1744 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Antrag 2232/A der Abgeordneten Hermann Krist, Mag. Johannes Rauch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports erlassen wird und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen sowie das Anti-Doping Bundesgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Hermann Krist, Mag. Johannes Rauch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Zu Artikel 1 (Erlassung des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, wurde die Abwicklung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in einen durch dieses Gesetz eingerichteten Fonds, dem Bundes-Sportförderungsfonds, aus der Bundesverwaltung ausgelagert.

Die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds obliegt gemäß § 36 Abs. 1 BSFG 2013 der Bundes-Sportkonferenz. Diese besteht nach § 35 Abs. 1 leg. cit. aus 11 Mitgliedern. Ein derartig großes Leitungs­gremium hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt.

Auch hat sich die Organisationsform eines Fonds als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass der Bundes-Sport­förderungsfonds in eine in der Praxis bewährte Organisation, nämlich in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden sollte.

Neben der Bundessportförderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds werden derzeit auch vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden zusätzlichen Fördermittel sportspezifische Projekte, Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie zB Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, die Errichtung, Sanierung oder Modernisierung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie Spitzensportprojekte uä. gefördert.

In der Praxis hat sich die durch das BSFG 2013 eingeführte Trennung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG in Grundförderungen und Maßnahmen- und Projektförderung aufgrund von sachlichen Überschneidungen als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass diese Trennung wieder aufgehoben werden soll.

Die Bundessportförderung für die Sportverbände sollte auf eine Stelle konzentriert werden, um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung und Abwicklung der Sportförderung sicherzustellen und damit den Förderwerbern eine Anlaufstelle für die Bundesförderung im Sportbereich zur Verfügung steht (‚One-Stop-Shop Prinzip‘).

Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen ist bei der Abrechnung der Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 20 GSpG eine mehrfache Kontrolle der Belege vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist sowohl für die Förderungsempfänger als auch für die Förderungsverwaltung aufwändig. In Hinkunft sollten die Förderungsempfänger die erhaltene Förderung nur mehr einmal gegenüber der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH durch einen Sachbericht und durch eine listenmäßige Aufstellung der Belege über die Verwendung der Fördermittel abrechnen. Auch die Entwertung (‚gefördert aus Bundessportmittel‘) der in der listenmäßigen Aufstellung angeführten Belege sollte der Förderungsempfänger selbst vornehmen. Im Gegenzug ist es aber erforderlich, die Haftung der verantwortlichen Organe der Förderungsempfänger bei schuldhafter widmungswidriger Verwendung der Förderungsmittel gesetzlich festzuschreiben. Die Kon­trolle der Belege soll in Hinkunft durch die neu eingerichtete Bundes Sport GmbH generell nur mehr stichprobenweise erfolgen.

Weiters soll die neu eingerichtete GmbH für den Leistungs- und Spitzensport Dienstleistungen bereit­stellen, insbesondere von sportmedizinischen, -psychologischen und -wissenschaftlichen Leistungen.

Um die Abstimmung der Bereitstellung der Bundessporteinrichtungen für den Leistungs- und Spitzen­sport zu verbessern, soll die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH eine Tochtergesellschaft der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH werden, wobei der kaufmännische Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH gleichzeitig Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH sein soll.

Zur Professionalisierung vor allem der kleineren Bundes-Sportfachverbände soll die neu eingerichtete Bundes Sport GmbH diese im Einvernehmen mit der den gesamtösterreichischen Sport vertretenden Organisation (BSO) mit organisatorischen und administrativen Dienstleistungen unterstützen.

Zusammenfassend sollen durch das vorliegende Gesetzesvorhaben zur Verbesserung der Bundessportförderung umgesetzt werden:

-       Neuorganisation der Bundessportförderung in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);

-       Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung der Bundes-Sportfachverbände und der Bundes-Sportdachverbände;

-       Konzentration der Bundessportförderung für die Sportverbände an eine Förderstelle (‚One-Stop-Shop Prinzip‘);

-       Vereinfachung der Abrechnung der Bundessportförderung;

-       Bereitstellung von sportspezifischen Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport;

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG)

Um die Abstimmung der Bereitstellung der Bundessporteinrichtungen für den Leistungs- und Spitzensport zu verbessern, soll die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH eine Tochtergesellschaft der neu eingerichteten Bundes Sport GmbH werden, wobei der kaufmännische Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH gleichzeitig Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH sein soll.

Zu Artikel 3 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG)

Um die finanzielle Basis der NADA Austria GmbH im Kampf gegen Doping sicher zu stellen, soll die Finanzierung nunmehr gesetzlich geregelt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erlassung des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Zu § 1:

Da dem Sport immer mehr gesellschaftliche Bedeutung zukommt, ist es angezeigt, diese Bedeutung auch gesetzlich zu normieren.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1 ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ua. nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im vom Mitgliedstaat gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse liegt. Auch vor diesem Hintergrund die Regelung in § 1 erforderlich.

Zu § 2:

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den Regelungen der §§ 1 und 2 BSFG 2013, wobei Redundanzen beseitigt wurden.

Das Ziel ‚7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports‘ hat den Zweck, einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Vereinssports und der individuellen und volkswirtschaftlichen Gesundheitsförderungseffekte durch diesen zu leisten. Der Vereinssport hat das Ziel und den Auftrag, Menschen für Sport zu begeistern, diesen Zutritt zu Sportflächen (zB. Turnhallen, Fußballplätze, Leichtathletikanlagen, etc.), die Verfügbarkeit von einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Trainerinnen/Trainern und Sportbetreuerinnen/Sportbetreuer und zu den für den Sport notwendigen Materialien und Geräten sicherzustellen. Damit legt der Vereinssport die Basis für eine lebenslange Sportausübung aus Motiven der Freizeitgestaltung, der Erhaltung der persönlichen Fitness oder der Wettkampf- und Leistungssportorientierung.

Die in Abs. 2 festgehaltene Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen hat nur deklatorischen Charakter, da sie sich bereits dem aus im Verfassungsrang stehenden Art. 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und aus Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, ergibt, wonach alle Menschen das Recht haben, Vereine zu bilden. Ein wesentliches Element der Vereinsfreiheit ist die Freiheit der Gründer und später der Vereinsmitglieder, die Statuten nach ihren eigenen Interessen und Vorstellungen zu gestalten. Eine gesetzliche Normierung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen ist daher durch einfaches Bundesgesetz nicht erforderlich, da sich diese bereits aus im Verfassungsrang stehenden Normen ergibt.

Zu § 3:

Die Begriffsbestimmungen entsprechen jenen des § 3 BSFG 2013, wobei bestimmte Begriffs­bestim­mun­gen durch die Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung nicht mehr notwendig sind und daher nicht übernommen werden.

Die in Z 1 gegenüber dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 angepasste Definition von Breitensport beruht auch auf den sportpolitischen Diskussionen im Zuge der Gesetzwerdung. Durch die Begriffs­definition wird die Vielfalt von Sport- und Bewegungsausübung sichtbar gemacht und das unabdingbare Zusammenspiel von Breite und Spitze deutlich. Das Bundes-Sportförderungsgesetz legt als Förder­subjekte ganz überwiegend gemeinnützig organisierte Vereine und Verbände fest. Das schließt aus­drück­lich nicht aus, dass der Fördermitteleinsatz direkt und indirekt auch Nichtmitgliedern dieser Förder­nehmer, wie zB in Schulprojekten, zugutekommt oder Förderungen für breitensportliche Projekte nach § 14 auch an andere gewährt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig ist.

In Z 3 lit. d wird dahingehend eine Klarstellung normiert, wonach die Zuständigkeit des ÖBSV für den Spitzensport der Behinderten von der Inklusion der Sportart in den Fachverband abhängt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der ÖBSV generell für den Breitensport für Menschen mit Behinderung, unabhängig von der Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Bundes-Sportfachverbände, zuständig bleibt.

Unter das Dach der in der Z. 5 angeführten internationalen Organisationen und damit von ihren Bestimmungen für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen oder die Benennung von technischen Funktionärinnen/Funktionären umfasst, gehören auch die kontinentalen und nationalen Teilorganisationen wie z. B. Europäische Olympische Comités, das Europäische Paralmypische Comité oder Special Olympics Europe/Eurasien.

Im § 3 Z 6 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, fand der wichtige Bereich von Special Olympics Österreich (SOÖ), Special Olympics International (SOI) und Special Olympics Europe/Eurasien (SOEE) keine Berücksichtigung. Diesem Versäumnis wird in Z 5 nunmehr Rechnung getragen.

In Z 7 erfolgt eine Klarstellung des Begriffes ‚Mitgliedsvereine‘ unter Betonung, dass hiezu auch die Sportorganisation zählt, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt bzw. einem ihrer Landesverbände angehören.

Z 9 lit. a sieht eine Umbenennung des Begriffes ‚Dachverband‘ in ‚Bundes-Sportdachverband‘ vor.

Die Definition der Sportorganisation in Z 10 lit. b wird vereinfacht. In Z 10 lit. b, cc wird die neue Bezeichnung des Internationalen Dachverbandes der Sportverbände ‚Global Association of International Sports Federations, kurz GAISF‘ anstatt der alten Bezeichnung ‚SportAccord‘ verwendet. Bei GAISF handelt es sich um den Zusammenschluss der Internationalen Sportverbände. In diesem sind auch die Verbände Mitglied, deren Sportarten nicht im Programm olympischer Sommer- bzw. Winterspiele vertreten sind. Bei der Mitgliedschaft wird die Vollmitgliedschaft (‚full membership‘) und nicht der bei der Hauptversammlung der GAISF im Jahr 2017 eingeführte Beobachterstatus (‚Observer status‘), für Verbände die eine Vollmitgliedschaft anstreben, vorausgesetzt.

Durch die Regelung in Z 10 lit. d wird die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband) den Bundes-Sportfachverbänden zugeordnet.

Der Begriff ‚Sportstätte‘ in Z 11 wird durch die Zweckbestimmung der Sportanlage auch für Trainings erweitert.

In Z 12 wird die Trainerfunktion auf die Anleitung von Sportgruppen erweitert.

Zu § 4:

Die Regelungen in Abs. 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 1 und 2 BSFG 2013.

In Abs. 3 wird die Koordinationsfunktion der Bundes Sport GmbH im Bereich der Sportförderung den rechtlichen Möglichkeiten angepasst, da durch die Autonomie der Länder, Vereine und sonstige Ein­richtungen, die ebenfalls Sportförderungen gewähren, eine Koordination nur auf Vereinbarungswege möglich ist. Andererseits wurde die Koordinationsaufgabe der Bundes Sport GmbH im Vergleich zu § 4 Abs. 3 BSFG 2013 erweitert (Ergänzung mit der Wortfolge ‚und der spitzensportspezifischen Einrichtungen‘). Mit dem Verweis auf mögliche ‚Doppelförderungen‘ soll die Vermeidung von Förderungen für denselben Zweck durch unterschiedliche Körperschaften zum Ausdruck gebracht werden. Das Recht der Förderungsnehmer, bei verschiedenen Körperschaften für bestimmte Projekte Förderungsanträge zu stellen, wenn die Finanzierungsbeiträge der verschiedenen Körperschaften offen gelegt werden und zur Gesamtfinanzierung beitragen, bleibt davon unberührt.

Die Bundes Sport GmbH kann die Aufgabe der Koordination mit den Gebietskörperschaften wahr­nehmen, soweit diese bereit sind, an der Koordination mitzuwirken.

Die Koordination mit den spitzensportspezifischen Einrichtungen, kann als Förderungsbedingung durch­gesetzt werden, sofern diese Förderungen nach diesem Gesetz erhalten.

Zu § 5:

Zu Abs. 1 und 2:

Die Regelungen in Abs. 1 und 2 entsprechen § 5 Abs. 1 und 2 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass in Hinkunft bei einer Erhöhung der gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich für die Bundessportförderung zur Verfügung stehenden Mittel die Aufteilung des Mehrbetrages auf die Förderbereiche (auf den Bereich ‚Leistungs- und Spitzensport‘, auf den Bereich ‚Breitensport‘ auf den Bereich ‚gesamtösterreichische Organisation mit besonderer Bedeutung im Sport‘) nicht mehr durch die die Förderung gewährende Einrichtung (früher Bundes-Sportförderungsfonds, nunmehr durch Bundes Sport GmbH), sondern ex lege erfolgt. Dies ergibt sich aus Abs. 2, wonach auf die jeweils jährlich gemäß § 20 GSpG zur Verfügung stehenden Bundessportmittel (somit auch auf die über den Mindestbetrag von 80 Mio. € hinaus zur Verfügung stehenden Bundes-Sportfördermittel) der gesetzliche Aufteilungs­schlüs­sel gilt.

Zu Abs. 3:

Nach Abs. 3 hat die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen zusätzlichen Bundessportförderungsmittel die in Z 1 bis 5 normierten Beträge für die festgelegten Förderzwecke der Bundes Sport GmbH Transferleistung zuzuweisen. Durch diese Zuweisung werden diese Mittel zu Mittel der Bundes Sport GmbH. Damit fördert die Gesellschaft die von der Bundesministerin/vom Bundesminister bei der Zuweisung bestimmten Zwecke nicht im Auftrag des Bundes, sondern auf eigenen Namen und Rechnung (wie bei den Fördermitteln nach § 20 GSpG). Durch diese Regelung soll das ‚One-Stop-Shop Prinzip‘ im Bereich der Bundessportförderung umgesetzt werden.

Zu Abs. 3 Z 1:

Nach § 8 Abs. 6 BSFG 2013 wurden systemwidrig die für den Leistungs- und Spitzensport vorgesehenen Mittel zum Teil für Förderungen für das Österreichische Paralympisches Committee – ÖPC, den Öster­reichischer Behindertensportverband – ÖBSV und die Special Olympics Österreich – SOÖ umgewidmet. Dies wird nunmehr dahingehend bereinigt, dass um den in § 5 Abs. 3 Z 1 des Entwurfes vorgesehenen Betrag die in Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Fördermittel für die Organisationen mit besonderer Aufgaben­stellung im Sport gemäß § 13 Abs. 1 des Entwurfes aufgestockt und der Aufteilungsschlüssel zugunsten des ÖPC, ÖBSV und SOÖ geändert wird. Durch diese Regelung ist nunmehr sichergestellt, dass einer­seits für diese Organisationen im bisherigen Umfang die Finanzierung sichergestellt ist und andererseits der gesamte in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Anteil aus den Mitteln gemäß § 20 GSpG dem Leistungs- und Spitzensport zur Verfügung stehen wird.

Zu Abs. 3 Z 2:

Diese Vorhaben sind die Projekte ‚Team-Rot-Weiß-Rot‘ und ‚Olympia‘, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln insgesamt in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 3:

Dieses Vorhaben ist die verbandsübergreifende Initiative ‚100 Prozent Sport‘ zur Gleichstellung von Männern und Frauen im Sport, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 4:

Diese Vorhaben betreffen die Nachwuchs-Leistungssportmodelle im Rahmen des ‚VÖN‘, den Betrieb des Nordischen Ausbildungszentrums Eisenerz, die verbandsübergreifende Initiative ‚Karriere danach‘, das Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung (IMSB) sowie die Liese Prokop-Privatschule in der Südstadt, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport derzeit aus seinen Mitteln insgesamt in dieser Höhe jährlich fördert.

Zu Abs. 3 Z 5:

Diese Zuschüsse entsprechen insgesamt jenen, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH nach dem BSEOG derzeit jährlich gewährt.

Zu Abs. 4:

Nach Abs. 4 kann die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister für die Förderung von Vorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehene zusätzliche Bundessportförderungsmittel der Bundes Sport GmbH mit der Festlegung der Förderzwecke als Transferleistung zuweisen. Durch diese Zuweisung werden diese Mittel zu Mittel der Bundes Sport GmbH. Näheres sie die Ausführungen zu Abs. 3.

Zu § 6:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 6 BSFG 2013.

Die im § 6 Abs. 1 BSFG 2013 vorgesehene Reihung der Bundes-Sportfachverbände entfällt, da sich eine solche in der Praxis aufgrund der unterschiedlichsten Rahmenbedingungen für die Verbände als nicht sachgerecht erwies.

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind gemäß Abs. 2 nicht nur die Erfolge der Vergangenheit, sondern aufgrund der Erfolge der Nachwuchssportler auch die zukünftigen Erfolgschancen mitberück­sichtigen. Die Reihenfolge der Aufzählung stellt dabei keine Gewichtung dar.

Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände durch die Bundes Sport GmbH nach einem Kriterienkatalog wird beibehalten. Die Leistungsfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 1 Grundlage für die Aufteilung der Fördermittel für den Leistungs- und Spitzensport auf die Bundes-Sportfachverbände.

Die Leistungsfähigkeit des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbandes wird keiner Bewertung unterzogen, da gemäß § 9 Abs. 1 dieser Verband einen fixen Betrag in der Höhe von 6.5 Millionen Euro jährlich aus den Fördermitteln für den Leistungs- und Spitzensport erhält.

Zu § 7:

In Abs. 1 wird die Leistungs- und Spitzensportförderung für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband in der Höhe von 6,5 Mio. € jährlich in Abzug gebracht, da die Förderung dieses Verbandes gesondert in § 9 geregelt wird, wobei die Förderung aus den Mitteln für den Leistungs- und Spitzensport und aus den Mitteln für den Breitensport zusammengefasst werden.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen den Förderbereichen gemäß §§ 7 und 8 BSFG 2013, wobei Änderun­gen auf Grund der Zusammenlegung der im BSFG 2013 vorgesehenen unterschiedlichen Arten der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind. Weiters werden die Förder­bereiche aufgrund der bisherigen Erfahrungen präzisiert und aktualisiert.

In Abs. 3 wird eine vierjährige Förderperiode normiert, so dass in Hinkunft die Bundes-Sportfach­ver­bände eine verbesserte Planungssicherheit haben. Den Beginn der Förderperiode legt die/der für Sport­angelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister fest. Der Beginn kann nach Sportarten unterschiedlich festgelegt werden (zB Winter- und Sommersportarten). Bis zur Festlegung des Beginns der Förderperioden gelten gemäß § 43 Abs. 1 die Förderperioden nach dem BSFG 2013 festgelegten weiter.

Gemäß Abs. 4 hat der die/der für Sport zuständige Bundesministerin/Bundesminister für die Förder­periode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei vor der Festlegung der gemäß § 8 Bundesministeriengesetz (BMG) einzurichtenden Beirat, dem Vertreter des Sports und der Länder beratend angehören sollen, zu befassen ist. Durch die Einbeziehung dieses Gremiums in die Entscheidung können auch die Anliegen des organisierten Sports entsprechend berücksichtigt werden. Für die Auswahl der Vertreter des Organisierten Sports soll der Mechanismus zur Anwendung kommen, der in § 37 für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vorgesehen ist. Weiters sind Vertreter der Länder in diesem Beirat, so dass auf diesem Wege eine gewisse Abstimmung mit den einschlägigen Förderungen der Länder möglich sein wird. Die Vertreter der Länder können z. B. durch die Landeshauptleutekonferenz nominiert werden.

Zu § 8:

Nach Abs. 1 tritt im Vergleich zu den Regelungen im BSFG 2013 dahingehend ein Paradigmenwechsel ein, dass 95 % der vorgesehenen Mittel entsprechend der gemäß § 6 festgestellten Leistungsfähigkeit der einzelnen Bundes-Sportfachverbände auf diese vorweg aufgeteilt werden und zwischen einer Grundförderung und einer Projektförderung nicht getrennt wird. Weiters hat die Geschäftsführung der Bundes Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (siehe § 35), in der mehrheitlich die von der BSO entsandten Experten des Leistungs- und Spitzensports vertreten sind, unter Beachtung der von der/dem für Sport zuständigen Bundesministerin/Bundesminister festgelegten strategischen Vorgaben ein Förderprogramm zu erstellen. Die Bundes-Sportfachverbände können somit im Vergleich zum BSFG 2013 gezielter ihre Konzepte für die Antragstellung auf Förderung entwickeln. Dadurch wird sowohl auf der Seite der Antragsteller als auch auf der Seite der Bundes-Sport GmbH der Verwaltungsaufwand reduziert. Nach dem BSFG 2013 wussten nämlich die einzelnen Verbände vorweg nicht, in welcher Höhe ihnen Fördermittel zur Verfügung stehen werden, so dass wiederholte Anpas­sungen der Konzepte notwendig waren.

Außerdem wird auch dadurch eine Verwaltungsvereinfachung durch die Zusammenlegung der im BSFG 2013 vorgesehenen getrennten Grundförderung und Projektförderung erzielt, dass in Hinkunft nur ein Förderantrag mit einem Konzept stellt werden muss, in dem die administrativen Förderbereiche und die sportspezifischen Förderbereich darzustellen sind.

In Abs. 2 sind die näheren Regelungen über die Antragstellung enthalten, wobei für die Evaluierung des Erfolgs der Förderung die von den Bundes-Sportfachverbänden angegebenen Leistungsziele, die durch die Umsetzung des Konzeptes erreicht werden sollen, von Bedeutung sind.

Nach Abs. 4 ist vor Abschluss der Förderungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband ein Strategiegespräch zu führen, in dem Klarstellungen und allfällige Änderungen des Konzeptes zu vereinbaren sind.

Gemäß Abs. 5 können die einzelnen Verbände selbständig zwischen den administrativen Förderbereichen umschichten. Umwidmungen zwischen den sportspezifischen Förderbereichen bedürfen der Zustimmung der Bundes Sport GmbH. Bei der beantragten Umwidmung wird zu berücksichtigen sein, ob dadurch die strategischen Vorgaben der/des für Sport zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und die Erfül­lung des Förderprogramms weiter erfüllt werden. Eine Umwidmung von den sportspezifischen zu den admi­nis­trativen Förderbereichen ist daher unzulässig.

Nach Abs. 7 hat die Bundes Sport GmbH jährlich die Zielerreichung an Hand des der Förderungszusage zu Grunde liegenden Konzeptes zu evaluieren. Nur bei grober Verfehlung der im Konzept festgelegten Ziele kann eine Reduzierung der Förderung erfolgen.

Durch die Regelung in Abs. 8 wird im Gegensatz zu BSFG 2013 nunmehr geregelt, wie mit den nicht verbrauchten Mitteln und den Mitteln aus Rückzahlungen vorzugehen ist.

Nach Abs. 9 bei der Förderung der Projekte ‚Team-Rot-Weiß-Rot‘ und ‚Olympia‘ aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport in gleicher Weise einzubeziehen, wie bei der Gewährung von Förderungen aus den Mitteln für den Leistungs- und Spitzen­sport gemäß § 5 Abs. 2 Z 1.

Zu § 9:

Nach BSFG 2013 waren für den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband die Grundförderung für den Leistungs- und Spitzensport (§ 5), die Maßnahmen- und Projektförderung für den Leistungs- und Spitzensport (§ 8), die Grundförderung für die Breitensportaktivitäten (§ 13) und die Maßnahmen- und Projektförderung für den Breitensport (§ 15) vorgesehen. Abgesehen davon, dass für die unterschied­lichen Förderungen eigene Anträge zu stellen sind, müssen noch zwei unterschiedlich zusammengesetzte Beiräte bei der Gewährung der Förderungen mitbefasst werden, die zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten.

In § 9 werden nunmehr diese Förderungen für den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband zusammengefasst, so dass der Verband in Hinkunft nur mehr ein Konzept und einen Förderantrag stellen muss.

Da der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. d nunmehr den Bundes-Sport­fachverbänden zugeordnet wird, ist in Hinkunft bei der Gewährung von Förderungen nur mehr ein Expertengremium zu befassen und zwar die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.

Grundsätzlich lehnen sich daher die Regelungen an jene, die für die Gewährung von Förderungen an die übrigen Bundes-Sportfachverbände gelten, an (siehe Abs. 3). Was die für Mitgliedsvereine bereitgestellte Service- und Dienstleistungsangebote und Bundes-Vereinszuschüsse betrifft, gelten die einschlägigen Regelungen für die Bundes-Sportdachverbände (siehe Abs. 2).

Zu § 10:

Die Regelungen basieren auf §§ 12 und 15 BSFG 2013, wobei Änderungen auf Grund der Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind.

In Abs. 2 sind die Förderbereiche demonstrativ aufgezählt. Aufgrund der Zusammenlegung der Grund­förderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung werden die derzeitigen Förderbereiche dieser För­de­rungen zusammengefasst.

Nach Abs. 4 hat die/der für Sportangelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit der Festlegung des Beginns der Förderperiode die Schwerpunkte der Förderbereiche für diese Periode festzulegen. Darauf basierend hat die Geschäftsführung der Bundes Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Breitensport (siehe § 34), in der mehrheitlich die von der BSO entsandten Experten des Breitensports vertreten sind, unter Beachtung der von der/dem für Sport zuständigen Bundesminis­terin/Bundesminister festgelegten strategischen Vorgaben ein Förderprogramm zu erstellen.

Zur der Vorgangsweise betreffend die Festlegung der Förderperiode gemäß Abs. 3 sowie der strate­gischen Schwerpunkte der Förderbereiche für die Förderperiode sie die Erläuterungen zu § 7 Abs. 4.

Gemäß Abs. 5 sind anstatt bisher 40% (siehe § 12 Abs. 5 BSFG 2013) in Hinkunft von den Bundes-Sportdachverbänden 50 % der Fördermittel für die Mitgliedsvereine zu verwenden.

Abs. 6 entspricht § 12 Abs. 6 BSFG 2013.

Abs. 7 entspricht § 12 Abs. 8 BSFG 2013.

Abs. 8 entspricht § 16 Abs. 4 BSFG 2013 mit der Erleichterung der Abrechnung, da von den Mitglieds­vereinen bei der Abrechnung des Bundes-Vereinszuschusses nur mehr über einen bestimmten Betrag die Originalbelege den Bundes-Sportdachverbänden bzw. dem den Fußball vertretenden Bundes-Sport­fach­verband vorzulegen sind.

Zu § 11:

Gemäß Abs. 1 haben die Bundes-Sportdachverbände vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes Sport GmbH einen Antrag auf Breitensportförderung mit einem Konzept mit den vorgesehen Zielen vorzu­legen.

