284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (261 der Beilagen): Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (I-EPA) zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde aus Gründen der Dringlichkeit bereits am 26. November 2008 unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung („ad referendum“) unterzeichnet. Diese wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Dezember 2008 (vgl. Pkt. 46 des Beschl. Prot. Nr. 1) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten erteilt.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind umfassende Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Afrika-, Karibik- und Pazifik- (AKP) Staaten, die neben Warenhandel auch Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln und andere handelsrelevante Bestimmungen umfassen. Der EU-AKP Handel musste nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU per 31. Dezember 2007 auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Die Europäische Kommission nahm daher im Jahr 2003 mit sechs AKP-Regionalgruppen Verhandlungen über den Abschluss von umfassenden regionalen Wirtschaftspartnerschaften auf. Nur mit einer dieser Gruppen, der Karibik Region (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt werden. Was die anderen fünf Regionen (West-, Zentral-, Ost- und Südliches Afrika sowie Pazifik) betrifft, so konnten nur mit Einzelstaaten oder Subregionen interimistische, WTO-kompatible Teilabkommen über Warenverkehr paraphiert werden, darunter auch das vorliegende Interimsabkommen mit Côte d`Ivoire.

Das Abkommen zielt auf die Vermeidung von Verschlechterungen im Zugang zum europäischen Markt ab, die sich für Côte d’Ivoire durch das Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung ergeben hätten. Als Middle Income Country (MIC) hätte Côte d’Ivoire auch keinen Zugang zur EBA (Everything But Arms) Regelung, die nur den LDCs (Least Developed Countries) einen freien Zugang für alle Handelsgüter außer Waffen zum EU Markt gewährt. Die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Westafrika laufen seit Beginn 2008 weiter. Bei erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen würde das als Zwischenlösung gedachte I-EPA mit Côte d’Ivoire durch das umfassende EPA mit der Region Westafrika ersetzt.

Basis für das Abkommen ist das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (COTONOU-Abkommen), BGBl. III Nr. 106/2003 idF BGBl. III Nr. 82/2008, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in allen Amtssprachen der EU abgefasst, wobei jeder Text außer dem irischen gleichermaßen authentisch ist.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Oktober 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Franz Kirchgatterer, Elmar Podgorschek, Dr. Kathrin Nachbaur und Dr. Christoph Matznetter sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (261 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 10 09

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann