Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dieser Novelle sollen das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) sowie das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden.

Bislang gründete sich Europol als Europäisches Polizeiamt auf unionsrechtliche Beschlüsse des Rates der Europäischen Union, welche in nationales Recht umzusetzen waren. Durch den 2. Teil des EU-PolKG wurden die durch die Beschlüsse des Rates erforderlichen nationalen Implementierungen gesetzlich verankert.

Mit 01. Mai 2017 erhält Europol durch die Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO) eine neue Rechtsgrundlage, welche als Verordnung der Europäischen Union unmittelbar gilt. Um das nationale Recht in Einklang mit der Verordnung zu bringen sowie notwendige nationale Konkretisierungen vorzusehen, wird durch Artikel 1 die Adaptierung des EU-PolKG vorgenommen. Da die Verordnung (EU) 2016/794 unmittelbar auch für Österreich gilt und nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden darf, handelt es sich bei dem Vorhaben lediglich um die erforderlichen innerstaatlichen Konkretisierungen und Adaptierungen.

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen wurde mit Anfang des Jahres 2010 das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingerichtet. In Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs sollen durch die Novellierung des BAK-G notwendige legistische Anpassungen vorgenommen werden, die sich insbesondere aufgrund geänderter strafrechtlicher Bestimmungen, die Voraussetzung für das Tätigwerden des BAK sind, sowie aufgrund des Erfordernisses der Präzisierung bzw. Vervollständigung der bereits bestehenden Normen ergeben.

 

Ziel(e)

- Implementierung der Interaktion von nationalen Behörden mit Europol aufgrund der Europol-VO

- Präzisierung der Aufgaben des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

- Stärkung der Unbefangenheit der Rechtsschutzkommission

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung der erforderlichen flankierenden Regelungen zur Europol-VO

- Aktualisierung des Zuständigkeitskatalogs des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

- Präzisierung der Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit und der Förderung des Präventionsbewusstseins

- Ergänzung der Bestimmungen zur Rechtsschutzkommission

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung einer nachhaltigen Bekämpfung der Kriminalität in Österreich" der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

- Aus dem Vorhaben selbst ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen. Die internationale Kooperation mit Europol wird durch die Europol-VO geregelt. Bei dem Vorhaben handelt sich lediglich um die erforderlichen innerstaatlichen Konkretisierungen.

- Durch die Präzisierung der Aufgaben des BAK im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und der Förderung des Präventionsbewusstseins werden keine neuen Aufgaben geschaffen, sondern bereits bestehende Aufgaben deutlicher formuliert. Aus diesem Grund entstehen hierbei keine finanziellen Auswirkungen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

- Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Europol-VO.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

- Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 760983591).