195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (135 der Beilagen): Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen basiert auf Art. 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005, welches von Österreich am 28. August 2003 unterzeichnet und am 15. September 2005 ratifiziert wurde. Es ist für Österreich gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 14. Dezember 2005 in Kraft getreten.

Der Text des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen wurde in 5 Verhandlungsrunden in den Jahren 2008 bis 2012 erarbeitet und von der Konferenz der Vertragsparteien im November 2012 angenommen. Die Europäische Union spielte bei den Verhandlungen eine maßgebliche Rolle.

Das Protokoll zielt auf eine Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung ab. Es ergänzt und präzisiert die multidisziplinären Maßnahmen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs dahingehend, dass es die Vertragsparteien verpflichtet, verbindliche Normen für verstärkte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten für alle an der Lieferkette Beteiligten in ihren nationalen Rechtssystemen zu verankern. Zugleich müssen die Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Rechtvorschriften annehmen, wonach Zuwiderhandlungen aufgedeckt, ermittelt, verfolgt und geahndet werden. Strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen einschließlich Geldstrafen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zur verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden enthält das Protokoll Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe.

Beim Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen handelt es sich um ein „gemischtes Abkommen“, das sowohl von der Europäischen Union als auch ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wird.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die englische und die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. Juni 2014 in Verhandlung genommen. Berichterstatter war Abgeordneter Ing. Mag. Werner Groiß.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die englische und die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (135 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die englische und die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Wien, 2014 06 24

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann