Vorblatt

 

Ziel(e)

 

–      Entscheidung von Parteianträgen auf Normenkontrolle und Führen von Verfahren in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

–      Ausführung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Parteiantrag auf Normenkontrolle

–      Änderung betreffend die verfahrensrechtliche Behandlung von Rechtssachen in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Einführung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle verursacht beim Verfassungsgerichtshof einen Aufwand, der davon abhängig ist, wie viele Anträge bei diesem Gerichtshof gestellt werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

 

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

‑499.939

‑514.937

‑530.385

‑546.297

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 114/2013 wird die Möglichkeit, die Prüfung der Verordnungen, der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Gesetze und der Staatsverträge beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, erweitert. Zum einen wird jedes (also auch ein in erster Instanz zuständiges) ordentliche Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen haben, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken hat (Art. 89 Abs. 2). Zum andern wird auch die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, die Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen derartigen Antrag stellen können. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen werden mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 115/2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Bundes- oder Landesgesetz Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in jenen Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie vorzusehen, in welchen Bescheide oder Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a bis f B VG selbstständig anfechtbar sind.

Es bedarf der Erlassung einfachgesetzlicher Ausführungsbestimmungen zu diesen Bundes-Verfassungsgesetz-Novellen sowie legistischer Anpassungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde dazu führen, dass der mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 114/2013 vorgesehene Ausbau des Rechtsschutzes nicht stattfinden würde. Im Übrigen würde Rechtsunsicherheit dahingehend bestehen, ob und gegebenenfalls wie die vom Entwurf betroffenen Verfahren zu führen sind.

 

 

Interne Evaluierung

 

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Ob die im Entwurf vorliegenden Änderungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, der Zivilprozessordnung, des Außerstreitgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975 ihren Zweck erfüllen, wird danach zu beurteilen sein, ob in den mit der Änderung befassten Beteiligtenkreisen Sicherheit dahingehend besteht, wie die vom Entwurf betroffenen Verfahren zu führen sind. Ein stichprobenartiges Studium der vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Rechtssachen wird erkennen lassen, ob die vorgeschlagenen Änderungen ihren Zweck erfüllen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entscheidung von Parteianträgen auf Normenkontrolle und Führen von Verfahren in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie

 

Beschreibung des Ziels:

Die Parteien einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache sollen einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof stellen können. Ein derartiger Antrag soll gewährleisten, dass rechtswidrige generelle Normen auf die Parteien einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache nicht anzuwenden sind. Der Verfassungsgerichtshof soll über einen solchen Antrag entscheiden und Verfahren in Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie einwandfrei führen können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist nicht möglich.

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist möglich.

In den Verfahrensvorschriften sind Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie unberücksichtigt.

In den Verfahrensvorschriften sind Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie berücksichtigt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausführung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Parteiantrag auf Normenkontrolle

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 soll das Verfahren über Parteianträge auf Normenkontrolle geregelt werden. Die Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle soll auch im Verfahren der ordentlichen Gerichte berücksichtigt werden. Es sollen daher auch die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften geändert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist derzeit nicht möglich. Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes und auch das Verfahren der ordentlichen Gerichte kennen diesen Antrag nicht.

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist möglich. Sowohl das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes als auch das Verfahren der ordentlichen Gerichte nehmen auf diesen Antrag Rücksicht.

 

Maßnahme 2: Änderung betreffend die verfahrensrechtliche Behandlung von Rechtssachen in den Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sollen Redaktionsversehen beseitigt werden, um Rechtssicherheit herzustellen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 lässt unberücksichtigt, dass auch in Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ergehen. Aus diesem Grund bestehen Rechtsunsicherheiten.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 berücksichtigt, dass auch in Angelegenheiten des Wahlrechts und der direkten Demokratie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ergehen. Es bestehen keine Rechtsunsicherheiten mehr.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

0

311.807

321.161

330.796

340.720

Betrieblicher Sachaufwand

0

188.132

193.776

199.590

205.577

Aufwendungen gesamt

0

499.939

514.937

530.385

546.297

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

0

4,8

4,8

4,8

4,8

 

 

Personalaufwand: Die Berechnung des Personalaufwandes geht von folgenden Annahmen aus:

Die Neugestaltung des Systems der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 wird im Verfassungsgerichtshof zu einem Mehraufwand führen:

                   —    zum einen dadurch, dass allen ordentlichen Gerichten – auch solchen, die zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, – die Befugnis eingeräumt wird, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, und

                   —    zum anderen durch den Parteiantrag auf Normenkontrolle, der es den Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht ermöglicht, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Normenprüfungsverfahren weisen sowohl unter prozessualen als auch unter meritorischen Gesichtspunkten im Durchschnitt einen wesentlich höheren Komplexitätsgrad auf als sonstige Verfahren im Verfassungsgerichtshof. Der Mehraufwand ist insbesondere auch deshalb notwendig, um jede unangemessene Verzögerung des gerichtlichen Anlassverfahrens zu vermeiden.

Es wird davon ausgegangen, dass in den Jahren 2015 bis 2018 in etwa 150 zusätzliche Normenprüfungsverfahren auf Grund eines Parteiantrages auf Normenkontrolle durchzuführen sind. Dieser Zahl liegt die Annahme zugrunde, dass in 0,75% der in Straf- und Zivilrechtssachen anhängig werdenden Rechtsmittelverfahren (rd. 20.000 Fälle) ein Normenprüfungsverfahren eingeleitet wird. Unter Bedachtnahme auf die Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, die Behandlung von Partei- wie auch Individualanträgen auf Normenkontrolle abzulehnen, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (in etwa 70% der Fälle), kann davon ausgegangen werden, dass neben der Kapazität eines/er ständigen Referenten/in etwa 4,8 Vollbeschäftigtenäquivalente (vorwiegend in v1/3) zur Vorbereitung der Fälle notwendig sind.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand errechnet sich aus dem Personalaufwand.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

499.939

514.937

530.385

546.297

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Einsparungen

03.01.01 Verfassungsgerichtshof

03.01.01 Verfassungsgerichtshof

 

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

Tätigkeit

Körper-schft.

Verwgr.

Std. – Satz

Fall Kat. A

Zeit (Std.)

Kosten Kat. A

Fall Kat. B

Zeit (Std.)

Kosten Kat. B

Kosten 2015

Kosten 2016

Kosten 2017

Kosten 2018

Kanzleitätigkeiten

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

24,71

45

2

2.224

105

1

2.595

4.818

4.963

5.112

5.265

Zuteilung

Bund

Präsident*)

132,52

45

0,5

2.982

105

0,25

3.479

6.460

6.654

6.854

7.059

Vorverfahren

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

66,34

45

2

5.971

105

0,5

3.483

9.453

9.737

10.029

10.330

Vorbereitung des Beratungsentwurfes

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

66,34

45

52

155.236

105

12

83.588

238.824

245.989

253.368

260.969

Genehmigung des Beratungsentwurfes

Bund

Mitglied des VfGH*)

132,52

45

35

208.719

105

5

69.573

278.292

286.641

295.240

304.097

Beratung***)

Bund

Mitglied des VfGH*)

1855,3

45

4

333.950

105

0,25

48.701

382.652

394.131

405.955

418.134

Erstellung des Ausfertigungsentwurfes

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

66,34

45

15

44.780

105

2

13.931

58.711

60.472

62.286

64.155

Genehmigung und Abfertigung

Bund

Mitglied des VfGH, Präsident

132,52

45

2

11.927

105

1

13.915

25.841

26.617

27.415

28.238

Summe Kosten

 

 

 

 

 

765.788

239.265

1.005.052

1.035.204

1.066.260

1.098.248

Kosten Personal

 

 

 

 

 

208.210

103.597

311.807

321.161

330.796

340.720

VBÄ**)

 

 

 

 

 

3,203225

1,5938

4,80

4,80

4,80

4,80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kalkulierte Fallanzahl: 150 Fälle (20.000 x 0,75%); in den Jahren 2015 bis 2018 ist von einer gleichbleibenden Belastung auszugehen.

Kategorie A: Fälle, die eine detaillierte inhaltliche Prüfung erfordern (45)

Kategorie B: Fälle, die abgelehnt werden können (105)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*) Kosten für Präsident bzw. ständige Referenten werden die Bezüge in A1/9 mit Faktor 1,4 x gerechnet

**) Kalkulationsbasis für Kosten eines MA in v1/3: € 65.000,--

***) unter Beratung sind Plenarberatungen aller 14 Mitglieder des Gerichtshofes zu verstehen

****) Zusatzkosten einer/s ständigen Referenten/in belaufen sich auf etwa € 79.000,-- und werden beim (sonstigen) betrieblichen Sachaufwand budgetiert

 

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

188.132

193.776

199.590

205.577

 

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

–      Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

–      Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.