Da die Höhe der Breitensportförderung gesetzlich festgelegt ist, kann gemäß Abs. 2 die Bundes Sport GmbH steuernd nur so einwirken, in dem sie Änderungen des vorgelegten Konzeptes verlangt, wenn es nicht den durch die/den für Sportangelegenheiten zuständige Bundesministerin/Bundesminister festgelegten Schwerpunkten oder Förderprogramm entspricht.

Nach Abs. 3 haben die Bundes-Sportdachverbände der Bundes Sport GmbH im ersten Quartal eines Jahres über die Zielerreichung über das vorangegangen Kalenderjahr zu berichten.

Zu § 12:

Die Regelungen basieren auf § 14 BSFG 2013, wobei Änderungen auf Grund der Zusammenlegung der Grund­förderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung bedingt sind.

Auf Grund der Zusammenlegung der Grundförderung mit der Maßnahmen- und Projektförderung wird in Abs. 1 der prozentmäßige Förderanteil für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine von 5% (siehe § 14 Abs. 1 BSFG 2013) auf 5,5 % erhöht.

In Abs. 2 Z 5 werden abweichend von § 14 Abs. 2 Z 4 BSFG 2013 anstatt des Begriffes ‚Sportstätten‘ im Interesse der Rechtsklarheit die Begriffe ‚Hütten, Wegen, Klettersteige, Kletterrouten, künstliche Kletter­anlagen (ortsfest oder mobil)‘ verwendet.

Zu § 13:

Im BSFG 2013 erfolgte die Aufteilung der Fördermittel auf die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport in § 17.

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 5 Abs. 3 Z 1 erhält nunmehr die BSO 23,5 % statt 25 %; das ÖOC 43,25 % statt 40 %; das ÖPC 8 % statt 2,5 %; der ÖBSV 21,25 % statt 10 sowie SOÖ 4%.

In Abs. 2 bis 6 werden nunmehr die Förderbereiche für die einzelnen Organisationen gesetzlich fest­gelegt. Im Übrigen erfolgt die Abwicklung der Förderungen wie bei der Abwicklung der Förderungen für die Bundes-Sportdachverbände.

Zu bemerken ist, dass die Beschickung von Athleten und deren Betreuer durch das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC) und durch die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ), zu internationalen Wettkämpfen gemäß § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 5 entsprechend des notwendigen Mehrbedarfs zusätzlich gefördert werden kann.

Zu § 14:

Die Regelungen in Abs. 1 entsprechen § 20 Abs. 1 und 2 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass im Sinne der Straffung der Abwicklung der Bundessportförderung in Hinkunft grundsätzlich die Bundes Sport GmbH auch die Förderung von Vorhaben von gesamtösterreichischer Bedeutung aus sonstigen im jewei­ligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Sportfördermittel des Bundesministeriums für Landes­vertei­digung und Sport abwickeln soll. Dadurch wird das ‚One-Stop-Shop Prinzip‘ in der Bundessport­för­derung umgesetzt.

Der in Z 12 verwendete Wissenschaftsbegriff soll im Sinne der Sportentwicklung möglichst weit aus­gelegt werden können und sich jeweils am ‚Stand der Technik‘ der Leistungssportbetreuung orien­tieren.

Mit der neuen Z 16 wird ein besonderes Augenmerk auf die Betreuung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gelegt. Hier sollen vorwiegend jene Leistungen gefördert werden, die durch die ein­schlägigen leistungsdiagnostischen Einrichtungen wie das IMSB oder von anderen Körperschaften ge­führ­te Einrichtungen (insbesondere ‚Olympiazentren‘) erbracht werden.

Nach Abs. 2 Z 1 kann die Förderung auch in der unmittelbaren Bereitstellung von Dienstleistungen auf sportmedizinischem, -psychologischem und -wissenschaftlichem Gebiet für den Leistungs- und Spitzen­sport bestehen.

Mit der Bestimmung in Abs. 2 Z 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die bisher üblichen Unterscheidungen zwischen Amateursport und Profisport nicht mehr der gelebten Realität des Sports entsprechen. Diese Regelung soll es ermöglichen, auch Sportveranstaltungen zu unterstützen, deren Durchführung im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Dies soll dabei unabhängig davon sein, ob es sich beim Veranstalter um einen Bundes-Sportverband oder einen anderen Rechtsträger handelt.

Gemäß Abs. 3 soll es der/dem für Sportangelegenheiten zuständigen Bundesministerin/Bundesminister jedoch in besonderen Fällen auch weiterhin möglich sein, Vorhaben im Sinne des Abs. 1 zu fördern, wenn dies nach den gegebenen Umständen zweckmäßiger ist. Dies wird etwa bei der Förderung der Errichtung von Großsportstätten oder von internationalen Großveranstaltungen in Österreich der Fall sein.

Abs. 4 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Bund, Länder und Gemeinden in gleicher Weise den in der Bundesverfassung vorgegebenen Grundsätzen der Haushaltsführung verpflichtet sind. In der Praxis erfolgt bei sportspezifischen Vorhaben, bei denen neben dem Bund auch andere Gebietskörperschaften mitfinanzieren (zB beim Bau von Fußballstadien, bei in Österreich abzuhaltenden Welt- und Europameisterschaften in bedeutenden Sportarten) die Abrechnung der Fördermittel vom Fördernehmer gegenüber jedem Fördergeber. Im Sinne der Verwaltungsökonomie, soll es in Hinkunft auch möglich sein, den Bundesanteil am Förderprojekt als Art der Sonderzuweisung im Sinne der §§ 23ff des Finanz­aus­gleichgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 der mitfinanzierenden Gebietskörperschaft zu übertragen.

Zu § 15:

Abs. 1 entspricht § 21 Abs. 1 BSFG 2013.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 2 BSFG 2013. Soweit die Expertise bei der Bundes Sport GmbH nicht vorhanden ist, kann sie vertraglich externe Experten zur Gutachtenserstellung heranziehen.

Abs. 3 dient der Klarstellung.

Zu § 16:

Die Regelung entspricht § 22 BSFG 2013.

Zu § 17:

Die Regelung entspricht § 23 BSFG 2013.

Zu § 18:

Die Regelungen in Abs. 1 bis 7 entsprechen § 24 Abs. 1 bis 7 BSFG 2013 mit geringfügigen Anpas­sun­gen.

Zu § 19:

Der § 19 entspricht § 46 BSFG 2013.

Zu § 20:

Abs. 1 Z 1 entspricht § 26 BSFG 2013 und Abs. 1 Z 2 § 20 Abs. 3 BSFG 2013 mit den notwendigen recht­lichen Anpassungen.

Abs. 2 entspricht § 21 Abs. 3 BSFG 2013.

Zu § 21:

Die Regelungen entsprechen § 11 BSFG 2013 mit der Abweichung, dass die Förderung nicht monatlich sondern quartalsweise im Voraus auszuzahlen ist.

