Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 18, sowie eine Reihe von Durchführungsverordnungen verfolgten das Ziel der Eindämmung von Emissionen fluorierter Treibhausgase (HFKW, FKW und SF6). Dies geschieht durch Vorschriften für Dichtheitskontrollen, Beschränkungen und Verbote, Berichtspflichten und durch die Einführung eines Qualifizierungs- und Zertifizierungssystems für Personal und Unternehmen, die bestimmte Arbeiten an Geräten und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verrichten. Dem Regelungsbereich unterliegen zB Druckgaspackungen, Kälte- und Klimageräte und -anlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Hochspannungs-Schaltanlagen und Lösungsmittel.

Zur Durchführung des EU-Rechts wurden in Österreich das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, sowie vier Durchführungsverordnungen erlassen.

Im Jahr 2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, abgelöst. Wichtigste Neuerung dieser Verordnung ist die Einführung eines Quotensystems auf EU-Ebene, mit dem Obergrenzen für das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen etabliert werden. Ziel ist es, die in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) schrittweise bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel des heutigen Ausmaßes zu reduzieren. Weiters werden Verbote und Beschränkungen verschärft, sowie in gewissem Ausmaß auch die Qualifikationserfordernisse ausgeweitet. Zusätzlich wurden einige Durchführungsverordnungen neu erlassen, um den geänderten Anforderungen gerecht zu werden. Mit dieser neuen EU-Gesetzgebung sind die Anforderungen der am 15. Oktober 2016 in Kigali verabschiedeten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989), und mit der der Anwendungsbereich des Montrealer Protokolls auf fluorierte Treibhausgase erweitert wurde, erfüllt. Mit diesem durch dieses Bundesgesetz modifizierten Fluorierten Treibhausgase-Gesetz 2009 werden auch die Anforderungen des „Kigali-Amendments“ national erfüllt.

Mit dem Vorhaben sind keine wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen verbunden, da die zusätzlichen Zertifizierungsanforderungen für Personen, die in einem Sektor (Kälte- und Klimatechnik für Transportkälte) eingeführt werden, den in Österreich im Rahmen der Ausbildung für Kälte- und Klimatechniker geforderten Qualifikationen entsprechen. Negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, weil die durch das Quotensystem vorgeschriebene Absenkung der Gesamtemissionen (in Kohlendioxid-Äquivalent) lediglich zur Folge haben wird, dass andere, bereits am Markt verfügbare Gase (zB Kältemittel) anstatt der bisher verwendeten sehr treibhauswirksamen Gase verwendet werden müssen, und auch die Wartung bestehender Anlagen nicht gefährdet ist. Durch technische Innovationen und Umstellungen auf umweltfreundlichere Gase sind jedenfalls positive Effekte für Wirtschaftsstandort und Beschäftigung zu erwarten. Wegen der Änderungen im EU-Recht ist es erforderlich, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 zu ändern, und auch Modifikationen an einigen Durchführungsverordnungen vorzunehmen. Die Gesetzesänderungen in den bereits bestehenden Paragraphen sind zu einem Großteil formaler Natur, weitgehend neu formuliert werden lediglich die Strafbestimmungen, da zahlreiche Detailänderungen und auch einige Tatbestände hinzukommen.

Da es nicht nur auf Grund der Verbote des Inverkehrbringens, sondern insbesondere auch durch das neu eingeführte Quotensystem erforderlich ist, die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in die EU zu kontrollieren und auch wirksame Vollzugsmaßnahmen zu setzen, werden die Zollbehörden mit einer neuen Bestimmung zur Mitwirkung ermächtigt.

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde dazu in der Stellungnahme festgehalten, dass auf Grund der Begriffsbestimmung für „Inverkehrbringen“ in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

- „entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union“

ein Anknüpfungspunkt zum Zollverfahren gegeben ist, dass jedoch ansonsten in oben genannter EU-Verordnung keine näheren Vorgaben für die Mitwirkung der Zollbehörden existieren. Diese Details müssten somit auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Für eine Vollziehung durch die Zollbehörden kommen folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Frage:

- Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III (Beschränkungen des Inverkehrbringens),

- Artikel 12 (Kennzeichnungsvorschriften),

- Artikel 14 (Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen) und

- Artikel 15 ff (Quotensystem für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen).

Die Begutachtung des Gesetzestextes erfolgte gemeinsam mit der Begutachtung der Novellen zu den Durchführungsverordnungen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenhandel mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Gewerbe und Industrie“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 1 und 2):

Das Zitat der EU-Verordnung wird in § 1 Z 1 geändert. In § 2 Z 1, 2, 5, 7 und 10 werden ebenfalls in den Fällen Zitate geändert, in denen die älteren Durchführungsverordnungen durch Neufassungen ersetzt wurden. Mit Z 11 wird eine neue Durchführungsverordnung hinzugefügt, in Z 3, 4, 6, 8 und 9 werden lediglich formale Ergänzungen vorgenommen.

Zu Z 2:

An verschiedenen Stellen des Gesetzestextes wird der Klammerausdruck (EG) gestrichen, da es sich in allen Fällen unzweifelhaft um Gemeinschaftsrecht handelt und daher dieser Zusatz überflüssig ist.

Zu Z 3:

Da die unter den Ziffern § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 adressierten EU-Verordnungen jeweils zwei Anhänge enthalten, ist nunmehr auf Anhang I Bezug zu nehmen, in dem die Mindestqualifikation aufgeführt ist.

Zu Z 4 und 5:

Hier werden formale Korrekturen eines Strichpunktes sowie der Bezeichnung von Bundesministerien vorgenommen.

Zu Z 6 (Überschriften, § 5):

§ 5 wird wegen Ablaufs der Übergangsbestimmungen samt Überschrift gestrichen. Zusätzlich entfallen zwei Überschriften.

Zu Z 7 (§ 6 und § 7 Abs. 2):

Mit dieser Anordnung wird die Umstellung auf neue EU-Verordnung vorgenommen.

Zu Z 8 (§ 6):

Die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaften“ entfällt, da es sich nicht nur um (EG)-, sondern auch um (EU)-Verordnungen handelt.

Zu Z 9 (§ 6a):

Mit diesem neuen Paragraphen wird die Mitwirkung der Zollbehörden im Gesetz verankert.

Durch den vorgeschlagenen § 6a Abs. 2 Z 1 sollen die zuständigen Behörden zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben gemäß § 6 Kenntnis von jenen Marktteilnehmern erlangen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus Drittstaaten einführen und damit erstmalig im Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 normiert, dass die für die Kontrolle der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkte zuständigen Behörden (d.s. in Österreich die Zollbehörden) die Merkmale von eingeführten Produkten anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang kontrollieren, bevor diese Produkte zum freien Verkehr freigegeben werden. Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt fest, dass die Zollbehörden die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Unionsmarkt aussetzen, wenn bei den Kontrollen einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:

a)     ein Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen darstellt;

b)     einem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;

c)     die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.

Durch die Verweise auf Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in § 6a Abs. 2 Z 2 wird klargestellt, dass die Zollbehörden stichprobenartige Kontrollen in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchzuführen haben und die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Unionsmarkt auszusetzen und die zuständige Behörde gemäß § 6 insbesondere dann zu informieren haben, wenn

-       Beschränkungen des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 in Verbindung mit Anhang III bestehen,

-       Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Art. 12 festgestellt werden,

-       Beschränkungen des Inverkehrbringens von vorbefüllten Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Art. 14 bestehen oder

-       Verstöße gegen das Quotensystem für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Art. 15 ff der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgestellt werden.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 1):

Die Strafbestimmungen in Abs. 1 werden neu gefasst, wobei insbesondere folgende Punkte auf Grund des EU-Rechts neu aufgenommen oder ergänzt werden:

Z 1 lit. a: Absichtliche Freisetzung, keine Vorkehrungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Freisetzung, keine Reparatur von Leckagen;

Z 1 lit. c: keine Einrichtung von Leckage-Erkennungssystemen, keine Kontrollen;

Z 1 lit. e: Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Trifluormethan;

Z 1 lit. i: Kauf oder Verkauf fluorierter Treibhausgase, ohne zertifiziert zu sein;

Z 1 lit. k: Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014;

Z 1 lit. l: Überschreitung von Quoten, fehlende oder unvollständige Dokumentation;

Z 1 lit. m: Einhaltung der Registrierungserfordernisse.

Alle übrigen Strafbestimmungen sind im Wesentlichen den bisher geltenden äquivalent; vor allem die in ihnen enthaltenen Zitate sind jedoch anzupassen.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 2):

Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist daher nicht mehr erforderlich, die bloße Subsidiarität einer verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit in den Verwaltungsvorschriften eigens anzuordnen. Der entsprechende Satzteil entfällt daher.

Zu Z 12 (§ 8):

Die betreffende Vollzugsklausel-Bestimmung wird übersichtlicher gestaltet. In Abs. 2 wird festgelegt, dass mit der Vollziehung des neuen § 6a (zollrechtliche Belange) der Bundesminister für Finanzen betraut wird.

Zu Z 13 (§ 9 samt Überschrift):

Mit diesem Paragraphen wird das Inkrafttreten der neuen und geänderten Bestimmungen festgelegt.