ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

 

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) gliedert sich in fünf Teile:

1.      Teil: Gesetzliche Maßeinheiten §§ 1 bis 5

2.      Teil: Eichwesen §§ 7 bis 9, 11 bis 22, 24 bis 29, 32 bis 57

3.      Teil: Prüfwesen §§ 60 bis 62a

4.      Teil: Strafbestimmungen § 63

5.      Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 64 bis 72.

 

Die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erstreckt sich gemäß dem gesetzlichen Auftrag auf folgende Aufgaben:

-       gesetzliche Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik zu reproduzieren und der Öffentlichkeit weiterzugeben,

-       Tätigkeiten im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes,

-       Erfüllung der eichbehördlichen Aufgaben sowie

-       Kontrolle von Fertigpackungen.

 

Die gesetzlichen Maßeinheiten gehören zum größten Teil dem Internationalen Einheitensystem (SI) an und entsprechen daher den Beschlüssen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht der Internationalen Meterkonvention. Sie sind ebenfalls Bestandteil der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ABl. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40, zuletzt geändert durch 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 07.05.2009 S. 10 über die Einheiten im Messwesen.

Die Darstellung der gesetzlichen Maßeinheiten erfolgt durch die entsprechenden Messeinrichtungen (Etalons) für Österreich und deren Rückführung auf internationale Etalons, weshalb das BEV als Nationales Metrologie-Institut (NMI) mit Metrologie-Instituten der ganzen Welt zusammenarbeitet sowie an Vergleichsmessungen und internationalen Ringvergleichen teilnimmt.

Die richtige Anwendung der gesetzlichen Maßeinheiten im öffentlichen Leben wird durch folgende Maßnahmen sichergestellt:

-       Eichpflicht für bestimmte Messgeräte, insbesondere im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz, sowie im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen,

-       Kalibrierung von Messgeräten, die damit auf die Maßeinheiten des SI rückführbar sind,

-       Kontrolle von Fertigpackungen, d.h. Produkten, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt werden,

-       Revision von Messgeräten (Kontrolle der Verwender sowie der Verwendung der Messgeräte und Marktüberwachung).

Bei komplexen Messgeräten wird jede Bauart einem Zulassungsverfahren unterzogen, in dem die Wirkungsweise der Messgeräte mit geeigneten Methoden überprüft und in einem Verschleißtest festgestellt wird, ob die Messgeräte während ihrer zulässigen Verwendungsdauer (Nacheichfrist) ausreichend richtig anzeigen.

Durch die Eichung soll sichergestellt werden, dass ein einzelnes Messgerät der zugelassenen Bauart entspricht und insbesondere hinsichtlich seines messtechnischen Verhaltens die festgelegten Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) nicht überschreitet.

Die Durchführung der Eichung wird durch die Entwicklungen und die letzte Novelle des Maß- und Eichgesetzes fast nur mehr von Eichstellen gemäß § 35 des Maß- und Eichgesetzes durchgeführt und hat sich sehr bewährt. Dabei soll es auch noch ermöglicht werden, bei Eingriffen in das Messgerät betreffend eichrechtlich nicht relevante Teile (Batterien, Sicherungen etc.), die unterhalb einer Eichplombe liegen, die Gültigkeit der Eichung zu erhalten.

Durch die neuen Bestimmungen für Messgeräte im Bereich von Elektrizität, Gas, thermischer Energie und Wasser soll sichergestellt werden, dass am Anfang des Jahres eine ausreichend große Anzahl von Messgeräten verfügbar ist, die die volle Periode der Nacheichfrist nützen kann. Insbesondere soll im Bereich von „Smart Metering“ die Möglichkeit der Änderung der eichrechtlich relevanten Software bei Fehlern in den Messgeräten ermöglicht werden, um die Kosten für den Austausch der Messgeräte zu vermeiden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im Entwurf vorgesehenen Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Maß- und Gewichtswesen).

Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, Länder und Gemeinden, die zusätzliche Kosten erfordern. Vielmehr ist durch die geänderten Bestimmungen eine Reduktion der Kosten für nationale Eichungen zu erwarten.

Mit dieser Novelle werden keine Verordnungen und Richtlinien der EU umgesetzt.

Rein redaktionelle Änderungen wurden in der Gegenüberstellung nicht berücksichtigt.

 

Verwendete Abkürzungen:

BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

EU Europäische Union

MEG Maß- und Eichgesetz

NMI Nationales Metrologie-Institut

SI Internationales Einheitensystem (Systeme International d’Unites)


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. c, d und h und Abs. 5, § 18, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 35 Abs. 4 und Abs. 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 2, § 50, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 2 und § 70):

Ungeachtet des § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986 empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, in dieser Novelle die Ministerialbezeichnungen auch formell zu ändern. Im vorliegenden Fall wird dies durch die gegenständlichen Novellierungsanordnungen durchgeführt.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 7 Z 2 bis 4):

Die Änderung der Zitierungen wurde im Hinblick auf die Erlassung des Akkreditierungsgesetzes 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 erforderlich. Eine inhaltliche Änderung ist nicht erfolgt.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 7 Z 5):

Die Zitierung wurde im Hinblick auf die Novellen angepasst.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 8):

Der § 8 Abs. 1 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes legt für Elektrizitätszähler, Tarifgeräte und Messwandler die Eichpflicht fest, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Daraus ergab sich bisher auch die Eichpflicht (nationale Zulassung und nationale Eichung) jener Elektrizitätszähler, die in Fahrzeugen der Eisenbahn zur Verrechnung der verbrauchten Energie verwendet oder bereitgehalten wurden.

Die Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/9/EU, ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013, S. 55 – im Folgenden: Richtlinie 2008/57/EG, sowie die durch sie ersetzten Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG für Eisenbahnsysteme und deren sog. Interoperabilitätskomponenten sehen verschiedene Verfahren vor, die in den §§ 98 bis 102 des Eisenbahngesetzes 1957 ihren Niederschlag gefunden haben.

Die Europäische Kommission hat danach eine technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) erlassen (Beschluss über die technische Spezifikation für Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems "Lokomotiven und Personenwagen" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. Nr. L 139 vom 26.05.2011 S. 1, zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU, ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2012 S 20), wo die Anforderungen an die zu verwendenden Systeme für die Energiemessung festgelegt wurden. Daher ist davon auszugehen, dass auch unmittelbar anwendbare Beschlüsse der Union (im ggst. Fall das EisenbahnG) nunmehr spezifische Regelungen (in Umsetzung der EU-RL 2008/57/EG für Elektrizitätszähler im Eisenbahnbereich) treffen. Das MEG ist daher in diesem Sinne anzupassen und die Eichpflicht dieser Messsysteme zu streichen, da die Überprüfung dieser Systeme durch die Regelungen der Europäischen Union abgedeckt sind. Daher wurde diese Ausnahmebestimmung in § 8 Abs. 8 aufgenommen.

Zu Z 7 und 8 (§ 12 und § 12b Abs. 4):

Die Zitierungen wurden im Hinblick auf die Novellen angepasst.

Zu Z 9 (§ 18):

Mit dieser Anweisung wurde ein redaktioneller Fehler behoben.

Zu Z 10 (§ 35 Abs. 1):

Ungeachtet des § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986 empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, in dieser Novelle die Ministerialbezeichnungen auch formell zu ändern. Im vorliegenden Fall wird dies durch die gegenständliche Novellierungsanordnung durchgeführt.

Zu Z 11 (§ 36 Abs. 5):

Bei Versorgungsunternehmen für Elektrizität, thermische Energie, Gas und Wasser ist es notwendig, am Beginn des Jahres eine große Anzahl von geeichten Messgeräten zu erhalten, damit diese in geeigneter Weise mit neuer und gültiger Eichung eingebaut werden können. Um sicherzustellen, dass bei nationalen Eichungen dies gewährleistet werden kann, wird die Möglichkeit geschaffen, auf national geeichte Messgeräte, die in den letzten 3 Monaten des laufenden Jahres einer eichtechnischen Prüfung unterzogen wurden und diese bestanden haben, die Jahreskennzeichnung des Folgejahres anzubringen. Dabei muss wirksam verhindert werden, dass diese Messgeräte vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden können. Verantwortlich dafür ist die Eichstelle, die diese geänderte Kennzeichnung beantragt. Dabei ist das Verfahren bzw. die Vorgangsweise zur Sicherstellung darzulegen und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu prüfen. Dies dient zur Erleichterung für die Versorgungsunternehmen und zur Sicherstellung, dass für die Kunden nicht schon am Beginn eines Jahres bei neu geeichten Messgeräten das erste Jahr der Nacheichfrist verstrichen wäre. Es ist zu erwarten, dass mindestens 10 Eichstellen diese Möglichkeit nützen werden. Die Anzahl der Messgeräte wird auf ca. 100.000 Stück pro Jahr geschätzt. Eine Änderung der Einnahmensituation des Bundes ist nicht gegeben. Diese Möglichkeit kann auch für konformitätsbewertete Zähler nach europäischen Richtlinien im Zug der Nacheichung angewendet werden.

Zu Z 12 (§ 38 Abs. 10):

Es wurde in den letzten Jahren mehrfach festgestellt, dass Hersteller von Messgeräten den Eichbehörden bzw. den ermächtigten Eichstellen Informationen vorenthalten, deren Kenntnis jedoch für die nationale Eichung von Messgeräten erforderlich ist. In vielen Fällen sind diese Informationen in den Zulassungsdokumenten zur Eichung (nationale Zulassungen oder EU-Zulassungen) enthalten, jedoch nicht immer vollständig. Die Hersteller sollen somit verpflichtet werden, für die nationalen Eichungen erforderliche Informationen umgehend zur Verfügung zu stellen. Ohne diese Informationen können beim Verwender die Messgeräte nicht geeicht werden und Neuanschaffungen wären die Folge. Dies würde zu einem wirtschaftlichen Schaden für die Verwender führen. Diese Unterlagen wären z.B. für die Eichung erforderliche Informationen über Softwareversionen oder Checksummen, die für die eindeutige Kennung der im Gerät vorhandenen Software erforderlich sind.

Es müssen vom Hersteller Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn diese nicht in den ausgestellten Zulassungsdokumenten enthalten sind und dennoch für die Eichung des Messgerätes erforderlich sind. Justieranleitungen oder Ähnliches, die ausschließlich für die Vorbereitung von Messgeräten zur Eichung notwendig sind und die Durchführung der Eichung nicht betreffen sind davon nicht betroffen.

Die Informationen sind längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 13 (§ 45 Abs. 8 Z 2):

Durch diese Bestimmung erfolgt die sprachliche Richtigstellung des Begriffes „Messumformer von Wärmezählern nach magnetisch induktiven oder statischen Messprinzipien und an Rechenwerken von Wärmezählern“ generell in „Messgeräte für thermische Energie“. Eine weitere Änderung der Bestimmung ist nicht vorgesehen. Weiters wurde die Gültigkeit für Sicherungszeichen für Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchflussstärke > 65 m³/h aufgenommen, da diese keine Serienprodukte darstellen und die Beschaffung einen längeren Zeitraum als 4 Monate in Anspruch nimmt.

Zu Z 14 (§ 45 Abs. 9 bis 13):

Um den Missbrauch der Anbringung von Sicherungszeichen durch wiederholte Reparaturen zu vermeiden und den Zeitpunkt der erforderlichen Eichung dadurch aufzuschieben, wird auf die nur einmalige Anbringung des Sicherungszeichens bis zur nächsten Eichung abgestellt (Abs. 9).

Auf Grund der technischen Entwicklungen, die unter dem Begriff „Smart Metering“ zusammengefasst werden, ist es bei Messgeräten für Elektrizität, thermische Energie, Gas und Wasser notwendig, bei Fehlern der Software im Messgerät, die zu einer unrichtigen Messung führen können, ein Verfahren einzuführen, welches den Tausch der Software im geschützten eichpflichtigen Bereich des Messgerätes möglich macht. Diese Messgeräte sind in großen Stückzahlen eingebaut. Durch die vorgeschlagene Vorgangsweise wird sichergestellt, dass dieser Vorgang des Einspielens neuer Software in den eichrechtlich geschützten Teil des Messgerätes entsprechend vorgenommen wird.

Der vorgesehene Antrag nach Abs. 11 und die Prüfung der Eignung der Software nach Abs. 10 Z 4 kann auch in einem Schritt beantragt werden. Das Verfahren und die Ergebnisse werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Zuge dieser Bestimmungen geprüft und überwacht. Dabei ist auch zu beurteilen, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Softwaretausch vorliegen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Messgeräte gültigen Bescheinigungen und Zertifikate nicht ungültig werden, da sonst die Messgeräte nicht mehr verwendet werden dürfen. Weiters ist es erforderlich, dass die Änderungen der Software durch Ergänzungen bzw. Änderungen der Zulassungen oder Konformitätserklärungen abgedeckt und auch entsprechend in den Dokumenten enthalten sind. Technische Neuerungen auf diese Art und Weise in den Zähler einzubringen ist nicht vorgesehen. Der Ausbau von Messgeräten würde – im Gegensatz zur vorgeschlagenen Regelung – hohe Kosten für alle Beteiligten bewirken. Bei Einhaltung des vorgeschlagenen Verfahrens wird die Eichung nicht ungültig, die Nacheichfrist jedoch auch nicht verlängert. Dieses Verfahren betrifft nur jene Software, die im eichrechtlich geschützten Teil des Messgerätes liegt und für die Messung verantwortlich ist. Sonstige eichrechtlich nicht relevante Software, die nicht im eichrechtlich geschützten Teil liegt, kann jederzeit einem Update unterzogen werden. Eine Softwaretrennung in den messrelevanten Teil und den nicht messrelevanten Teil ist daher dringend zu empfehlen. Eine Softwareaktualisierung gemäß § 45 Abs. 10 umfasst ausschließlich Maßnahmen zur Behebung von Fehlern, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können. Darüber hinausgehende Aktualisierungsmaßnahmen sind auch dann unzulässig, wenn der funktionale Anwendungsbereich der Messgeräte dadurch nicht erweitert wird.

Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten die Messgeräte ab Zustellung des Bescheides als ungeeicht.

Hinsichtlich der Stichprobenpläne wird durch den Verweis auf § 18 Z 2 lit. b eine Verbindung zu den bereits erlassenen Verordnungen zur Verlängerung der Nacheichfristen für verschiedene Messgeräte wie folgt hergestellt:

                         - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte BGBl. II Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2009;

                         - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler, BGBl. II Nr. 254/2003;

                         - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler, BGBl. II Nr. 74/2009.

Dadurch werden die Stichprobenpläne und die anzuwendenden technischen Prüfungen auch für den Austausch der Software im eichpflichtigen Bereich geregelt. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Nacheichfrist werden auch als Kriterium für die erfolgreiche Einspielung der Software angewendet werden. Bei der Auswertung der Stichprobe sind nur jene Zähler zu berücksichtigen, bei denen auch tatsächlich ein Update durchgeführt werden konnte.

Die Verantwortung für die richtige Einspielung der aktualisierten Software geht insoweit auf die Versorger bzw. die Netzbetreiber über, die dies gemeinsam mit dem Hersteller des Messgerätes durchführen werden (Abs. 10 bis 12). Der Begriff „Versorger“ ist dabei auf Wasserzähler und Zähler für thermische Energie, der Begriff „Netzbetreiber“ auf die Elektrizitätszähler und Gaszähler anzuwenden. Damit wird auch klargestellt, dass für die Richtigkeit der Messgeräte Versorger oder auch die Netzbetreiber die Verantwortung haben. Die Verantwortung einer ermächtigten Eichstelle, die eventuell die Eichung vorher durchgeführt hat, ist somit nicht mehr gegeben.

Das MEG regelt nur, wie mit einem Zähler mit der Fähigkeit zum Update der eichpflichtigen Software umgegangen wird, beinhaltet jedoch keine Bestimmung, die die Updatefähigkeit vorschreibt bzw. ausschließt. Durch Abs. 13 wird sichergestellt, dass der Kundin oder dem Kunden die Messwerte im Falle der Aktualisierung der Software auch im Nachhinein auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

Zu Z 15 (§ 45a):

Die Konstruktion von Messgeräten führt immer wieder zu Problemen, wenn Sicherungen, Akkus, Batterien etc. auf Grund der Ausführung unter Abdeckungen liegen, die von eichbehördlichen Stempeln verschlossen sind. Eine Öffnung dieser Stempel würde sofort zur Ungültigkeit der Eichung führen. Damit jene Messgeräte, bei denen dies der Fall ist, nicht unmittelbar nach dem Ersatz von nicht eichrechtlich relevanten Teilen sofort wieder geeicht werden müssen, ist nun vorgesehen, dass diese von Eichbehörden oder ermächtigten Eichstellen unter besonderen Bedingungen geöffnet werden können, um diese Teile zu ersetzen. Dabei sind die im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu verwenden. Dabei dürfen Messgeräte nur dann geöffnet werden, wenn diese auch vorher von derselben Eichstelle geeicht wurden. Nur dadurch sind die Haftung und die Verantwortung bei der gleichen Eichstelle und dadurch die Rechtssicherheit für den Verwender des Messgerätes gegeben. Dadurch können Messgeräte weiterhin in Verwendung bleiben, die nach einer Stempelverletzung sonst einer neuen Eichung zuzuführen gewesen wären. Dies reduziert Kosten für den Verwender. Es ist zu erwarten, dass mindestens 10 Eichstellen diese Möglichkeit nützen werden. Die Anzahl der komplexen Messgeräte wird auf ca. 150 Stück pro Jahr geschätzt. Eine Änderung der Einnahmensituation des Bundes ist nicht gegeben.

Zu Z 16 (§ 48 Abs. 3):

Durch die Einführung der kurzfristigen Öffnung und der Möglichkeit, Fehler in der eichrechtlichen Software bei Messgeräten für Elektrizität, thermische Energie, Gas und Wasser im eingebauten Zustand zu beheben, müssen die Bestimmungen für die Verkehrsfähigkeit von Messgeräten angepasst werden.

Zu Z 17 (§ 55 Abs. 2):

Die Zitierungen wurden im Hinblick auf die Novellen angepasst.

Zu Z 18 und 20:

Die Überschriften vor diesen Abschnitten sollen den tatsächlichen Inhalten angepasst werden.

Zu Z 19:

Diese Bestimmung begründet sich damit, dass laut Signaturgesetz keine Verpflichtung zur Anwendung eines Zeitstempels besteht. Daher soll die Möglichkeit einer Flexibilisierung dieser Anwendung erfolgen. Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Z 21 (§ 72 Abs. 3):

Der Hinweis auf die Notifizierung des Gesetzestextes im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 ist aufzunehmen.