Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, (AGVO) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie ersetzt die mit 30. Juni 2014 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ABL. Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013, ABl. Nr. L 320 vom 30. November 2013 S. 22, aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1.

Der vorliegende Entwurf sieht unter Berücksichtigung der AGVO die Schaffung der Voraussetzungen für eine Freistellung der Förderungen im Sinne des Filmförderungsgesetzes von der in Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Anmeldepflicht an die Europäische Kommission (EK) für Beihilfen vor.

Mit der AGVO wird die Möglichkeit der Freistellung von der Anmeldepflicht einer Beihilfe auch auf Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 1 Z 1 Buchstabe j) ausgeweitet. Für diese Gruppe von Beihilfen enthält Kapitel III, Abschnitt 11 der AGVO besondere Bestimmungen.

Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen iSd Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, wenn diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser AGVO (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Das Kapitel III enthält in Art. 54 Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe z), Unterpunkt aa) in Verbindung mit Art. 54 AGVO sieht für Beihilfenreglungen für audiovisuelle Werke, deren jährliches Budget unter € 50 Mio. liegt, vor, dass diese freistellungsfähig sind, wenn die Kriterien des Art. 54 erfüllt sind.

Für eine Freistellung iSd AGVO genügt eine Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums an die EK und eine jährliche vereinfachte Jahresberichtserstattung über die jährlich ausgezahlte Gesamtsumme und die Gesamtanzahl der gewährten Beihilfen. Generell neu vorgesehen sind die sog. Transparenz-Kriterien, Demnach müssen die im Rahmen einer der von der EK freigestellten Beihilfenregelung gewährten Einzelbeihilfen über € 500.000 auf einer innerstaatlichen oder regionalen Homepage ausgewiesen werden (siehe Art. 9 AGVO, dem die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der AGVO nachzukommen haben). Diese Transparenz-Verpflichtung beginnt sechs Monate, nachdem die entsprechende Beihilfenregelung freigestellt wurde.

Ferner sieht der Entwurf Regelungen für das Ruhen der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes, die Änderung des Sitzungsgeldes für Aufsichtsratsmitglieder sowie gendergerechte Formulierungen diverser im Gesetz enthaltener Personenbegriffe vor.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17  B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 6, 29, 31, 32, 40, 42, 46 und 48 (§ 1, § 2 Abs. 1 bis 5, § 10 Abs. 3 und 6 bis 8, § 11 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 8, § 12 Abs. 2, Entfall des § 12 Abs. 5, § 14 Abs. 2):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aufgrund der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erforderlich.

Art. 54 AGVO enthält Bestimmungen über Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke. Nach Art. 54 Abs.1 1 sind Beihilferegelungen zur Förderung der Drehbucherstellung sowie der Entwicklung, Produktion, des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke iSd des Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern die in Art. 54 und in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundlegend ist Art. 54 Abs. 2 AGVO, wonach mit der Beihilfe nur ein kulturelles Projekt gefördert werden darf und zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren festlegt, wie etwa die Auswahl der Projekte durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand einer vorab festgelegten Liste kultureller Kriterien betraut sind.

Unter Berücksichtigung der AGVO sieht der Entwurf in der neuen Bestimmung des § 10 Abs. 3 vor, dass nur Filme mit kulturellem Inhalt gefördert werden dürfen. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien nach § 14 Abs. 2 festgelegt sind. Ferner sehen die Neuregelung des § 2 Abs. 2 und die neue Bestimmung des § 10 Abs. 3 ein Auswahlverfahren zur Überprüfung des kulturellen Inhalts vor. Die Prüfung, ob ein kultureller Inhalt vorliegt, obliegt bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip der Projektkommission, bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung der Direktorin/dem Direktor des Filminstituts.

Auch die Neuformulierung der Ziele der Filmförderung in § 2 Abs. 1 berücksichtigt die AGVO, indem neben dem Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auch die weitere Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichische Identität in den Zielkatalog aufgenommen werden. Die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens implizieren dabei die bisher im Gesetz genannten Ziele der Publikumsakzeptanz, der internationalen Anerkennung und der Wirtschaftlichkeit.

Darüber hinaus wird in § 1 festgelegt, dass das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen und den Kinofilm als kulturelles Produkt fördert und dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland beiträgt.

Nach Art. 54 Abs. 3 AGVO können Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke, Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion und Vertriebsbeihilfen gewährt werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind bei Produktionsbeihilfen die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen, bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke und bei Vertriebsbeihilfen die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke (Art. 54 Abs. 5 Buchstaben a) bis c) AGVO).

Art. 54 Abs. 6 AGVO bestimmt, dass die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf. Art. 2 Abs. 26 AGVO definiert die „Beihilfeintensität“ als in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

Abweichend von der allgemeinen Regelung in Art. 54 Abs. 6 AGVO kann nach Abs. 7 leg. cit. die Beihilfeintensität in folgenden Fällen erhöht werden:

                auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

                auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beteiligt sind.

Art. 2 Abs. 140 AGVO enthält eine Definition, was unter schwierigen audiovisuellen Werken zu verstehen ist. Demnach sind es Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke.

Unter der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD sind nach Art. 2 Abs. 141 der AGVO Länder und Gebiete zu verstehen, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der OECD erstellten Liste aufgeführt sind.

Die neuen Bestimmungen in § 10 Abs. 6 bis 8 des Filmförderungsgesetzes berücksichtigen die in Art. 54 Abs. 6 und 7 AGVO enthaltene Regelung der Beihilfeintensität zum Zwecke der Ermöglichung einer Freistellungsmitteilung an die Europäische Kommission.

Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten darf grundsätzlich nicht mehr als 50 % betragen; bei Koproduktionen kann die Beihilfeintensität bis zu 60 % der Produktionskosten betragen. § 10 Abs. 7 definiert „schwierige audiovisuelle Werke“ iSd AGVO und sieht für diese Filme eine gesonderte Beihilfeintensität vor. Diesbezüglich darf die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten 80 % der Produktionskosten nicht übersteigen. Die kumulierte Beihilfeintensität darf bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen aber im Ausnahmefall 80 % der Produktionskosten überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

Ferner darf nach Art. 54 Abs. 8 AGVO die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt. Die Beihilfeintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfeintensität von Produktionsbeihilfen.

In Art. 54 Abs. 10 AGVO ist verankert, dass Beihilfen nicht ausschließlich Inländern gewährt werden dürfen, und es darf nicht verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist. Dem entsprechend hat die Voraussetzung des Wohnsitzes bei natürlichen Personen ebenso zu entfallen, wie die Voraussetzung des inländischen Firmensitzes bei Unternehmen. Diese Regelungen der AGVO finden ihre Entsprechung in den neuen Formulierungen in § 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 2 lit. b.

Zu Z 7, 8, 11, 14, 15, 17, 20, 21, 23 bis 28, 30, 33 bis 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 46, 47, 49 und 52 (§ 2 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 2 und 3, 6, 8 und 9, § 6 Abs. 3, 6 und 7, § 7 Abs. 2, 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2):

Hier erfolgte die gendergerechte Formulierung der jeweiligen Personenbegriffe wie Direktor, Vorsitzender des Aufsichtsrates, Regisseur, Hersteller, Besucher, Filmhersteller, Vertreter, Stellvertreter, Förderungswerber, Dienstnehmer, Projektwerber, Förderungsempfänger, Mehrheitsproduzent, Koproduzent, Mitarbeiter und Antragsteller. In § 6 Abs. 7 erfolgte eine sprachliche Anpassung und in § 11 Abs. 5 wurde ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 9, 10, 12 und 13 (§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 5, § 19):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 bedingt.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 1):

Die Bezeichnungen der entsendungsberechtigten Einrichtungen in lit. b werden aktualisiert. Weiters erfolgt die gendergerechte Formulierung von Personenbegriffen.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 7):

Die bisher in § 5 Abs. 7 enthaltene Regelung für das Ruhen der Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes wird durch eine der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates entnommene Regelung dahingehend ersetzt, dass hinkünftig die Funktion bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihnen persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind, ruht.

Zu Z 18 und 19 (§ 5 Abs. 12 und 13):

In § 5 Abs. 12 wird klargestellt, dass den Vertreter/innen der Bundesminister/innen und der Finanzprokuratur, die diesen Institutionen nicht angehören, den Vertreter/innen der Gewerkschaft Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, den fünf aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommenden fachkundigen Vertreter/innen des österreichischen Filmwesens sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zusteht.

In § 5 Abs. 13 wird neu geregelt, dass sich der Aufsichtsrat zur Erfüllung der Obliegenheiten bis zu fünf ständig beigezogener, aber nicht stimmberechtigter Expert/innen aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen kann. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ständige Teilnahme von mehr als 5 Expert/innen für eine effiziente Abwicklung der Sitzungen nicht zweckmäßig ist.

Zu Z 50 und 51 (§ 15 Abs. 1 und 2):

Die Regelungen werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 formuliert. Weiters erfolgt die gendergerechte Formulierung von Personenbegriffen.

Zu Z 52 (§ 15 Abs. 3):

§ 15 Abs. 3 zweiter Satz wird an § 456 UGB angepasst. Weiters erfolgt die gendergerechte Formulierung von Personenbegriffen.

Zu Z 53 (Entfall des § 17 Abs. 1 zweiter Satz):

Diese Bestimmung geht ins Leere, weil die Erbschaftssteuer abgeschafft ist, und kann somit entfallen.

Zu Z 54 (§ 18 Abs. 2):

Aufgrund EU-Rechtlicher Vorgaben ist eine Gleichstellung der Staatsangehörigen von Vertragsparteien des AEUV und des EWR mit österreichischen Staatsbürgern erforderlich.

Zu Z 55 (§ 18 Abs. 6):

Die Änderung der Bezeichnung des „Fachverbands der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ tritt erst mit 1. Jänner 2015 in Kraft, so dass eine Übergangsbestimmung diesbezüglich erforderlich ist.