtlicher Reduktionen der Emission fluorierter Treibhausgase. Diese werden vor allem im Zeitraum 2020-2030 erreicht werden, da sowohl EU-weite Beschränkungen und Verbote, als auch ein rigides Quotensystem die Verwendung dieser Stoffe mit hohem Treibhauspotenzial stark einschränken werden.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch dieses Vorhaben, mit dem die flankierenden Maßnahmen zum EU-Recht erlassen werden, ist zu erwarten, dass bis zum Jahr 2030 erhebliche Reduktionen der Emissionen fluorierter Treibhausgase erreicht werden, die (umgelegt auf ein Jahr) ein Ausmaß von ungefähr 70000 t CO2eq/Jahr betragen sollten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009; Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen und der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Umsetzung des vom Ministerrat im Juni 2015 angenommenen Maßnahmenprogramms für den Zeitraum 2015-2018 nach Klimaschutzgesetz im Wirkungsbereich des BMLFUW, insbesondere mittels legistischer Maßnahmen, Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen wie UFI, KLIEN, klimaaktiv und klimaaktivmobil-Förderprogramm" für das Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel, langfristig ein hocheffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern basierendes Energiesystem zu realisieren („Energiewende“)" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, sowie eine Reihe von Durchführungsverordnungen verfolgen das Ziel der Eindämmung von Emissionen fluorierter Treibhausgase (HFKW, FKW und SF6). Dies geschieht durch Vorschriften für Dichtheitskontrollen, Beschränkungen und Verbote, Berichtspflichten und durch die Einführung eines Qualifizierungs- und Zertifizierungssystems für Personal und Unternehmen, die bestimmte Arbeiten an Geräten und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verrichten. Dem Regelungsbereich unterliegen zB Druckgaspackungen, Kälte- und Klimageräte und -anlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Hochspannungs-Schaltanlagen und Lösungsmittel.

Zur Durchführung des EU-Rechts wurden in Österreich das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, sowie vier Durchführungsverordnungen erlassen.

Im Jahr 2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, abgelöst. Wichtigste Neuerung dieser Verordnung ist die Einführung eines Quotensystems auf EU-Ebene, mit dem Obergrenzen für das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen etabliert werden. Ziel ist es, die in Verkehr gebrachten Mengen (in CO2eq) teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) schrittweise bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel des heutigen Ausmaßes zu reduzieren. Weiters werden Verbote und Beschränkungen verschärft, sowie in gewissem Ausmaß auch die Qualifikationserfordernisse ausgeweitet. Zusätzlich wurden einige Durchführungsverordnungen neu erlassen, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden. Mit dieser neuen EU-Gesetzgebung sind die Anforderungen der am 15. Oktober 2016 in Kigali verabschiedeten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989), und mit der der Anwendungsbereich des Montrealer Protokolls auf fluorierte Treibhausgase erweitert wurde, erfüllt.

Wegen der Änderungen im EU-Recht ist es erforderlich, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 zu ändern, und auch Modifikationen an vier Durchführungsverordnungen vorzunehmen. Die Gesetzesänderungen sind überwiegend formaler legistischer Natur und beinhalten zusätzlich eine neue Bestimmung zur Einbindung der Zollbehörden in die Vollziehung, die Verordnungsnovellen bestehen praktisch ausschließlich aus Zitatänderungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Evaluierung der früheren Gesetzgebung für fluorierte Treibhausgase auf EU-Ebene hat ergeben, dass diese für eine substanzielle Reduktion der Emissionen dieser Chemikalien nicht ausreichend ist.

Folglich wurden im Zuge einer Neufassung (Verordnung(EU) Nr. 517/2014) Verschärfungen eingeführt. Die österreichische Gesetzgebung ist noch nicht an das EU-Recht angepasst. Zu dem gegenständlichen Vorhaben (Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und von vier Durchführungsverordnungen) gibt es keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Durch die Umstellung im EU-Recht (Ablösung der alten Verordnung (EU) Nr. 842/2006) auf die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist zu erwarten, dass eine wesentliche Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase vor allem im Zeitraum 2020 - 2030 erfolgen wird. Durch das Quotensystem soll erreicht werden, dass die HFKW-Emissionen bis 2030 auf ein Fünftel (bezogen auf 2015) reduziert werden. Entsprechend dem Stand der Technik konnten zB bei der Produktion von Schaumstoffen oder Aerosolen in weiten Bereichen Umstellungen erreicht werden, weshalb die dort in Zukunft verwendeten Treibmittel kein nennenswertes GWP mehr aufweisen werden. Auch im Bereich der Kältemittel sind oftmals Alternativen mit niedrigerem GWP verfügbar.

Als Grundlage (Wirkungsfolgenabschätzung) für die Erlassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 diente eine umfangreiche Studie, die für die EK im September 2011 fertiggestellt wurde "Preparatory study for a review of Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases", Service Contract No 070307/2009/548866/SER/C4.

Ergebnisse aus einer Studie der Umweltbundesamt GmbH ("Greenhouse Gas Projections and Assessment of Policies and Measures in Austria", REP-0527, März 2015) sind in die gegenständliche WFA in Bezug auf die zu erwartenden Umwelteffekte eingeflossen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Evaluierungszeitpunkt im Jahr 2022 wurde gewählt, da ab ca. 2020 besonders strenge Regelungen gelten und mittels des Quotensystems die Emissionen fluorierter Treibhausgase merklich zurückgehen sollten. Die Emissionen müssen im Rahmen der Treibhausgas-Inventur regelmäßig evaluiert werden - diese Daten ermöglichen eine adäquate Evaluierung.

 

Ziele

 

Ziel 1: Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase

 

Beschreibung des Ziels:

Als Ergebnis einer Studie ("Preparatory study for a review of Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases", Service Contract No 070307/2009/548866/SER/C4), die im Auftrag der EK zur Abschätzung der Auswirkungen der neuen EU-Verordnung im Jahr 2011 erarbeitet worden ist, folgt, dass bei Einführung der geplanten zusätzlichen Maßnahmen (Quotensystem, zusätzliche Beschränkungen und Verbote) eine starke Reduktion der EU-weiten Emissionen fluorierter Treibhausgase zu erwarten ist:

Reduktion EU-weit (Zeitraum 2010 - 2030): von ca. 120.000 kt CO2eq (2010) auf 30.000 kt CO2eq: dies entspricht einer Reduktion um 75 % für einen Zeitraum von 20 Jahren.

Prognose für Österreich (Bericht der Umweltbundesamt GmbH "Greenhouse Gas Projections and Assessment of Policies and Measures in Austria", REP-0527, März 2015): aus den Zahlen für 2017 mit ca. 2200 kt CO2eq F-Gasen/Jahr und für 2025 mit ca. 1650 kt CO2eq F-Gasen/Jahr ergibt sich ein abgeschätztes Reduktionspotenzial von rund 70 kt (= 70.000 t) CO2eq/Jahr.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Emissionen fluorierter Treibhausgase betragen ca. 2200 kt CO2eq pro Jahr.

In fünf Jahren sollte eine Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase im Ausmaß von 5 x 70 kt CO2eq = ca. 350 kt CO2eq erzielt werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 sowie von vier Durchführungsverordnungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Evaluierung der früheren Gesetzgebung für fluorierte Treibhausgase auf EU-Ebene hat ergeben, dass diese für eine substanzielle Reduktion der Emissionen dieser Chemikalien nicht ausreichend ist.

Folglich wurden im Zuge einer Neufassung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) Verschärfungen eingeführt. Die österreichische Gesetzgebung ist noch nicht an das EU-Recht angepasst.

Die Maßnahme besteht aus zwei Vorhaben (in Form einer Bündelung):

1. Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 in folgenden Bereichen:

- Aktualisierung von Bezügen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und zu neuen EU-Durchführungsverordnungen;

- Anpassung und Erweiterung der Strafbestimmungen.

- Einbindung der Zollbehörden.

2. Legistische Anpassung von vier Durchführungsverordnungen in Form einer Sammelverordnung:

- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, BGBl. II Nr. 234/2010;

- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen, BGBl. II Nr. 235/2010;

- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, BGBl. II Nr. 236/2010;

- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011.

Diese Maßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur gesetzlichen Regelung von fluorierten Treibhausgasen in Österreich und dient der Durchführung von EU-Recht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei der derzeitigen Rechtslage ist die Durchführung des EU-Rechts in Bezug auf fluorierte Treibhausgase nicht gewährleistet.

Die Emissionen fluorierter Treibhausgase betragen ca. 2200 kt CO2eq pro Jahr.

Die Durchführung des EU-Rechts im Bereich fluorierter Treibhausgase ist gewährleistet.

In fünf Jahren sollte damit eine Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase im Ausmaß von 5 x 70 kt CO2eq = ca. 350 kt CO2eq erzielt werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

In Österreich existieren seit einigen Jahren bereits die Anforderungen für Qualifikation und Zertifizierung von Personen und Unternehmen, die bestimmte Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen usw. durchführen. Diese Bedingungen erfüllen bereits die meisten Unternehmen, diese haben somit keine Personenzertifizierungen mehr durchzuführen. Unternehmenszertifikate sind beim BMLFUW zu beantragen und kostenfrei erhältlich.

Zertifizierungen werden in Hinkunft auch für Personal erforderlich sein, das Arbeiten an Transportkälteanlagen durchführt. Sowohl gemessen an der Zahl der potenziell betroffenen Unternehmen, als auch an den Kosten für die Erlangung eines Personenzertifikates bei der zuständigen Innung von ca. 40 € sind damit keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

Für die wesentlichen Bereiche, in denen fluorierte Treibhausgase eingesetzt werden, sind alternative Gase (mit erheblich geringerem Treibhauspotential) oder technische Verfahren verfügbar, sodass ein schrittweiser Ersatz in bestehenden und neuen Anlagen möglich ist. Durch technische Innovationen und Umstellungen auf umweltfreundlichere Gase sind positive Effekte für Wirtschaftsstandort und Beschäftigung zu erwarten.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Als Ergebnis einer Studie ("Preparatory study for a review of Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases", Service Contract No 070307/2009/548866/SER/C4), die im Auftrag der EK zur Abschätzung der Auswirkungen der neuen EU-Verordnung im Jahr 2011 erarbeitet worden ist, folgt, dass bei Einführung der geplanten zusätzlichen Maßnahmen (Quotensystem, zusätzliche Beschränkungen und Verbote) eine starke Reduktion der EU-weiten Emissionen fluorierter Treibhausgase zu erwarten ist:

Reduktion EU-weit (Zeitraum 2010 - 2030): von ca. 120.000 kt CO2eq (2010) auf 30.000 kt CO2eq: dies entspricht einer Reduktion um 75 % für einen Zeitraum von 20 Jahren.

Prognose für Österreich (Bericht der Umweltbundesamt GmbH "Greenhouse Gas Projections and Assessment of Policies and Measures in Austria", REP-0527, März 2015): aus den Zahlen für 2017 mit ca. 2200 kt CO2eq F-Gasen/Jahr und für 2025 mit ca. 1650 kt CO2eq F-Gasen/Jahr ergibt sich ein abgeschätztes Reduktionspotenzial von rund 70 kt (= 70.000 t) CO2eq/Jahr. Das Wesentlichkeitskriterium von 10.000 t CO2eq pro Jahr wird daher bei weitem übertroffen.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

70.000

siehe oben

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 101608000).