Zu § 22:

In § 22 werden die im BSFG 2013 verstreuten Regelungen über den Verwendungsnachweis zusammen­gefasst.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 BSFG 2013.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 16 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 BSFG 2013. Zu Abs. 2 Z 2 ist ergänzend zu bemerken, dass im Sinne der Vereinfachung der Abrechnung in Hinkunft der Nachweis der Verwendung der Fördermittel grundsätzlich nur mehr durch eine Auflistung der Belege zu erfolgen hat, wobei jedenfalls auch nur jene Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind, die für das geförderte Vorhaben relevant sind und nur in jenem Ausmaß, das in Relation zu den eingesetzten Mitteln sinnvoll erscheint (zB bei Zuschüssen an Vereine im Rahmen des Bundes-Vereinszuschusses).

Abs. 4 entspricht § 16 Abs. 2 Z 5 bis 7 BSFG 2013.

Zu § 23:

Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt anhand der vorgelegten Ver­wen­dungs­nachweise, somit hinsichtlich der Verwendung der Förderung anhand der vorgelegten Beleg­listen. In Hinkunft soll grundsätzlich die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der durch die Bundes Sport GmbH gewährten Förderungen nur durch die Gesellschaft erfolgen. Eine Doppelkontrolle, wie derzeit durch den Bundes-Sportförderungsfonds und das Bundesministerium, entfällt im Allgemeinen.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 4 BSFG 2013.

Zu § 24:

Die Regelung orientiert sich an der Richtlinienermächtigung in § 25 BSFG 2013. Die bisher gesetzlich geregelten allgemeinen Förderungsbedingungen sowie die Regelungen zur Verzinsung sollen zur Vermeidung von Redundanzen grundsätzlich in enger Anlehnung an die ARR 2014 in neuen Richtlinien zusammengefasst werden. Die bereits im Zuge der Umsetzung des BSFG 2013 erfolgten Sonder­rege­lungen, die für die Sportförderung notwendig sind (zB: Rücklagenbildung, Qualität und Form der Ver­wen­dungs­nachweise) sollen dabei übernommen werden.

Zu § 25:

Die Regelung entspricht § 29 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen.

In Abs. 1 Z 2 wurde der in § 29 Abs. 1 Z 2 BSFG 2013 verwendete unbestimmte Begriff ‚hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter‘ durch den Begriff ‚leitende Angestellte‘ ersetzt. Unter leitenden Angestell­ten versteht die ständige zivilrechtliche Judikatur Personen, die sich von der gesamten Belegschaft des Unternehmens dadurch abheben, dass ihnen im Unternehmen eine Vorgesetztenfunktion mit Aufgaben in wesentlichen Teilbereichen der Betriebsführung wie die kaufmännische, technische oder organisatorische Leitung zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen wurde, wodurch sie auf den Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nehmen können.

In Abs. 3 wird zur Verstärkung der Objektivität und Unbefangenheit normiert, dass Mitarbeiter der Bundes Sport GmbH nicht gleichzeitig eine Organfunktion in der Gesellschaft wahrnehmen dürfen; ausgenommen davon sind Mitarbeiter, die in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandt wurden.

Zur Verstärkung der Objektivität und Unbefangenheit wird in Abs. 4 festgelegt, dass die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundessportförderungsmittel in der Bundes Sport GmbH in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen hat.

Zu § 26 und § 27:

Mit diesen Bestimmungen werden die wesentlichsten Verpflichtungen zur Umsetzung der Datenschutz-Grund­verordnung umgesetzt.

Zu § 28

Zu Abs. 1:

Da der Bundes-Sportförderungsfonds unmittelbar durch Bundesgesetz eingerichtet wurde, kann die Um­wand­lung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch Bundesgesetz erfolgen.

Die Umwandlung erfolgt rechtstechnisch entsprechend der seinerzeitigen Umwandlung des durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, eingerichteten Wirtschaftskörpers ‚Österreichische Staatsdruckerei‘ in eine Aktiengesellschaft mit dem Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl I Nr. 1/1996.

Die Bundes Sport GmbH ist ein Unternehmen des Bundes im Sinne des Art. 126b B-VG, so dass diese nach dieser Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

Zu Abs. 2 bis 4 und 7:

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Aus­glie­derun­gen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

Zu Abs. 5 bis 6:

Die Aufgabenaufzählung im Abs. 5 ist im Hinblick auf die Bestimmung in Abs. 6 keine abschließende. Nach Abs. 6 können in der Gründungserklärung noch weitere Aufgaben der Bundes Sport GmbH übertragen werden, die den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 dienen.

Zu § 29:

Abs. 1 Z 1 ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 ist im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 1 zu sehen.

Im BSFG 2013 gibt es keine Aufwandsersatzregelung für den Bundes-Sportförderungsfonds, der im Zusam­men­hang mit der Abwicklung der Bundessportförderungen bei diesem anfällt. In Abs. 1 Z 7 ist nunmehr gesetzlich ein Aufwandsersatz vorgesehen. Dieser ist erforderlich, da die Gesellschaft die in Z 1 und 2 angeführten Mittel nicht zur Deckung des eigenen Verwaltungsaufwandes verwenden darf. Zur Berechnung der Höhe des Betrages siehe die Ausführungen im Vorblatt und in der WFA.

Die Einfügung ‚mindestens‘ soll eine Anpassung dieses Aufwandsersatzes an laufende Erhöhungen der Personalkosten ermöglichen.

Zu § 30:

Die Regelung entspricht § 32 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen.

Zu § 31:

Es werden abschließend die Organe der Gesellschaft normiert.

Die Organe der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates ergeben sich aufgrund der neuen Rechtsform, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Zu § 32:

Während der Bundes-Sportförderungsfonds nach dem BSFG 2013 durch die Bundes-Sportkonferenz mit 11 Mitgliedern geleitet wird, ist nunmehr eine Geschäftsführung mit 2 Personen vorgesehen.

Eine solche Geschäftsführung bestehend aus einem fachlichen und einem kaufmännischen Leitungsorgan hat sich in der Praxis bei Gesellschaften mit ausgeprägten fachspezifischen Aufgaben bewährt. Beispiels­haft wird auf die Bundesanstalt Statistik Austria verwiesen, die einen fachstatistischen Geschäftsführer und eine kaufmännische Geschäftsführerin hat.

Außerdem wird durch eine duale Geschäftsführung dem ‚vier-Augen‘ Prinzip am besten Rechnung getragen.

Da die Bundes Sport GmbH ein Unternehmen des Bundes im Sinne des Art. 126b B-VG ist, ist die Geschäftsführung entsprechend dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, öffentlich auszu­schrei­ben. Beim Abschluss der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung sind außerdem die §§ 6 und § 7 Stellenbesetzungsgesetz und die Vertragsschablonen der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 254/1998, zu beachten.

Diese Regelungen in Abs. 1 bis 4 entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

In Abs. 5 wird eine bestimmte Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern, in Abs. 6 eine bestimmte innere Organisation der Gesellschaft und in Abs. 7 werden bestimmte Vorgaben für das Rechnungswesen gesetzlich vorgegeben.

In Abs. 6 ist zur Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit festgelegt, dass die Gesellschaft eigene Organisationseinheiten insbesondere für die Förderungsvergabe, Förderungsabrechnung, für Innenrevision einzurichten hat, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind. Mit den Aufgaben der inneren Revision können auch geeignete externe Einrichtungen beauftragt werden.

Zu §§ 33 bis 35:

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden.

Die Besonderheit besteht durch die Regelung in § 31 Abs. 1 dahingehend, dass in eine, dem Bund gehö­rende Gesellschaft, Sportorganisationen gleich viel Vertreter, wie der Bund in den Aufsichtsrat entsenden können.

Zu § 33 Abs. 6 ist zu bemerken, dass gemäß § 30g Abs. 4 GmbH-Gesetz der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen kann, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen.

Zu §§ 36 und 37:

Die Kommissionen sind jeweils von der Geschäftsführung bei Breitensportförderungen sowie bei Leistungs- und Spitzensportförderungen in den aufgezählten Fällen zu befassen. Solche Organe sind auch derzeit gemäß § 41 und 42 BSFG 2013 vorgesehen.

Zu § 38:

Da bestimmte Förderungen, die bisher von Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport abgewickelt wurden, in Hinkunft von der Bundes Sport Gesellschaft abgewickelt werden sollen, sind gesetzliche Regelungen über die Verwendung dieser Bediensteten in dieser Gesellschaft erforderlich.

Diese Regelungen entsprechen den einschlägigen Bestimmungen von Bundesgesetzen, mit denen Aus­gliederungen aus der Bundesverwaltung durch Gründung einer GmbH normiert werden und Bundes­be­diens­tete die in der Bundesverwaltung besorgten Aufgaben nunmehr bei der ausgegliederten Einrich­tung wahr­nehmen.

In Abs. 1 wird zur Klarstellung normiert, dass sich dienst- und besoldungsrechtliche Einstufungen der betroffenen Beamten nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes Sport GmbH richtet und auf diese gegebenenfalls die sogenannte ‚Fallschirmregelungen‘ gemäß § 141a Abs. 1 und 5 BDG 1979 und §§ 35 und 36 GehG sowie für alle Beamten im Falle einer Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gilt.

In diesem Zusammenhang ist auf § 137 Abs. 1 BDG 1979 zu verweisen, wonach die Bewertung der Arbeitsplätze der betreffenden Beamten durch die Bundes Sport GmbH im Einvernehmen mit dem für Sportangelegenheiten zuständigen Bundesministerium zu erfolgen hat.

Zu § 39:

Die Regelung entspricht § 44 BSFG 2013 mit den notwendigen Anpassungen. Von der Realisierung einer eigenen Datenbank wird nunmehr Abstand genommen. Die notwendigen technischen Voraussetzungen sollen durch Nutzung des Systems ‚Transparenzdatenbank‘ des BMF geschaffen werden.

Zu § 40:

Zur Verstärkung der Transparenz hat nunmehr die Bundes Sport GmbH jährlich dem/der Bundes­minis­ter/in für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. Dieser Bericht ist dann dem Nationalrat vorzulegen.

Zu § 41:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 45 BSFG 2013.

Zu § 43:

Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Bundes Sport GmbH mit 1. Jänner 2018 voll funktionsfähig ist und lückenlos die Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds fortführen kann. Zu diesen Vorbereitungsmaßnahmen zählt auch die Erlassung der in § 24 vorgesehenen Richtlinien auch vor Konstituierung der in § 24 zu befassenden Organe.

Zu § 45:

Aufgrund der Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 kann die widmungsgemäße Verwendung der vor dem 1. Jänner 2018 nach den gesetzlichen Vorgängerregelungen gewährten Bundes-Sportförderungsmitteln nach den vereinfachten Regelungen gemäß §§ 22 und 23 abgerechnet und kontrolliert werden.

Nach Abs. 2 ist die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen, die das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Jahre ab 2017 gewährt hat, durch die Bundes Sport GmbH vorzunehmen.

Nach Abs. 3 bleibt für die Kontrolle der für die Zeiträume davor vom Ressort gewährten Förderungen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterhin zuständig.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4):

Die vorgesehenen Änderungen sollen einerseits klarstellen, dass bestehende Bundessporteinrichtungen veräußert werden können, anderseits der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH die Möglichkeit eröf­fnen, neue für den Leistungs- und Spitzensport spezifischen Einrichtungen zu errichten und zu erwerben. Damit soll auch eine Straffung der Struktur derartiger Einrichtungen ermöglicht werden.

Zu Z 3 (§ 3):

Mit dieser Regelung wird die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH zur Tochtergesellschaft der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz errichteten Bundes Sport GmbH.

Zu Z 4 (§ 5):

Durch die Regelung entfallen obsolet gewordene Bestimmungen. Andererseits wird die rechtliche Basis für die Gewährung von Zuschüssen für Neuerrichtung und den Kauf von für den Leistungs- und Spitzensport spezifischen Einrichtungen geschaffen.

Zu Z 5 (§ 6):

Durch die Regelung wird ex lege der zum kaufmännischen Geschäftsführer der Bundes Sport GmbH zum Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH. Durch diese Personenidentität wird die Bereit­stellung der sportspezifischen Einrichtungen als Teil der Bundessportförderung verbessert.

Zu Z 6 bis 9 (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3):

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass auch die zusätzlichen von der Gesellschaft errichtete oder erworbene spezifische Einrichtungen für den Leistungs- und Spitzensport als Bundessporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Außerdem sind Anpassungen notwendig, da in Hinkunft die Zuschüsse nicht mehr vom Ressort, sondern von der Muttergesellschaft der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH geleistet werden.

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Begründung

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar­beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1 ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ua. nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im vom Mitgliedstaat gesetzlich festgelegten öffentlichen Interesse liegt.

Nach dem Erwägungsgründen 111 und 112 Datenschutz-Grundverordnung sollten Datenübermittlungen möglich sein, wenn sie zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats festgeleg­ten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zustän­digen Diensten, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport.

Die vorgeschlagene Änderung ist daher vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung ange­zeigt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 ist der Verweis auf das UNESCO-Übereinkommen nur mehr in der Kurzform erforderlich.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

Durch die Regelung wird die finanzielle Basis der NADA Austria im Kampf gegen Doping nunmehr gesetz­lich sichergestellt.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 6):

Durch vorgeschlagene Regelung wird nunmehr klargestellt, dass die nach dem ADBG 2007 jeweils vorgesehenen Einrichtungen für ihren nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 sind. Die Notwendigkeit neben der Unabhängigen Doping­kontroll­einrichtung auch die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) als datenschutzrechtlichen Auftraggeber festzulegen, ergibt sich daraus, dass die Rechtskommission und Schiedskommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei handeln.

Die Regelung in Z 1 entspricht der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 2 und 3 ist folgendes auszuführen:

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen des WADC und den dazugehörenden Dokumenten der WADA (Durchführung von Dopingkontrollen, Übermittlung von Sportlerdaten, Aufbe­wahrungs­dauer der Sportlerdaten usw.) gelten für die jeweiligen Athleten nicht kraft gesetzlicher Anordnung, etwa durch das ADBG 2007 (nach § 3 ADBG gelten die Anti-Dopingregelungen als Förde­rungs­bedingung zur Erlangung von Bundes-Sportförderungen), sondern kraft vertraglicher Vereinbarung mit seinem Sportfachverband oder Sportverein (Beitrittsvertrag, Lizenzvertrag oder Arbeitsvertrag mit dem Sportfachverband (Sportverein)) oder kraft vertraglicher Vereinbarung mit dem Wettkampf­veranstalter, in dem die Athleten durch Nennung zur Teilnahme am Wettkampf die in den Teilnahme­be­dingungen enthaltenen Anti-Doping-Regelungen akzeptieren.

Die vorgesehenen Datenübermittlungen an den Internationalen Sportverband und an die WADA erfolgt international generell über ‚Anti-Doping Administration and Management System‘ ADAMS der WADA. Die WADA dient als Clearingstelle für Daten und Ergebnisse aus Dopingkontrollverfahren, darunter ins­beson­dere Daten aus dem Athletenpass internationaler und nationaler Spitzenathleten sowie In­formationen über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit von Athleten, einschließlich derer, die einem Registered Testing Pool angehören (Art. 14.5 WADC 2015). Dopingkontrollen werden über ADAMS koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei Dopingkontrollen zu maximieren und unnötige Mehrfachkontrollen zu vermeiden (Art. 5.4.3 WADC 2015).

Um als Clearingstelle für Daten aus Dopingkontrollverfahren und Entscheidungen des Ergebnis­manage­ments fungieren zu können, entwickelte die WADA das Datenbankmanagementsystem ADAMS, das die Grundsätze des Datenschutzes umsetzt. Die WADA achtete bei der Entwicklung von ADAMS insbesondere auf dessen Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und -standards, die für die WADA und andere Organisationen gelten, die ADAMS verwenden. Personenbezogene Informationen über einen Athleten, einen Athletenbetreuer oder andere Beteiligte bei der Dopingbekämpfung werden von der WADA unter Aufsicht kanadischer Datenschutzbehörden streng vertraulich und in Einklang mit dem internationalen Standard für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Informationen gepflegt (Art. 14.5 WADC 2015).

ADAMS ist ein webbasiertes Datenbankmanagementinstrument für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das die Beteiligten und die WADA bei ihren Anti-Doping-Maß­nahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll.

Seit Anfang 2009 betreibt die WADA ADAMS in Montreal, Canada.

Jeder internationale Sportfachverband und jede nationale Dopingkontrolleinrichtung hat über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System eine Liste bereit zu stellen, in der die Athleten in ihrem Registered Testing Pool (Gruppe der Spitzenathleten, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von den nationalen Anti-Doping-Organisationen zusammengestellt wird – siehe Begriffsbestimmungen des WADC 2015) namentlich oder anhand bestimmter klar definierter Kriterien aufgeführt sind (Art. 5.6 WADC 2015).

ADAMS unterliegt in Canada den Datenschutzbestimmungen des ‚Personal Information Protection and Electronic Documents Act (SC 2000, c. 5)‘, abrufbar von der Homepage http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/p-8.6/page-1.html.

Da der Sitz der WADA Montreal in Kanada ist, stellt sich die ‚Drittstaatenproblematik‘. Gemäß § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bedarf die Übermittlung in Drittstaaten dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn diese Drittstaaten einen angemes­senen Datenschutz gewährleisten. Welche Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau gewähr­leisten, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt (Datenschutzangemessenheits-Ver­ordnung).

Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Gemäß Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001, 2002/2/EG, ABl. Nr. 2 vom 04.01.2002 S. 13, wird Kanada als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft an Empfänger garantiert, die dem Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA) unterliegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999, bedarf die Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Kanada entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den der kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde.

In seiner Fassung vor dem 23. Juni 2015 war jedoch gemäß § 4 Abs. 1 lit. a PIPEDA dieses Gesetz jedoch nur auf Organisationen mit Erwerbscharakter anzuwenden.

Der WADC 2015 spricht in Art. 14.5 (2. Absatz) erstmalig von einer Aufsicht kanadischer Datenschutz­behörden. PIPEDA in der Fassung nach der königlichen Genehmigung des Economic Action Plan 2015 Acts am 26. Juni 2015 stellt durch die Einfügung von Abs. 1.1 in § 4 sowie von Anhang 4 nunmehr klar, dass die WADA und ihre Datenverarbeitung ihrem Anwendungsbereich unterliegen.

In der Folge sind die Datenverarbeitungen der WADA von der Entscheidung der Kommission 2002/2/EG erfasst und dadurch auch von § 1 Abs. 2 Z 2 DSAV.

Dieses Gesetz enthält vergleichbare Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten wie in der EU und gilt seit der Novelle im Jahre 2015 (act 2015, c. nunmehr auch für private Vereine und Privatpersonen). Im Anhang 4 zu Abschnitt 4 (1.1) und Ziffer 26 (2) (c) des ‚kanadischen Datenschutzgesetzes‘ ist die WADA mit dem Zweck die Sammlung, Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten für interprovinzielle oder internationalen Aktivitäten ausdrücklich angeführt.

Zu Z 5 (§ 22c):

Die vorgesehenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.“

 

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Juni 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Hermann Krist die Abgeordneten Petra Steger, Claudia Angela Gamon, MSc (WU), Ulrike Weigerstorfer, Mag. Johannes Rauch und Tanja Windbüchler-Souschill sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Hans Peter Doskozil und der Ausschussobmann Dieter Brosz, MSc.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Hermann Krist und Mag. Johannes Rauch einen Abän­derungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden Redaktionsversehen bereinigt.

Derzeit ist noch das Datenschutzgesetz 2000 maßgebend, da gemäß § 99 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung diese erst ab dem 25.5.2018 gilt, sodass eine Klarstellung in § 26 Abs. 3 erforderlich ist.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Krist und Mag. Johannes Rauch mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 06 21

                                  Hermann Krist                                                               Dieter Brosz, MSc

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann