Textgegenüberstellung

Änderung des DUK-Gesetzes 2004

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Wirkungsbereich und Aufgaben

§ 4. (1) …

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;

           2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;

           3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;

           4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;

           5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung.

(3) … (5) … .

Wirkungsbereich und Aufgaben

§ 4. (1) …

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;

           2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;

           3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;

           4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;

           5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;

6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) … (5) … .

Organisation und Studien

§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Organisation und Studien

§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.

(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.

(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.

(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.

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