Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Freistellung der Förderungen nach dem Filmförderungsgesetz von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für eine Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen

Wesentliche Auswirkungen

Durch die im Entwurf enthaltenen Adaptierungen an die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, (AGVO) sowie die sonstigen Änderungen entstehen keine Mehrkosten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Filmförderungsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Nach der überarbeiteten AGVO, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, können die Mitgliedstaaten nunmehr Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen.

Mit dieser EU-Verordnung wird die Möglichkeit der Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht einer Beihilfe an die Europäische Kommission auch auf Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j) ausgeweitet. Für diese Gruppe von Beihilfen enthält Kapitel III, Abschnitt 11 der AGVO besondere Bestimmungen.

Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen iSd Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Das Kapitel III enthält in Art. 54 Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke. Der audiovisuelle Sektor wird in Österreich u.a. auf Basis des Filmförderungsgesetzes gefördert.

In der derzeit geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes sind die für eine Freistellung der Förderungen erforderlichen Bestimmungen der AGVO nicht berücksichtigt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die AGVO erfordert flankierende Regelungen im Filmförderungsgesetz.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

 

Ziele

 

Ziel 1: Freistellung der Förderungen nach dem Filmförderungsgesetz von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV

 

Beschreibung des Ziels:

Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen aufgrund der AGVO. Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitigen Regelungen im Filmförderungsgesetz berücksichtigen nicht die seit 1.7.2014 geltende AGVO

Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes nach der seit 1.7.2014 geltenden AGVO.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung der erforderlichen flankierenden Grundlagen für eine Freistellung der Förderungen iSd Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Anmeldepflicht für Beihilfen

Beschreibung der Maßnahme:

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z) Unterpunkt aa in Verbindung mit Art. 54 AGVO sieht für Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, wenn die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind.

 

Nach Art. 54 Abs. 2 AGVO darf mit der Beihilfe nur ein kulturelles Projekt gefördert werden. Zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell hat jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren festzulegen, wie etwa die Auswahl der Projekte durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand einer vorab festgelegten Liste kultureller Kriterien betraut sind.

 

Nach Art. 2 Abs. 140 AGVO sind schwierige audiovisuelle Werke jene Werke, die von den Mitgliedstaaten anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine gesetzliche Regelung, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden können und keine Regelung für ein diesbezügliches wirksames Auswahlverfahren. Weiters besteht keine Regelung, welche Filme schwierige audiovisuelle Werke darstellen bzw. der diesbezüglichen Beihilfeintensität.

Gesetzliche Festlegung, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden dürfen und ein wirksames Auswahlverfahren einzurichten ist. Festlegung, welche Filme schwierige audiovisuelle Werke darstellen bzw. der diesbezüglichen Beihilfeintensitätsgrenzen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.