1742 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 2226/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Erreichung einer gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat geändert werden (Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G)

Die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„1. Hintergrund des Vorhabens

Die österreichischen Regierungsparteien haben in ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 vom Jänner 2017 zum Thema „Frauenquote im Aufsichtsrat“ folgende Vereinbarung getroffen:

„Verpflichtende Frauenquote in Aufsichtsräten von Großunternehmen

Nach Vorbild der deutschen Rechtslage wird ab 1.1.2018 in Aufsichtsräten von börsenotierten Unternehmen sowie von Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Frauenquote von 30 % festgelegt, die bei Neubestellungen verpflichtend einzuhalten ist.

Umsetzung: Ministerrat im Juni 2017.“

Das hier zum Vorbild genommene deutsche Modell ergibt sich aus dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (GgTFMF). Dieses deutsche Bundesgesetz, BGBl. 2015 Teil I Nr. 17, enthält neben anderen Regelungen eine gesetzlich verpflichtende Geschlechterquote von 30% in den Aufsichtsräten börsenotierter Gesellschaften, die paritätisch (also nicht nur drittelparitätisch wie österreichische Aufsichtsräte) besetzt sind, was eine Arbeitnehmeranzahl von 2000 voraussetzt.

Das österreichische Vorhaben zur Geschlechterquote soll alle börsenotierten Unternehmen umfassen sowie Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern. Damit sieht dieser Punkt des Arbeitsprogramms ausdrücklich einen weiteren Anwendungsbereich als die deutsche Quotenregelung vor.

2. Unterschiede zur österreichischen Rechtslage

In rechtssystematischer Hinsicht unterscheidet sich die deutsche Regelung durch den einheitlichen Regelungsort im Aktiengesetz vom österreichischen Gesellschaftsrecht, in dem nur die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat geregelt sind, wohingegen die Arbeitnehmervertretung im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt ist.

Ein weiterer Unterschied zur deutschen Regelung ergibt sich durch den weiteren Anwendungsbereich, der nicht auf börsenotierte Gesellschaften beschränkt ist, sodass in Österreich parallele Regelungen auch im GmbHG, im Genossenschaftsgesetz und im SE-Gesetz zu treffen sind.

3. Überlegungen zur Umsetzung

In Deutschland ist die Gesamterfüllung der gesetzliche Regelfall, daher wird diese auch für Österreich vorgeschlagen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in Österreich weniger oft von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, als dies in Deutschland der Fall ist.

Die Einführung der Quotenregelung wird in der Praxis schrittweise erfolgen, da sie für jeweils frei werdende Positionen im Aufsichtstrat ab Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden ist. Mehrkosten sind durch die Wahl und Bestellung von Frauen nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen der Geschlechterquote

Der deutsche Gesetzgeber wie nun auch die österreichischen Regierungsparteien sehen in einer gesetzlichen Mindestquote ein Instrument zu einer möglichst gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in entscheidenden Funktionen bedeutender Unternehmen. Dadurch wird auch ein Maßstab für die gesamte Privatwirtschaft gesetzt. Zum Einfluss geschlechterspezifisch diversifizierter Aufsichtsräte gibt es eine Fülle an Studien aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen wie der Betriebswirtschaft, der Gruppenpsychologie und der Sozialwissenschaft. Danach gebe es eine Vielzahl an Ansatzpunkten, welche die Sinnhaftigkeit einer Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat auch für das Unternehmen begründeten. Die Diversität könne nicht nur durch die größere Heterogenität der Fähigkeiten, Perspektiven und Ideen zu einer Erweiterung der Ressourcen führen, durch geschlechterspezifische Verhaltensunterschiede könne zudem eine Stärkung der Corporate Governance erreicht werden. Zwar könnten in einem heterogenen Aufsichtsrat eher Kommunikations- und Kooperationsprobleme auftreten, die Forschungsergebnisse zeigen jedoch, dass die geschlechtsspezifische Diversität im Aufsichtsrat überwiegend positive Auswirkungen auf den langfristigen Unternehmenserfolg habe.

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 86 Abs. 7 bis 9):

§ 86 Abs. 7:

Zentraler Regelungsort der gesetzlichen Geschlechterquote für die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat ist § 86 Abs. 7 AktG, für die Arbeitnehmervertreter werden parallele Regelungen im ArbVG vorgeschlagen. Es empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit den gesamten Regelungskomplex in dieser Bestimmung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anzusiedeln, obwohl auch Aspekte der Wahl und der Entsendung, die sich in § 87 und § 88 finden, mitgeregelt werden.

Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Geschlechterquote betrifft nicht nur börsenotierte Aktiengesellschaften wie im deutschen Modell, weswegen sich auch parallele Bestimmungen im GmbHG, im GenG und im SEG finden. Denn neben börsenotierten Aktiengesellschaften (vgl. § 3 AktG) sind auch Unternehmen erfasst, die mehr als dauernd 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Zur Definition der Börsenotierung in § 3 AktG ist festzuhalten, dass sie sich ausdrücklich nur auf Unternehmen bezieht, deren Aktien an einer geregelten Börse notieren, nicht aber auf andere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die gemäß § 189a Z 1 lit. a Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, bei denen aber nicht die Aktien, sondern andere übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR zugelassen sind.

Entsprechend dem Auftrag der Regierungsparteien sind Unternehmen rechtsformunabhängig erfasst, die mehr als dauernd 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wie in der deutschen Regelung wird eine mathematische oder kaufmännische Rundung vorgeschlagen. Um feine Unterschiede zwischen der „mathematischen“ (vgl. § 96 Abs. 1 des deutschen AktG) und der begrifflich überholten „kaufmännischen Rundung“ auszuklammern, findet sich im Text eine konkrete Formulierung der Regelung zur Ab- bzw. Aufrundung auf volle Personenzahlen.

§ 86 Abs. 8:

Nicht nur wie im deutschen Modell, sondern auch entsprechend der schon in § 86 Abs. 6 vorgesehenen Sanktion einer unwirksamen Wahl bei Überschreitung der zulässigen Mandatshöchstzahl, wird auch hier die effiziente Sanktion des sogenannten „leeren Stuhls“ vorgeschlagen.

§ 86 Abs. 9:

Der deutsche Gesetzgeber hat sich nach eingehenden Diskussionen letztlich dafür entschieden, als Grundregel eine Gesamtbetrachtung anzunehmen. In der Praxis kommt es nach den bisherigen Erfahrungen in Deutschland allerdings häufig zum Widerspruch von Kapitalvertreter- oder Arbeitnehmerseite gegen die Gesamterfüllung. Es bedarf nur des Widerspruchs einer Seite, um in ein System der Getrennterfüllung zu gelangen; dies gilt aber nur für die jeweils konkret anstehende Wahl oder Entsendung. Der Widerspruch ist jeweils bis zu vier Wochen davor zu erheben.

Zu Z 2 (§ 108 Abs. 1):

Der neue zweite Satz des Abs. 1 stellt entsprechend der herrschenden Auffassung klar, dass die Bestimmungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats, insbesondere die nun verpflichtende Einhaltung der Geschlechterquote, aber auch die generelle Verpflichtung zur Beachtung der in § 87 Abs. 2a enthaltenen Kriterien, schon in den vom Aufsichtsrat zu erstattenden Wahlvorschlägen beachtet werden müssen.

Zu Z 3 (§ 108 Abs. 2):

Hier wird eine Ergänzung der Informationspflicht des Aufsichtsrats eingefügt, der bei seinen Wahlvorschlägen auch auf die sich aus der Mindestquotenregelung ergebenden aktuellen Erfordernisse betreffend die Geschlechterquote hinweisen muss.

Zu Z 4 (§ 110 Abs. 2):

Wenn in börsenotierten Aktengesellschaften Aktionäre zu einem Punkt der Tagesordnung Beschlussvorschläge machen und es sich dabei um einen Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß Abs. 2 handelt, so ist die Gesellschaft verpflichtet, wie in § 108 Abs. 2 auf die sich aus der Quotenregelung ergebenden aktuellen Erfordernisse bei der Wahl hinzuweisen.

Zu Z 5 (§ 262 Abs. 38):

Entsprechend dem politischen Auftrag soll die Geschlechterquote bei allen nach dem 1. Jänner 2018 zu wählenden oder zu entsendenden Aufsichtsräten zu beachten sein. Unter Entsendung ist hier nicht die Entsendung von Arbeitnehmervertretern (diese ist im ArbVG geregelt) zu verstehen, sondern eine Entsendung gemäß § 88 AktG. Klargestellt wird im letzten Satz, dass bestehende Aufsichtsratsmandate davon nicht berührt sind, bereits gewählte oder entsandte Personen können sohin bis zum Ende ihrer Funktionsperiode Aufsichtsratsmitglieder bleiben.

Zu Artikel 2 (Änderung des GmbH-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 30) und Z 2 (§ 127 Abs. 24):

Die Quotenregelung ist auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu verankern, die mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Bestimmungen zum Aufsichtsrat im GmbHG sind weitgehend gleichlautend mit jenen des AktG, sodass eine sinngemäße Anwendung des § 86 Abs. 7 bis 9 angeordnet werden kann. Durch diese Erweiterung des § 30, der auf alle Fälle des § 29 anzuwenden ist, ergibt sich die Geltung der Mindestquote zum Beispiel auch für den Fall, dass die Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist.

Die Übergangsregelung entspricht jener in § 262 Abs. 38 AktG.

Zu Artikel 3 (Änderung des SE-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 45 Abs. 3) und Z 2 (§ 67 Abs. 11):

Für eine SE mit dualistischem Verwaltungssystem gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen zum Aufsichtsrat unmittelbar (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit c SE-VO), sodass hier keine Ergänzung notwendig ist.

Für eine SE mit monistischem Organisationsmodell im Verwaltungsrat ist aber die sinngemäße Anwendung des § 86 Abs. 7 bis 9 zu normieren, wobei dazu der bisherige Verweis in § 45 Abs. 3 SEG auf § 86 Abs. 3 bis 9 AktG entsprechend zu erweitern ist.

In § 46 Abs. 3 wird unter anderem auf § 108 Abs. 2 AktG verwiesen, wonach nunmehr zusätzlich anzugeben ist, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot des § 86 Abs. 7 zu erfüllen und ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG erhoben wurde.

Zu Artikel 4 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 1) und Z 2 (§ 94i):

Die Quotenregelung ist auch bei Genossenschaften zu verankern, es kann auch hier wie im GmbHG auf die sinngemäße Anwendung des § 86 Abs. 7 bis 9 verwiesen werden. Die Übergangsregelung entspricht jener des AktG.“

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Gisela Wurm die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Christoph Hagen, Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Albert Steinhauser und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 Z 2 (§ 86 Abs. 9 AktG) und zur  grundsätzlichen Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots sowie zur  Möglichkeit, dagegen spätestens sechs Wochen vor der nächsten Wahl oder Entsendung Widerspruch zu erheben ist auszuführen, dass diese Frist einer besseren  Planbarkeit der Aufsichtsratswahl oder der Entsendung dient. Der Widerspruch  kann aber  auch deutlich früher erhoben werden; er gilt allerdings nur für die jeweils nächste Wahl oder Entsendung. Es sollen jedoch auch zwischen Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern  längerfristig wirkende Vereinbarungen getroffen werden können, wonach zum Beispiel für einen gewissen Zeitraum auf die Erhebung des Widerspruchs verzichtet wird. Näheres kann dem Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrats überlassen bleiben, die Gruppe der Kapitalvertreter wie die der Arbeitnehmervertreter könnten hier jeweils ähnlich einem Ausschuss betrachtet werden.

Zu Artikel 5:

Mit diesem Abänderungsantrag werden die Nummerierung der Novellierungsanordnungen in Artikel 5 korrigiert sowie sprachliche Korrekturen in § 110 Abs. 2a ArbVG vorgenommen.

Im Übrigen enthält Artikel 5 die zur Erfüllung der Quote für die Kurie der Arbeitnehmervertreter/innen maßgeblichen Regelungen. Mit dem Abstellen in § 110 Abs. 1 auf nach AktG oder Satzung „zu bestellende“ Aufsichtsratsmitglieder (gemeint sind damit die ordnungsgemäß zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder, sodass bei einer durch die Satzung eingeräumten Bandbreite von Aufsichtsratsmandaten die tatsächlich innerhalb dieser Bandbreite bestellte Anzahl, jedenfalls aber die Untergrenze der Bandbreite relevant ist) als bestimmende Größe für die Zahl der Arbeitnehmervertreter/innen soll klargestellt werden, dass die Zahl der Arbeitnehmervertreter nicht dadurch absinkt, dass auf Kapitalseite die Geschlechterquote nicht gesetzeskonform umgesetzt wird und damit ein oder mehrere Sitze unbesetzt bleiben (Sanktion des „leeren Stuhls“).

Eine Ausnahme ist für Unternehmen vorgesehen, in deren Aufsichtsrat weniger als drei Arbeitnehmervertreter zu entsenden sind oder deren Belegschaft nicht zumindest aus 20 % Frauen bzw. Männern besteht.

Das Recht zur Nominierung von Arbeitnehmervertretern für die Entsendung in den Aufsichtsrat kommt gemäß § 110 Abs. 2 ArbVG den Mitgliedern des entsendungsberechtigten Organs zu, die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt sind (Liste; gegebenenfalls auch Listenkoppelung). Dieses Nominierungsrecht ist nach den Grundsätzen des d‘Hondtschen Systems in der Weise auszuüben, dass den Listen die jeweils zu besetzenden Aufsichtsratsmandate der Reihe nach zugeordnet werden (§ 3 Abs. 3 Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat). Üben die Listen insgesamt ihr Vorschlagsrecht nicht in Übereinstimmung mit der Anteilspflicht aus, sollen die in der Abfolge des d‘Hondtschen Systems zuerst zu besetzenden Mandate, die nicht mit einem/einer Angehörigen des jeweiligen Minderheitsgeschlechts besetzt sind, unbesetzt bleiben. Die erfolgte Nominierung bzw. Entsendung ist insoweit unwirksam, kann aber jederzeit gesetzeskonform durch entsprechenden Beschluss der Liste oder einhelligen Beschluss des Organs nachgeholt werden. Durch den Abänderungsantrag wird in diesem Zusammenhang lediglich klargestellt, dass nur jene auf ein Mandat bezogenen Besetzungsvorschläge in einem Nominierungsvorschlag, aus denen die Nichterreichung des Mindestanteils von 30 % Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern im Aufsichtsrat folgt, unwirksam sind. Nicht der gesamte Nominierungsvorschlag bleibt also unberücksichtigt (und damit im Ergebnis alle nominierten Sitze im Aufsichtsrat leer), sondern nur der Besetzungsvorschlag für das oder die Mandat/e, aus denen die Nichterfüllung der Quote resultiert. Damit sind im Ergebnis die Sanktionen im AktG und im ArbVG dieselben, wenn die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Geschlechterquote nicht eingehalten werden: die Sitze im Aufsichtsrat bleiben insoweit leer (siehe dazu auch § 86 Abs. 8 AktG).

Die Nominierung von Arbeitnehmervertretern für die Entsendung in den Aufsichtsrat kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 2 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) darüber einen einvernehmlichen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der zu entsendenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gewahrt bleibt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                              Mag. Gisela Wurm                                                     Mag. Michaela Steinacker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau