22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 116/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2014 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2014) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 geändert wird

Die Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 29. September 2013 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 vorgelegt. Da darüber hinaus auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht wurde, und es vor Ablauf des Finanzjahres 2013 auch zu keiner Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2014 gekommen ist, soll der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51a Abs. 4 B-VG durch ein gesetzliches Budgetprovisorium geführt werden. Grundlage für dieses gesetzliche Budgetprovisorium 2014 soll das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013 sein, insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Artikel I bis XIV, der Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2013.

Das gesetzliche Budgetprovisorium 2014 soll bis zum Inkrattreten des endgültigen Bundesfinanzgesetzes 2014 gelten und u.a. sicherstellen, dass die Budgetgebarung auf Grundlage der von einer allfälligen Bundesministeriengesetz-Novelle geänderten Zuständigkeiten der haushaltsleitenden Organe ordnungsgemäß vollzogen werden kann; die durch die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle erforderlichen Anpassungen des vorliegenden Gesetzentwurfes werden im Zuge seiner parlamentarischen Behandlung (im Budgetausschuss) vorgenommen werden.

Weiters ist zur Sicherung der erforderlichen restriktiven Vorgangsweise bei der Gestaltung der Mittelverwendungen beabsichtigt, im Zuge der Ausschussberatungen einen Abänderungsantrag zum gegenständlichen Initiativantrag einzubringen, wonach eine Bindung der gestaltbaren Mittelverwendungen in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zu erfolgen hat.

Der gegenständliche Gesetzentwurf fällt in den Anwendungsbereich des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, weshalb dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Geltungszeitraum des Budgetprovisoriums bildet gemäß Abs. 1 das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013, BGBl. I Nr. 103/2012, samt den darin enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c BHG 2013, Personalplan 2013 sowie Regelungen über Finanzschulden, Haftungsübernahmen und Verfügungen über Bundesvermögen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei der Vollziehung des gesetzlichen Budgetprovisoriums die gegenüber dem Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2013 niedrigeren, im Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 für das Finanzjahr 2014 auf Rubriken- und Untergliederungsebene für den Finanzierungshaushalt festgelegten Auszahlungsobergrenzen gelten; vgl. hiezu die nachstehende Tabelle:

 

Untergliederung

Beträge in Millionen €

BVA 2013

BFRG 2014

Obergrenzen des gesetzlichen Budget-provisoriums 2014

01

Präsidentschaftskanzlei

7,834

7,474

7,474

02

Bundesgesetzgebung

136,329

137,640

136,329

03

Verfassungsgerichtshof

12,805

14,147

12,805

04

Verwaltungsgerichtshof

18,146

18,812

18,146

05

Volksanwaltschaft

10,209

9,968

9,968

06

Rechnungshof

30,622

30,421

30,421

10

Bundeskanzleramt

335,823

340,110

335,823

 

hievon fix

247,323

251,610

247,323

 

hievon variabel

88,500

88,500

88,500

11

Inneres

2.505,026

2.494,668

2.494,668

12

Äußeres

402,645

380,340

380,340

13

Justiz

1.289,152

1.299,702

1.289,152

14

Milit. Angelegenheiten und Sport

2.149,352

2.133,838

2.133,838

15

Finanzverwaltung

1.193,784

1.101,548

1.101,548

16

Öffentliche Abgaben

0,000

0,000

0,000

20

Arbeit

6.405,793

6.593,029

6.405,793

 

hievon fix

1.441,704

1.481,936

1.441,704

 

hievon variabel

4.964,089

5.111,093

4.964,089

21

Soziales und Konsumentenschutz

2.900,775

2.925,886

2.900,775

22

Sozialversicherung

9.966,200

10.098,700

9.966,200

 

hievon fix

0,000

0,000

0,000

 

hievon variabel

9.966,200

10.098,700

9.966,200

23

Pensionen

8.693,866

8.948,719

8.693,866

24

Gesundheit

925,830

943,274

925,830

 

hievon fix

318,830

312,274

318,830

 

hievon variabel

607,000

631,000

607,000

25

Familie und Jugend

6.566,380

6.800,562

6.566,380

30

Unterricht, Kunst und Kultur

8.502,864

8.428,598

8.428,598

31

Wissenschaft und Forschung

4.022,015

3.971,263

3.971,263

33

Wirtschaft (Forschung)

97,900

101,600

97,900

34

Verkehr, Innovation u. Technologie (Forschung)

406,100

424,200

406,100

40

Wirtschaft

421,370

390,555

390,555

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

2.914,065

3.230,828

2.914,065

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

2.093,498

2.134,303

2.093,498

 

hievon fix

773,898

814,703

773,898

 

hievon variabel

1.319,600

1.319,600

1.319,600

43

Umwelt

658,251

630,515

630,515

44

Finanzausgleich

803,997

838,944

803,997

 

hievon fix

48,813

44,913

48,813

 

hievon variabel

755,184

794,031

755,184

45

Bundesvermögen

2.260,441

1.540,670

1.540,670

 

hievon fix

1.360,438

1.090,667

1.090,667

 

hievon variabel

900,003

450,003

450,003

46

Finanzmarktstabilität

2.429,250

133,135

133,135

 

hievon fix

1.088,640

133,133

133,133

 

hievon variabel

1.340,610

0,002

0,002

51

Kassenverwaltung

337,471

282,531

282,531

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

6.508,013

7.903,374

6.508,013

 

Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 BHG 2013 den haushaltsleitenden Organen.

Zu § 2:

Aufgrund der ab 1. Jänner 2014 geltenden Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sind die Bezeichnungen je eines Detailbudgets in den Untergliederungen 10 und 15 zu ändern. Weiters ist auf Grund des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, die Bezeichnung eines Detailbudget in der Untergliederung 11 redaktionell anzupassen.

Zu § 3:

Die Gebarung des Budgetprovisoriums 2014 soll in die Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2014 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2014 gewährleisten.

Zu §§ 4 und 5:

Diese Paragraphe betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014.

Zu Artikel 2

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle, die gleichzeitig mit dem vorliegenden Sammelgesetzentwurf parlamentarisch behandelt werden soll, wird das Bundeskanzleramt für ‚Kunst und Kultur‘ zuständig; aus diesem Anlass wird eine neue Untergliederung ‚Kunst und Kultur‘ geschaffen, wobei die ihr zuzuordnenden Auszahlungsbeträge derzeit noch nicht bekannt sind und erst im Rahmen eines Abänderungsantrages im Budgetausschuss ergänzend eingefügt werden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich Auszahlungsbeträge zwischen den Rubriken (§ 1 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017) und den Untergliederungen (§ 2 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017) verschieben, wobei die Gesamtsummen jeweils unverändert bleiben.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Jänner 2014 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig Dr. Helmut Berger (Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion) als Experten beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer dem  Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Ing. Mag. Werner Groiß, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1:

Mit der Ergänzung des § 1 Abs. 2 und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Fassung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017 wird ausdrücklich klargestellt, dass während des Geltungszeitraumes des gesetzlichen Budgetprovisoriums die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geänderten Obergrenzen für das Finanzjahr 2014 maßgeblich sind.

Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag werden dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Justiz die für die Vollziehung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erforderlichen Budgetmittel durch Umschichtungen zur Verfügung gestellt.

Weiters wird eine Bestimmung eingefügt, wonach die haushaltsleitenden Organe verpflichtet werden, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014 im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt veranschlagte Mittelverwendungen gemäß § 52 Abs. 1 BHG 2013 im angegebenen Umfang und mit bestimmten Ausnahmen zu binden; unabhängig davon sind die niedrigeren Obergrenzen gemäß § 1 Abs. 2 jedenfalls einzuhalten. Durch die Bindung soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2014 geschaffen werden. Zum Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wird festgehalten: bei der Vorlage des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 2014 wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Mittel für die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit im Jahr 2014 keiner Kürzung unterliegen.

Schließlich wird mit dem gegenständlichen Antrag den Kompetenzänderungen aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 budgetär Rechnung getragen; dazu wird die jeweilige Bezeichnung der Untergliederungen soweit notwendig an die neue Bezeichnung der Bundesministerien angepasst und darüber hinaus dafür vorgesorgt, dass die nunmehr zuständigen haushaltsleitenden Organe über die erforderlichen Budgetmittel entsprechend den geänderten Zuständigkeiten verfügen können. Weiters sieht die Bestimmung der Ziffer 3 des Abänderungsantrages zur Anlage II zum BFG 2013 ‚Bundespersonal das für Dritte leistet-Bruttodarstellung‘ vor, dass die brutto dargestellten Budgetmittel der Untergliederung 30/Bereich Kunst und Kultur, im Zeitraum der Geltung des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014, somit vom 1. März bis 31. Dezember 2014, bei den dann dafür sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets der Untergliederung 32 dargestellt werden, während die Nettoauswirkungen in der Anlage I in der Umschichtungstabelle des § 5 Z 2 enthalten sind.

Darüber hinaus ist zur Sicherstellung der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits jetzt schon in § 18 der ‚Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des Personalplanes 2013‘ die Möglichkeit einer Überschreitung der im Personalplan vorgesehenen Planstellen im Bereich der UG 10 (+ 210) und der UG 04 (+15) für den Fall eines Budgetprovisoriums vorgesehen.

Allfällige darüber hinausgehende Umschichtungen aus anderen Untergliederungen werden im BFG 2014 im Ausmaß der entstehenden personellen Entlastung bei den jeweiligen Untergliederungen in Abzug gebracht.

Zu Artikel 2:

Der vorliegende Abänderungsantrag behandelt die BFRG-Werte für 2014, die aufgrund der gemäß Artikel 1 vorzusehenden Umschichtungen anzupassen waren. Die BFRG-Werte ab 2015 werden im Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes 2015-2018, welcher dem Nationalrat bis Ende April 2014 vorzulegen ist, festzulegen sein.

Die Änderungen des Personalplanes berücksichtigen die Auswirkungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 01 22

                            Gabriel Obernosterer                                                          Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau