242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (167 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Einen Schwerpunkt des Entwurfs bilden Klarstellungen betreffend das Überbrückungsgeld. So sollen unter Anderem die Höhe des Überbrückungsgeldes insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, die Zuschlagsentrichtung durch den/die Arbeitgeber/in bei Teilzeitbeschäftigung, der Zeitpunkt der Auszahlung des Überbrückungsgeldes und die Antragstellung auf Überbrückungsabgeltung klarer geregelt werden.

Der Entwurf sieht des Weiteren Sonderregelungen hinsichtlich der Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher/innen vor. Darüber hinaus sollen auch Arbeitnehmer/innen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland beschäftigt werden, in die Regelungen des Überbrückungsgeldes einbezogen werden.

Einen weiteren Schwerpunkt des Entwurfs stellen einige Änderungen und Klarstellungen betreffend die Urlaubsersatzleistung dar. Diese Änderungen dienen vor Allem dazu, der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) die Vollziehung der Bestimmungen zu erleichtern. So soll der /die Arbeitgeber/in verpflichtet werden, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses alle noch nicht verrechneten Urlaubstage im beendeten Arbeitsverhältnis einzureichen und bereits geleistetes Urlaubsentgelt für nicht verbrauchte Urlaubstage der BUAK zurück zu zahlen. Darüber hinaus werden Präzisierungen hinsichtlich der Antragstellung, des Auszahlungsmodus sowie der Abfuhr der lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben durch die BUAK vorgenommen. Auch hinsichtlich der Inkrafttretensbestimmungen und der Verfallsregelungen erfolgen Änderungen und werden Übergangsbestimmungen geschaffen.

Schließlich soll im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG) eine klare gesetzliche Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und für die Sommerperiode geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Birgit Schatz, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich, Ulrike Königsberger-Ludwig und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch und Gabriel Obernosterer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 bis 3 (Artikel 1 - Änderung des BUAG):

Für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Damit das Arbeitsmarktservice möglichst rasch von diesem Umstand Kenntnis erlangen kann, soll ihm eine Einsichts- und Abfrageberechtigung in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft eingeräumt werden. Dies dient der Raschheit und Korrektheit der Berechnung der Ansprüche gemäß dem AlVG. Die Regelung soll mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Durch die Neuregelung des § 31 Abs. 4 BUAG ist eine Umnummerierung der folgenden Ziffern erforderlich.

Zu Z 4 (Artikel 3 - Änderung des ASVG):

Mit der vorgeschlagenen Paragraphen-Umnummerierung soll die zeitliche Abfolge der ASVG­Novellengesetzgebung korrekt widergespiegelt werden.

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und eine reibungslose Vollziehung gewährleisten sollen.

Zu Z 5 (Artikel 4 - Änderung des AlVG)

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und eine reibungslose Vollziehung gewährleisten sollen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. b AlVG):

Anlässlich der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Einfügung der Ziffern 3a und 3b im § 5 Abs. 1 ASVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1999/10 wurde keine entsprechende Anpassung der Verweisung vorgenommen. Seit damals war im Sinne der gebotenen verfassungskonformen Auslegung von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke ausgehen, die im Interpretationsweg zu schließen ist. Eine Arbeitslosenversicherungspflicht für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wäre mangels versicherten Risikos gleichheits- und damit verfassungswidrig. Das gilt auch für so genannte ‚Antragsbeamte‘ gemäß § 136b BDG. Dabei handelt es sich um Vertragsbedienstete mit besonders wichtigen Aufgaben, die auf Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen sind. Die ‚Antragsbeamten‘ befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit, das durch den Übertritt in den Ruhestand (Pensionierung) nicht endet. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, anstelle eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 des Überbrückungshilfengesetzes Anspruch auf Überbrückungshilfe. Nunmehr soll die seinerzeit aus Versehen unterbliebene gesetzliche Klarstellung nachgeholt werden.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der grundsätzlichen Änderungen mit 1. Jänner 1999 sollen auch die klarstellenden Ergänzungen gemäß § 79 Abs. 140 mit dem entsprechenden Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Art. 4 Z 2, 3 und 9 (§ 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 sowie § 81 Abs. 13 AlVG):

Diese Änderungen waren bereits in der Regierungsvorlage enthalten.

Durch die zusätzlich aufgenommene Verschiebung des Abs. 12 von § 83 in den § 81 soll lediglich ein Redaktionsfehler bereinigt werden. § 83 regelt Evaluierungen; Übergangsrecht gehört systematisch in den § 81.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 18 Abs. 3 AlVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat § 18 Abs. 3 AlVG in der geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 aufgehoben (Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, G 74-75/2013-13, BGBl. I Nr. 3/2014). Auf Grund dieser Regelung sind bestimmte, gemäß § 14 Abs. 4 AlVG auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnende Zeiten bisher auch für die Festsetzung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich einerseits um Zeiten einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit (Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung, Zeiten einer von der Arbeitslosenversicherungspflicht wegen Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling) und andererseits um bestimmte Zeiten, denen keine aktuelle Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt (Präsenz- bzw. Zivildienst, Kranken-/Wochengeldbezug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation).

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung aufgehoben, weil im Anlassfall Zeiten eines Kinderbetreuungsgeldbezuges bei der Festsetzung der Bezugsdauer – im Gegensatz zu im § 14 Abs. 4 AlVG genannten Zeiten – nicht berücksichtigt werden konnten und er diese unterschiedliche Behandlung als unsachlich angesehen hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht – weil Kinderbetreuungsgeldbezug als Rahmenfristerstreckungsgrund bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu berücksichtigen ist – davon aus, dass an der Betreuung von Kindern durch einen Elternteil jedenfalls während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ebenso ein öffentliches Interesse besteht wie an der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes. Es widerspricht damit dem Sachlichkeitsgebot, wenn zwar Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes oder auch eines Wochengeldbezuges, nicht aber Zeiten eines Kinderbetreuungsgeldbezuges für die Festsetzung der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sind.

Auf Grund der gegenständlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes könnten bei enger Auslegung des § 18 AlVG ab 1. Jänner 2015 nicht nur die als Begründung für die Aufhebung im Erkenntnis angeführten gleichgestellten Zeiten, sondern auch Beschäftigungszeiten (krankenversicherungspflichtige Zeiten als Lehrling, Beschäftigungszeiten älterer von der Beitragsleistung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommener Arbeitnehmer oder Zeiten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung als selbständig Erwerbstätige) bei der Festsetzung der Bezugsdauer nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Verfassungsgerichtshof konnte nur die gesamte Regelung aufheben, aber nicht gleichsam als Gesetzgeber die Regelung durch Einfügung so verändern, dass diese nicht mehr zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führt. Es soll daher zur Klarstellung ein Verweis auf die nach der Begründung des Erkenntnisses für die Berücksichtigung der Bezugsdauer verfassungsrechtlich nicht bedenklichen Zeiten einer tatsächlichen Beitragsleistung bzw. Beschäftigung aufgenommen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass Lehrlinge die nach Ende der Behaltefrist arbeitslos werden, auch ab 2015 wie bisher 30 Wochen und nicht mehr nur 20 Wochen Arbeitslosengeld erhalten können. Die gesetzliche Gestaltung der Arbeitslosenversicherungspflicht für Lehrlinge dient ja nur dazu, die Belastung durch Versicherungsbeiträge möglichst gering zu halten und soll keineswegs deren Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit vermindern. Eine zwingende Berücksichtigung von Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Bezugsdauer ist zwar wohl bereits aus dem Versicherungsprinzip abzuleiten, sollte aber trotzdem auch gesetzlich eindeutig festgelegt sein. Auswirkungen auf die Bezugsdauer älterer Arbeitsloser, die auf Grund ihres höheren Lebensalters, zu dem im Regelfall bereits ein Pensionsanspruch vorliegt, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind, aber noch keinen Pensionsanspruch haben, sind allenfalls in wenigen Einzelfällen zu erwarten. Es geht bei der Neuregelung um keine Ausweitung der Bezugsdauer, sondern nur um die Sicherstellung, dass es zu keiner unbeabsichtigten Einkürzung kommt.

Die Regelung soll mit 1. Jänner 2015, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung des geltenden § 18 Abs. 3 AlVG durch den VfGH, in Kraft treten.

Zu Art. 4 Z 5 und 6 (§ 23 Abs. 6 und 8 AlVG):

Im Hinblick darauf, dass ab 2014 die Gewährung von Rehabilitationsgeld an die Stelle befristeter Pensionszuerkennungen tritt, soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch bezüglich des aus Mitteln der Pensionsversicherung finanzierten Rehabilitationsgeldes eine Abrechnung mit vorschussweise gewährten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der grundsätzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 sollen auch die klarstellenden Ergänzungen gemäß § 79 Abs. 141 mit dem entsprechenden Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 AlVG):

In Angleichung an den § 29, in dem neben der Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grund der einschlägigen Regelungen des AVRAG ausdrücklich auch an eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts angeknüpft wird, sollen die §§ 30 und 31 zur Klarstellung entsprechend ergänzt werden, obwohl eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit begrifflich auch eine Herabsetzung auf null zulässt und damit im Ergebnis einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gleichkommt. Die klarstellenden Ergänzungen sollen gemäß § 79 Abs. 141 wie bereits die grundsätzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V dagegen: F, G, T, N bzw. dafür: S, V, G dagegen: F, T, N) beschlossen.

 

Eine von den Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte eingebrachte Ausschussfeststellung fand keine Mehrheit (für die Auschusfeststellung: F, G, T, N dagegen: S, V).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 07 02

                                Josef Muchitsch                                                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau