189 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (162 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Neustrukturierung der Anlage zum Prüfbericht im Bankwesengesetz

Redaktionelle Berichtigungen in mehreren Aufsichtsgesetzen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Nationale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (in Folge: „SSM-VO“) wurden der Europäischen Zentralbank bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen. Die Europäische Zentralbank wird ab dem 4. November 2014 die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (in Folge: „SSM“) wahrnehmen. Der SSM besteht aus der Europäischen Zentralbank, den jeweiligen nationalen, für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden und jenen Notenbanken, denen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht übertragen wurden. In Österreich werden die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) im Rahmen der bisherigen Aufgabenteilung im Bereich der Bankenaufsicht am gemeinsamen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.

Die SSM-VO sieht vor, dass die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung der ihr durch die SSM-VO übertragenen Aufgaben zuständige Behörde für sämtliche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute ist. Art. 4 SSM-VO definiert jene Aufgaben der prudenziellen Aufsicht über Kreditinstitute, die in Zukunft innerhalb des SSM von der Europäischen Zentralbank wahrgenommen werden. Darunter fallen neben der Konzessionierung von CRR-Kreditinstituten und der Eigentümerkontrolle auch die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, die konsolidierte Aufsicht und die Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerates. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des SSM ist etwa die Beaufsichtigung der Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusprävention oder die Einhaltung der Bestimmungen österreichischer Sondergesetze wie etwa das Bausparkassengesetz.

Um das Funktionieren des neuen Aufsichtssystems innerhalb des SSM zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber in Art. 6 SSM-VO die Zuständigkeiten der EZB und der nationalen Behörden detailliert geregelt. Nach Art. 6 Abs. 4 und 6 SSM-VO kommt den nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung von weniger bedeutenden CRR-Kreditinstituten betreffend die meisten Aufsichtsbereiche innerhalb des SSM zu; die EZB ist – beschränkt auf die durch die SSM-VO vorgegebenen Aufsichtsbereiche – für die direkte Beaufsichtigung der bedeutenden CRR-Kreditinstitute zuständig.

Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Begleitmaßnahmen soll auf nationaler Ebene ein reibungsloser Übergang der Aufsichtszuständigkeiten gemäß SSM-VO unterstützt sowie gesteigerte Rechtssicherheit und Transparenz für den Rechtsanwender in Österreich gewährleistet werden. Die Begleitmaßnahmen betreffen im Wesentlichen:

Klarstellung des Umfangs der bei FMA und Oesterreichischer Nationalbank verbleibenden aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten

Klarstellung betreffend die Anwendung nationalen Verfahrensrechts bei Tätigwerden der Europäischen Zentralbank

Ergänzende Verfahrensregeln für FMA und Oesterreichische Nationalbank zur Sicherstellung eines national koordinierten aufsichtlichen Vorgehens im Rahmen des SSM

Ergänzende Informations- und Koordinierungspflichten zwischen FMA und Finanzmarktstabilitätsgremium im Zusammenhang mit makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Art. 5 SSM-VO

Klarstellung der Haftungsregeln für Fälle, in denen die FMA bzw. deren Mitarbeiter mit der Europäischen Zentralbank im Rahmen der SSM-VO zusammenarbeitet

Neustrukturierung der Anlage zum Prüfbericht im Bankwesengesetz

Durch die gesetzlichen Änderungen wird der Umfang der Jahresabschlussprüfung bei Kreditinstituten an die neuen regulatorischen Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU entstanden sind, angepasst. Darüber hinaus sollen durch den Gesetzentwurf die folgenden weiteren Zielsetzungen erreicht werden:

Optimierung des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen

Hintanhalten überbordender Kosten für die beaufsichtigten Institute

Um diese Ziele zu erreichen, wurden die verschiedenen thematischen Prüffelder („Prüfmodule“) neu strukturiert. Weiters wird der Umfang der Prüfungshandlungen, der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung in Hinblick auf die Ergebnisdarstellung für die Prüfung erforderlich ist, näher determiniert, wobei an die einzelnen zu prüfenden Bestimmungen bzw. „Prüfmodule“ unterschiedliche Anforderungen an die Berichterstattung gelegt werden sollen. Im diesem Sinne wird grundsätzlich festgelegt, dass die Aussagen des Bankprüfers im Rahmen des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts jedenfalls mit einer Zusicherung zu versehen sind, wobei es sich dabei, entsprechend der Wichtigkeit der zu prüfenden Bestimmungen, entweder um positive oder negative Zusicherungen handeln soll. Im Sinne der Proportionalität sind darüber hinaus Erleichterungen betreffend die Ergebnisdarstellung für jene Organisationsstrukturen vorgesehen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung gegenseitige schuldrechtliche „Sicherungsnetze“ zwischen einzelnen Kreditinstituten vorsehen.

Redaktionelle Berichtigungen in mehreren Aufsichtsgesetzen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU wurde in Österreich bereits zu einem Zeitpunkt gestartet, als das Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen war. Aus diesem Grund sind im Hinblick auf die letztlich im Amtsblatt der EU veröffentlichten Fassungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 redaktionelle Fehler wie etwa Fehlverweise im Bankwesengesetz und anderen Aufsichtsgesetzen zu beheben. Des Weiteren werden im Zuge dieser Berichtigungen auch Klarstellungen und geringfügige legistische Ergänzungen vorgenommen, um ein effizienteres Zusammenspiel zwischen Bankwesengesetz und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Praxis – etwa im Bereich der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreise – sowohl im Interesse der Aufsichtsbehörden als auch der beaufsichtigten Unternehmen zu ermöglichen.

Inkrafttreten:

Die nationalen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie die redaktionellen Berichtungen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU sollen ehestmöglich in Kraft treten. Die adaptierten Regelungen betreffend den bankaufsichtlichen Prüfbericht sollen erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden sein

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann und Ing. Mag. Werner Groiß sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art 1 (Bankwesengesetz):

Durch Z 1, 2 und 3 wird die nationale Umsetzung des in Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten Begriffs „erhebliche Bedeutung“ angepasst. Die Richtlinie 2013/36/EU verlangt für „Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Geschäftsorganisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung“ sind, eine strengere, nämlich eine nummerisch konkret festgelegte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Leitungs- und Aufsichtsmandate. Diese Erheblichkeitsschwelle soll nun durch eine Bilanzsumme von oder über 5 Milliarden Euro im Durchschnitt über die drei letzten Geschäftsjahre, durch die Einordnung als nicht weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (dh Kreditinstitute, die unter die direkte Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank fallen) sowie durch die Einstufung als (Global) Systemrelevantes Institut gemäß § 23b oder § 23c durch die FMA festgelegt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch Institute, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, von erheblicher Bedeutung sein können. Im Falle von bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne des Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 gilt nur das konsolidierende Kreditinstitut als Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung gemäß Z 1. Diese Regelung schließt aber selbstverständlich nicht aus, dass Kreditinstitute, die Mitglied einer solchen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, aufgrund ihrer Bilanzsumme (Einleitungssatz) oder aufgrund ihrer Einstufung als (Global) Systemrelevantes Institut (Z 2) dennoch als Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 gelten können.

Durch die in Z 4 vorgenommene Änderung des § 73 Abs. 1a Z 2 wird gewährleistet, dass nicht jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitglieds einer Finanzholding der FMA angezeigt werden muss, sondern eine Anzeigeverpflichtung nur dann besteht, wenn es zu Änderungen in der Person der Aufsichtsratsmitglieder kommt. Dies ist konsistent mit den entsprechenden Anzeigeverpflichtungen für Kreditinstitute gemäß § 73 Abs. 1.

In Z 5 wird klargestellt, dass die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Regelung für Treuhandsverhältnisse gemäß § 40 Abs. 2 erfolgen kann.

In Z 6 wird die anwendbare Version der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 festgelegt.

Durch Z 7 wird die Inkrafttretensbestimmung angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, T, N) beschlossen.

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, T, N)

folgende Feststellungen:

Gemäß § 30 Abs. 1 BWG gelten als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind. Dies entspricht Art. 2 Abs. 5 Z 17 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU („CRD“). Gemäß diesen Richtlinienbestimmungen werden „diese Körperschaften für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 wie Finanzinstitute behandelt“. Die CRD enthält jedoch keinen Verweis auf Teil 1 der Verordnung (EU) 575/2013 („CRR“), in welchem die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute geregelt werden.

Der Finanzausschuss geht daher davon aus, dass gemeinnützige Bauvereinigungen nicht in die EU-rechtliche Berechnung der konsolidierten Eigenmittel einbezogen werden müssen und hält dies auch nicht für wünschenswert, da eine solche Einbeziehung im Wege einer erhöhten Eigenmittelanforderung das Finanzierungsvorlumen in für den Wohnbau nachteiliger Weise verringern würde.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 24

                        Dr. Christoph Matznetter                                               Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann