Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

                Bundesgesetz, mit dem das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 geändert wird

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es,              

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und

           1. die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und

           2. die durch die in Z 1 genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen

           2. die durch die in Z 1 genannten Verordnungen übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen

Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und zuständige Behörde

Zuständige Behörde

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der weiteren nachstehenden Verordnungen (EG),

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der weiteren nachstehenden Verordnungen,

           1. der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7,

           1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25,

           2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 39,

           3. der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,

           3. der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,

           4. der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,

           4. der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 3,

           5. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28,

           6. der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,

           6. der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17,

           7. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22,

           8. der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,

           8. der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,

           9. der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 und

           9. der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25,

         10. der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 28,

         10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 14 und

 

        11. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 1,

insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen

§ 3. (1) Personen,

§ 3. (1) Personen,

           1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;

           5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.

 

           5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.

 

Personen, die in den vorgenannten Verordnungen (EG) geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen (EG) vorgesehen ist.

Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.

§ 3. (2) Unternehmen

§ 3. (2) Unternehmen

           1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen;

           1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;

           2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen.

           2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen

§ 4. (1) Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen (EG) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen; Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mittels Verordnung zu bestimmen, welche einschlägige Organisation der gewerblichen Wirtschaft jeweils die Aufgaben als Prüf‑, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstelle für Personen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten wahrnimmt.

§ 4. (1) Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen. Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung verlangten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Verordnung zu bestimmen, welche einschlägige Organisation der gewerblichen Wirtschaft jeweils die Aufgaben als Prüf‑, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstelle für Personen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten wahrnimmt.

§ 4. Abs. 3 bis 4…

§ 4. Abs. 3 bis 4…

(5) Bezüglich der in den in § 2 Z 7 und 8 genannten Verordnungen (EG) geregelten Tätigkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neben der gemäß Abs. 2 als Prüf- oder Zertifizierungsstelle benannten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid auch im jeweiligen Bereich tätige Unternehmen mit der Durchführung von Prüfungen oder mit der Ausstellung von Zertifikaten betrauen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, in welchem Bereich das Unternehmen Aufgaben als Prüf- oder Zertifizierungsstelle übernehmen will. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Unternehmen die in der jeweiligen Verordnung (EG) normierten Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und ein entsprechender Bedarf gegeben ist. In der Ermächtigung ist auszuweisen, in welchem Bereich und mit welcher Funktion (Prüf- oder Zertifizierungsstelle) das Unternehmen betraut wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für das betraute Unternehmen noch gegeben sind und ob die Prüfungen und Zertifizierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über die als Prüf- oder Zertifizierungsstellen anerkannten Unternehmen ergeht eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt, die gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Die Bekanntmachung hat eine Liste von Prüf- und Zertifizierungsstellen unter namentlicher Nennung der anerkannten Unternehmen zu enthalten.

(5) Bezüglich der in den in § 2 Z 7 und 8 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neben der gemäß Abs. 2 als Prüf- oder Zertifizierungsstelle benannten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid auch im jeweiligen Bereich tätige Unternehmen mit der Durchführung von Prüfungen oder mit der Ausstellung von Zertifikaten betrauen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, in welchem Bereich das Unternehmen Aufgaben als Prüf- oder Zertifizierungsstelle übernehmen will. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Unternehmen die in der jeweiligen Verordnung normierten Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und ein entsprechender Bedarf gegeben ist. In der Ermächtigung ist auszuweisen, in welchem Bereich und mit welcher Funktion (Prüf- oder Zertifizierungsstelle) das Unternehmen betraut wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für das betraute Unternehmen noch gegeben sind und ob die Prüfungen und Zertifizierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über die als Prüf- oder Zertifizierungsstellen anerkannten Unternehmen ergeht eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt, die gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Die Bekanntmachung hat eine Liste von Prüf- und Zertifizierungsstellen unter namentlicher Nennung der anerkannten Unternehmen zu enthalten.

§ 4. Abs. 6…

§ 4. Abs. 6…

(7) Zertifizierungsstelle für Unternehmen gemäß den in § 2 Z 5 und 6 genannten Verordnungen (EG) ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf die Ausstellung eines Zertifikates für Unternehmen kann auch bei der einschlägigen Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 eingebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bezüglich des Vorliegens dieser Anforderungen die einschlägige Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 anzuhören. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates durchzuführen. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall oder für einen oder mehrere Bereiche den Landeshauptmann mit der Ausstellung von Unternehmenszertifikaten betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung näher festzulegen, in welcher Form und in welchem Rahmen die in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Anforderungen bezüglich Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nachzuweisen sind.

(7) Zertifizierungsstelle für Unternehmen gemäß den in § 2 Z 5 und 6 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf die Ausstellung eines Zertifikates für Unternehmen kann auch bei der einschlägigen Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 eingebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bezüglich des Vorliegens dieser Anforderungen die einschlägige Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 anzuhören. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates durchzuführen. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall oder für einen oder mehrere Bereiche den Landeshauptmann mit der Ausstellung von Unternehmenszertifikaten betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher festzulegen, in welcher Form und in welchem Rahmen die in der jeweiligen Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nachzuweisen sind.

(8) Zertifikate und Bescheinigungen, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen (EG) ausgestellt worden sind, sind den Zertifikaten und Bescheinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.

(8) Zertifikate und Bescheinigungen, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen ausgestellt worden sind, sind den Zertifikaten und Bescheinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.

Übergangsbestimmungen

(entfällt)

Vorläufige Zertifikate und Bescheinigungen

 

§ 5. (1) Für Personen gelten die Zertifizierungs- oder Bescheinigungsanforderungen für die jeweils geregelten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß Z 1 bis 4 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

 

           1. In Bezug auf die in § 2 Z 5 genannte Verordnung gilt das Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung „Kälteanlagentechniker“ bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).

 

           2. In Bezug auf die in § 2 Z 6 genannte Verordnung gilt eine die einschlägige berufliche Erfahrung nachweisende, den Anforderungen dieser Verordnung (EG) genügende Bestätigung der durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft bis zum 4. Juli 2010 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).

 

           3. In Bezug auf die in § 2 Z 7 genannte Verordnung gelten Personen, die bereits früher die in der genannten Verordnung (EG) geregelte Tätigkeit ausgeübt haben, bis zum 4. Juli 2009 als zertifiziert im Sinne dieser Verordnung (EG).

 

           4. In Bezug auf die in § 2 Z 9 genannte Verordnung gelten Personen, die ein Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug (KFZ) – Techniker oder Kraftfahrzeug-Mechaniker erworben haben, bis zum 4. Juli 2010 als angemessen ausgebildet im Sinne dieser Verordnung (EG).

 

(2) Für Unternehmen gelten die Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 oder 6 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

 

           1. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 gilt die in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung für Kälte- und Klimatechnik bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Unternehmenszertifikat im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).

 

           2. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 6 gelten Unternehmen, die über eine in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, bis zum 4. Juli 2010 als Inhaber eines vorläufigen Unternehmenszertifikats im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).

 

Überwachung, Straf- und Schlussbestimmungen

(entfällt)

Überwachung

§ 6. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der dazu ergangenen Verordnungen (EG) der Europäischen Gemeinschaften zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Mitwirkung der Zollbehörden

 

§ 6a. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in § 1 Z 1 genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.

 

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

 

           1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und

 

           2. hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auszusetzen.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer

§ 7. (1) Wer

           1. der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer in § 2 Z 1 bis 9 genannten Verordnung (EG) zuwider handelt, dadurch dass er

           1. der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer in § 2 Z 1 bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwider handelt, indem er

               a) entgegen einer Beschränkung Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,

               a) entgegen den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,

               b) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte Treibhausgase in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen oder zur Durchführung dieser Tätigkeit zertifiziertes Personal zu beauftragen,

               b) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,

               c) mit der Durchführung von in Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten nicht Personen und Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat besitzen,

               c) entgegen den Verpflichtungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,

               d) seiner Verantwortung gemäß Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung durch Personen zurückgewinnen zu lassen, die die jeweils geforderte Qualifikation besitzen,

               d) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,

               e) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht vollständig führt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,

               e) entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Art. 7 Abs. 1) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 2),

                f) fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen ohne die gemäß Art. 7 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,

                f) seiner Verantwortung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Art. 8) zurückgewinnen zu lassen,

               g) als Unternehmen, das die in den Art. 3 und 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten ausübt, Lieferungen fluorierter Treibhausgase annimmt, ohne dass sein Personal zertifiziert ist,

               g) mit der Durchführung von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,

               h) der in Art. 6 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase festgelegten Berichterstattungspflicht nicht nachkommt,

               h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,

 

                i) entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,

 

                j) fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,

 

               k) entgegen den Bestimmungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,

 

                l) als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,

 

              m) entgegen den Bestimmungen des Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder

 

               n) der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,

oder wer

oder

           2. den in Z 1 genannten Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwider handelt, dadurch dass er

           2. den in Z 1 genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwider handelt, indem er

                a) Installations-, Wartungs-, und Instandhaltungstätigkeiten sowie Dichtheitskontrollen an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen,

                a) entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 zu besitzen,

               b) Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Personalzertifikat im Sinne des § 5 oder das nach § 5 Abs. 1 Z 4 erforderliche Lehrabschlusszeugnis zu besitzen,

               b) Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen,

                c) als Unternehmen, das Installations-, Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 3 der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 oder das in der Übergangszeit erforderliche vorläufige Unternehmenszertifikat im Sinne des § 5 zu besitzen,

                c) als Unternehmen entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 Abs. 2 zu besitzen,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) oder dieser Verordnungen (EG) in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

       (2) Mit der Vollziehung des § 6a ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.

       (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

 

Inkrafttreten

 

§ 9. (1) §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8, § 6, § 6a, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.