Vorblatt

1. Problem:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen haben in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen und sollen auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden.

2. Ziel:

Das vorgeschlagene Rahmenabkommen soll einen umfassenden Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen bilden und die Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet ausbauen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen ist das zweite dieser Art zwischen der Europäischen Union und einem südostasiatischen Land. Es behandelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Politik; Handel und Investitionen; Justiz und Sicherheit; Migration und Arbeit auf See; Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit sowie andere Sektoren.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Abkommen wird eine weite Palette von umwelt- und klimapolitischen Themen angesprochen. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen einen Beitrag zur Verbesserung der Gesamtsituation in Klimafragen beisteuern wird.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Abkommen enthält ein Bekenntnis zum gegenseitigen Austausch über Entwicklungen im Bereich der Verbraucherpolitik.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen nennt als Bereich der Zusammenarbeit die Gleichstellung der Geschlechter.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestands der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen über Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit der Republik der Philippinen begannen 2009 und wurden im Juni 2010 abgeschlossen. Nach Bestätigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter wurde das Abkommen von beiden Vertragsparteien am 25. Juni 2010 in Brüssel paraphiert.

Es handelt sich um das erste bilaterale Abkommen mit den Philippinen, das an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) tritt. Das Abkommen enthält rechtsverbindliche Verpflichtungen der Philippinen, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, nukleare Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern. Darüber hinaus deckt es Bereiche von aktuellem Interesse ab, wie allgemeine friedensfördernde Maßnahmen und den Katastrophenschutz.

In politischer Hinsicht bedeutet das Abkommen mit den Philippinen einen wichtigen Schritt für die Stärkung der Rolle der Europäischen Union (EU) in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleichgesinnten Partnern. Die Umsetzung des Abkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU bilden. Dies ist besonders wichtig, da es sich um eine Region handelt, die traditionell China und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewandt ist.

Durch das Abkommen wird der Umfang des gegenseitigen Engagements in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie Justiz und Inneres erheblich erweitert. Es eröffnet Kooperationsmöglichkeiten in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, Energie, Wissenschaft und Technologie sowie See- und Luftverkehr. Außerdem behandelt es die Themenbereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Drogen, organisierte Kriminalität und Korruption. Einen wesentlichen Bestandteil macht auch die Entwicklungszusammenarbeit aus, darunter erstmals strikte Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Abkommen enthält ferner einen umfassenden Abschnitt über die Handelszusammenarbeit, die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen erleichtern dürfte; dies steht im Einklang mit der EU-Strategie, solche Abkommen mit den ASEAN-Ländern zu schließen.

Die Bestimmungen des Abkommens umfassen die Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, regionale und bilaterale Zusammenarbeit, Friedensprozess und Konfliktprävention, schwere Verbrechen von internationalem Belang, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Bekämpfung des Terrorismus, öffentliche Verwaltung, Gesundheits- und Pflanzenschutz, technische Handelshemmnisse, Zoll- und Handelserleichterungen, Investitionen, Wettbewerbspolitik, Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums, rechtliche Zusammenarbeit, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Schutz personenbezogener Daten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Migration und Entwicklung, Arbeit auf See und Ausbildung, Beschäftigung und Soziales, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaftspolitischer Dialog, Zivilgesellschaft, Katastrophenschutz, Energie, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung und Zusammenarbeit, Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Verkehr, Wissenschaft und Technik, Informations- und Kommunikationstechnologien, audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia, Tourismus, Finanzdienstleistungen, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Gesundheit, Bildung, Kultur sowie Dialog zwischen den Kulturen und Religionen und Statistik.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu verlängern.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Demokratie, der Verfolgung von schweren Verbrechen nach dem Völkerrecht, der Bekämpfung des Terrorismus und der Förderung nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, um Armut zu beseitigen und die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern.

Titel I

Art und Geltungsbereich

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und der Demokratie, die der Satzung der Vereinten Nationen zugrunde liegenden Wertvorstellungen, sowie ein Engagement für nachhaltige Entwicklung.

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Hier werden die Bereiche des umfassenden Dialogs für weitere Zusammenarbeit aufgelistet, welche in den nachfolgenden Artikeln behandelt werden.

Zu Art. 3: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Einrichtungen wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für Migration (IOM) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Zu Art. 4: Regionale und bilaterale Zusammenarbeit

Dieser Artikel regelt die Möglichkeiten der Zusammenarbeit für die im Abkommen festgehaltenen Bereiche, insbesondere ob diese auf bilateraler und/oder regionaler Ebene stattfindet.

Titel II

Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Zu Art. 5: Friedensprozess und Konfliktprävention

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Fortsetzung von Kooperationsbemühungen für die Förderung der Konfliktprävention und Friedenskultur, unter anderem durch Friedensarbeit und Friedenserziehungsprogramme.

Zu Art. 6: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsinstrumente. Sie nennen konkrete Maßnahmen, wie beispielsweise die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne, die Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen, die Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und die Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

Zu Art. 7: Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Die Vertragsparteien bestätigen ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben, haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet wird und in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten, unter anderem im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, eine Klausel über die Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Strafrechts aufgenommen wird.

Zu Art. 8: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von MVW und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Zur Integration der EU-Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die Europäische Union überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen. In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie ihre bestehenden rechtlichen und anderen Verpflichtungen bezüglich Abrüstung und Nichtverbreitung vollständig erfüllen. Dieser Teil des Abkommens stellt ein „wesentliches Element“ dar. Eine Nichtbeachtung könnte zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen. Der EU-Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP zur „weltweiten Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln“ konkret Stellung bezogen.

Abs. 3 legt dementsprechend für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von MVW und Trägermitteln fest, dass die Vertragsparteien es unternehmen, alle „sonstigen“ – d.h. für die jeweilige Vertragspartei noch nicht rechtlich bestehenden – einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie vollständig umzusetzen. Außerdem richten die Vertragsparteien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen, inklusive Endverwender-Kontrollen sowie zivil- und strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße, ein. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien mit Abs. 4 die Begleitung und Festigung der genannten Elemente durch ihren politischen Dialog.

Zu Art. 9: Kleinwaffen und Leichte Waffen (KLW)

Die Europäische Union ist bestrebt, in Partnerschafts- und Kooperationsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Um der von KLW ausgehenden Bedrohung effizient entgegentreten zu können, legt die Europäische Union in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen den Schwerpunkt auf eine kohärente Kombination von relevanten Instrumentarien, die über einen rein militärischen Fokus hinausgehen. Basis für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Anerkennung der Problemlage in Abs. 1. In Abs. 2 kommen die Vertragsparteien überein, die internationalen Verpflichtungen im Bereich KLW zu erfüllen. Für die Europäische Union bildet die 2002 angenommene Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP die Ausgangsbasis für bisherige konkrete Aktionen in Asien sowie anderen Kontinenten und Regionen (Westbalkan, etc). Die Gemeinsame Aktion verfügt über drei Schwerpunkte: Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung/Weitergabe von KLW, Unterstützung des Abbaus der Waffenbestände auf ein den Sicherheitserfordernissen entsprechendes Niveau bzw. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die aus der destabilisierenden Anhäufung von KLW resultieren.

Die 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“ ergänzt die Gemeinsame Aktion durch die Entwicklung neuer Aktionsbereiche und geografischer Positionierungen. Die Europäische Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 zählt zudem fünf Herausforderungen – Terrorismus, Verbreitung von MVW, regionale Konflikte, Zerfall von Staatsgewalt, organisierte Kriminalität – auf, in denen Anhäufung und unkontrollierte Weitergabe von KLW eine zentrale Rolle einnehmen, wie auch in der angestrebten Klausel zu Besitz und Weitergabe von KLW in Partnerschafts- u. Kooperationsabkommen. In Rahmenabkommen mit den Philippinen sollen somit illegale Vermittlungsgeschäfte bzw. illegale Transfers (d.h. beides unkontrollierte Weitergabe) thematisiert werden.

Die unkontrollierte Anhäufung von KLW hat in den letzten Jahren vor allem in Afrika zur Destabilisierung ganzer Regionen und zu besonders zahlreichen Opfern, vor allem auch unter der Zivilbevölkerung, geführt. In den heutigen Konflikten werden – hauptsächlich von paramilitärischen Gruppen – primär KLW aus leicht zugänglichen Beständen aus der Zeit des Kalten Krieges zum Einsatz gebracht. Deshalb wird in Art. 9 des Rahmenabkommens auch das Ziel der Umsetzung des einschlägigen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (UNPoA) festgehalten. In diesem Zusammenhang legt die Europäische Union auch Wert darauf, KLW-exportierende Staaten von der Beachtung und Notwendigkeit strenger Ausfuhrkriterien zu überzeugen. Hier nehmen für die Europäische Union auch verschärfte Ausfuhrkontrollen und die Überwachung internationaler Sanktionsmaßnahmen einen hohen Stellenwert ein. Die Philippinen sind vom Problem der destabilisierenden Anhäufung von KLW selbst betroffen, als Rebellenorganisationen im Süden der Philippinen mit terroristischen Methoden auf Sezession hinarbeiten.

Zu Art. 10: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Abs. 1 dieser Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung auf der Grundlage des nationalen Rechts und der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen. In Abs. 2 werden diesem Zweck dienende Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen, Austausch bewährter Methoden und Erzielung baldiger Einigung über das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Die Vertragsparteien fördern den makroökonomischen Dialog und präzisieren Ziele für eine verstärkte Zusammenarbeit im Finanzsektor.

Zu Art. 11: Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien streben eine Kooperation an, um den Kapazitätsausbau in der öffentlichen Verwaltung zu verstärken, beispielsweise mittels eines Meinungsaustausches über bewährte Methoden für das Management, die Erbringung von Dienstleistungen, etc.

Titel III

Handel und Investitionen

Zu Art. 12: Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien vereinbaren Dialog und Zusammenarbeit zwecks eines Ausbaus der bilateralen Handelsbeziehungen und der Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems. Besonderes Gewicht wird dabei auf Marktzugang, insbesondere Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, WTO-Konformität von Präferenzsystemen für Entwicklungsländer und Informationsaustausch über Handelspolitik und handelsrelevante Politikbereiche gelegt.

Zu Art. 13: Gesundheits- und Pflanzenschutz

Die Vertragsparteien arbeiten künftig auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen. Dies betrifft den Dialog bzw. Kapazitätsausbau im Bereich Gesundheits- und Pflanzenschutz sowie im Bereich Tiergesundheit. Die Vertragsparteien führen darüber hinaus Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Abkommen), des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission. Die Maßnahmen betreffen Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Verfahren für die Zulassung von Betrieben und der Umsetzung der Zonenabgrenzungsgrundsätze. Im Kontext der internationalen Gremien wird der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien intensiviert. Durch die Benennung von Kontaktstellen soll die zielgerichtete Kommunikation gefördert werden.

Zu Art. 14: Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Als Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind beispielsweise Dialog, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und Programme für den Kapazitätsausbau vorgesehen.

Zu Art. 15: Zoll- und Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien vereinbaren Informationsaustausch und Kooperationsausbau im Zollwesen und Amtshilfeverfahren und Bemühungen um eine Annäherung der Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung. Besonderer Schwerpunkt sind Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels und eine effiziente Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Auch die Möglichkeit zum Abschluss von Protokollen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe, sowie zur technischen Hilfe im Rahmen des Abkommens wird in Aussicht genommen.

Zu Art. 16: Investitionen

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer Verstärkung beiderseitiger Investitionen durch Förderung eines Dialogs zur Schaffung stabiler, offener, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmenbedingungen.

Zu Art. 17: Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an der Schaffung der normativen und behördlichen Infrastruktur für wirksamen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb und fördern diesbezüglichen Kapazitätsaufbau.

Zu Art. 18: Dienstleistungen

Die Vertragsparteien vereinbaren Informationsaustausch über ihr Regulierungsumfeld und Erleichterung des Marktzugangs einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, Verbesserung des Zugangs zu Kapital und Technologie und Förderung des Dienstleistungshandels zwischen Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten. Die Aufnahme von Gesprächen über Dienstleistungshandel auf dem Markt der jeweils anderen Vertragspartei ist geplant.

Zu Art. 19: Rechte des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Gewährleistung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte gemäß den von ihnen eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Sie vereinbaren gegenseitige Unterstützung zur Förderung geistiger Eigentumsrechte, freiwilligen Technologietransfers und zur Ausbildung von Humanressourcen. Die Kooperation der Vertragsparteien erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und den Informationsaustausch bei der Bekämpfung der Verletzung geistiger Eigentumsrechte – vor allem Nachahmungen und Piraterie.

Titel IV

Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit

Zu Art. 20: Rechtliche Zusammenarbeit

Dem Kapitel Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit ist ein allgemeines Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit sowie die Erklärung, dass die einschlägigen Institutionen gestärkt werden sollen, vorangestellt. Unter diesen Institutionen sind vor allem die Gerichte gemeint. Abs. 2 sieht den Austausch von Informationen über Rechtsetzung und Rechtssysteme vor, ohne die Zusammenarbeit auf diesen Austausch zu beschränken. Diese Art der Zusammenarbeit ist – zusätzlich zu der in den folgenden Bestimmungen genauer geregelten Zusammenarbeit auf besonderen Gebieten – für den gesamten Justiz- und Sicherheitsbereich vorgesehen.

Zu Art. 21: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien beschließen, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zusammenzuarbeiten, um den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die dazu vereinbarten Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden. Die Zusammenarbeit umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in einer Vielzahl von Bereichen, wie beispielsweise der Ausbildung des Personals, der Stärkung der Drogenbekämpfung und des Informationsaustauschs im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften und der drogenbezogenen Forschung.

Zu Art. 22: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Notwendigkeit der Verhinderung des Waschens von Erträgen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption. Abs. 2 sieht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zwecks Annahme von Regelungen gegen diese Delikte, die jenen im Rahmen der EU und der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind, vor.

Zu Art. 23: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien werden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Abs. 3 sieht die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien auf der Grundlage des nationalen Rechts vor, wobei diese unter anderem in gegenseitiger Amtshilfe, im Austausch von Ermittlungstechniken und in gemeinsamen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen bestehen kann.

Zu Art. 24: Schutz personenbezogener Daten

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen. Abs. 2 führt Formen der technischen Zusammenarbeit zur Verbesserung des Datenschutzes an.

Zu Art. 25: Flüchtlinge und Binnenvertriebene

Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen, die das Wohlergehen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen betreffen, zusammenzuarbeiten.

Titel V

Zusammenarbeit im Bereich Migration und Arbeit auf See

Zu Art. 26: Zusammenarbeit im Bereich Migration und Entwicklung

Die Vertragsparteien bestätigen mit Art. 26 die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten auf Basis humanitärer Grundsätze und vereinbaren die Aufnahme eines umfassenden Dialoges über alle mit Migration und Entwicklung zusammenhängenden Fragen, insbesondere illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Die Vertragsparteien beschließen, möglichst bald ein Abkommen für die Aufnahme bzw. Rückübernahmen ihrer Staatsangehörigen, einschließlich einer Bestimmung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, abzuschließen.

Zu Art. 27: Arbeit auf See, Ausbildung

Hier bekennen sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit durch Dialog und Konsultationen im Bereich Arbeit auf See sowie bei der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute. Die Grundsätze und Bestimmungen des 1982 geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sollen geachtet und gewahrt werden. Ein Großteil der weltweit arbeitenden Seeleute stammt aus den Philippinen. Für die EU ist die Seeschifffahrt bedeutend, somit ist ihr auch die Sicherung guter Arbeitsbedingungen der Seeleute ein Anliegen. Für Österreich als Binnenstaat sind Fragen der Seearbeit allerdings von marginaler Bedeutung.

Titel VI

Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit sowie andere Sektoren

Zu Art. 28: Beschäftigung und Soziales

Das Konzept der menschenwürdigen Arbeit wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 1999 entwickelt und umfasst Beschäftigung, sozialen Schutz, sozialen Dialog und die grundlegenden Rechte und Prinzipien bei der Arbeit. Die IAO-Erklärung über grundlegende Rechte und Prinzipien bei der Arbeit hält basierend auf den acht IAO-Kernübereinkommen folgende Grundsätze fest: Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen; Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit; effektive Abschaffung der Kinderarbeit; die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die Philippinen sind Mitglied von 30 IAO-Übereinkommen, darunter die acht IAO-Kernübereinkommen, das Übereinkommen (Nr. 179) über die Anwerbung und Vermittlung von Seeleuten (1998) und das Übereinkommen (Nr. 23) über die Heimschaffung von Seeleuten (1926).

In der Europäischen Union werden durch die Erlassung von Arbeitsschutz-Richtlinien (Rahmenrichtlinie 89/391/EWG sowie zahlreiche Einzelrichtlinien) für alle Mitgliedstaaten einheitliche Mindeststandards gesetzt. Diese Arbeitsschutz-Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen, wobei die Mindeststandards national verbessert, nicht aber verschlechtert werden dürfen. In Österreich werden die Bestimmungen der Arbeitsschutz-Richtlinien durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie durch die dazu erlassenen Verordnungen umgesetzt.

Wichtige Beiträge zur Förderung einer guten Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf EU-Ebene leisten folgende EU-Gremien: Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hat den Auftrag, die Europäische Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Außerdem soll er die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen erleichtern. Der Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) verfolgt das Ziel, gemeinsame Prinzipien auf dem Gebiet der Arbeitsaufsicht in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu erreichen und die Zusammenarbeit zu fördern. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz arbeitet an der Schaffung von sichereren, gesünderen und produktiveren Arbeitsplätzen, der Bereitstellung von Informationen zum Arbeitsschutz, der Förderung einer Kultur der Risikoprävention sowie der Schaffung eines europaweiten Informationsnetzwerks.

Zu Art. 29: Entwicklungszusammenarbeit

Die Vertragsparteien bestätigen ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung, zur Bewältigung des Klimawandels sowie für die Millenniumsentwicklungsziele. Nachhaltige Entwicklung bezeichnet eine Entwicklung, welche die Bedürfnisse der heutigen Generationen erfüllt, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung und erfordert gemeinsame internationale Maßnahmen. Um die weltweite Armut und deren Folgen zu bekämpfen, haben alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Jahr 2000 acht Entwicklungsziele formuliert, die bis 2015 gemeinsam erreicht werden sollen: (1) Halbierung von extremer Armut und Hunger; (2) Sicherung von Grundschulausbildung für alle Kinder; (3) Gleichstellung und Empowerment von Frauen; (4) Senkung der Kindersterblichkeit; (5) Verbesserung der Müttergesundheit; (6) Eindämmen von HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen weit verbreiteten Krankheiten; (7) Sicherung der ökologischen Nachhaltigkeit; sowie (8) Schaffung einer globalen Partnerschaft im Dienst der Entwicklung.

Die Vertragsparteien bestätigen ihre gemeinsamen Wertevorstellungen nach der Charta der Vereinten Nationen und ihr Engagement hinsichtlich der „Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (2005): Die Pariser Erklärung ist ein internationales Abkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern mit dem Anliegen, die Qualität der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern. Die Unterzeichnenden haben sich auf fünf Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit geeinigt: (1) Stärkung der Eigenverantwortung der Partnerländer, (2) Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit auf die nationalen Entwicklungsstrategien, -institutionen und -verfahren, (3) Harmonisierung der Geberaktivitäten, (4) Einführung eines ergebnisorientierten Managements und (5) gegenseitige Rechenschaftspflicht.

Zu Art. 30: Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien fördern den makroökonomischen Dialog und präzisieren Ziele für eine verstärkte Zusammenarbeit im Finanzsektor.

Zu Art. 31: Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern und erkennen deren potenziellen Einfluss auf eine demokratische Regierung an.

Zu Art. 32: Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien bekräftigen den Entschluss, die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz im Rahmen der kontinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu intensivieren, um Risiken zu verhindern und Folgen von Naturkatastrophen bewältigen zu können. Präventivmaßnahmen wird dabei ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Der Katastrophenschutz soll ein fester Bestandteil von Entwicklungsplänen und politischen Entscheidungsprozessen werden. Als Beispiele der Zusammenarbeit werden u.a. die Verringerung oder Verhinderung sowie Abschwächung der Katastrophengefahr, Wissensmanagement, Forschung und Bildung, die Vorbereitung auf den Katastrophenfall und effektives Katastrophenmanagement genannt.

Zu Art. 33: Energie

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhaften Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Energieversorgung, zur Verbesserung der Energieinfrastruktur, zur Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen insbesondere im Bereich erneuerbarer Energieformen und Transfer von Technologien für eine nachhaltige Energieerzeugung wird angestrebt. Die Intensivierung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Forschung unter Verweis auf Art. 34 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung in Johannesburg 2002 werden vereinbart.

Zu Art. 34: Umwelt und natürliche Ressourcen

Die hier angesprochenen Maßnahmen sollen dem Weltgipfel zur nachhaltigen Entwicklung in Johannesburg 2002 und den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zum Nutzen aller Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften, vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Bereich ihrer Handels- und Umweltpolitik zu intensivieren und umweltpolitische Erwägungen in ihre Zusammenarbeit einzubinden. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind insbesondere regionale Umweltschutzprogramme in den folgenden Bereichen: Stärkung des Umweltbewusstseins und der lokalen Teilhabe, Ausbau der Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel und für die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, Förderung umweltfreundlicher Technologien, bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen, wirksame Verwaltung von Schutzgebieten, Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Schutz der Küsten- und Meeresumwelt sowie der Böden, Förderung des Kapazitätenausbaus im Bereich des Katastrophenmanagements und Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs und nachhaltiger Produktionsstrukturen.

Zu Art. 35: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern künftig den Dialog und die Zusammenarbeit zur nachhaltigen Entwicklung in der Landwirtschaft, der Fischerei und der ländlichen Entwicklung. Die Zusammenarbeit betrifft Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen; Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, Tieren, Wassertieren und deren Produkte unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Übereinkommen; Tierschutz; Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten; Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und Wasserprodukte sowie insbesondere geografische Angaben; Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft und Agrarindustrie, von Biokraftstoffen sowie Transfer von Biotechnologie; Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie, höhere Produktivität von Feldfrüchten, alternative Technologien für Feldfrüchte, einschließlich der Biotechnologie in der Landwirtschaft; Entwicklung von Datenbanken; Stärkung der Humanressourcen; Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik; Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken und damit zusammenhängendem Handel; Erfahrungsaustausch, Partnerschaften, Joint Ventures und Kooperationsnetze in den Bereichen der Forschung und des Technologietransfers; Stärkung der Herstellerverbände und Aktivitäten zur Förderung des Handels.

Zu Art. 36: Regionale Entwicklung und Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien streben mehr Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik an und setzen ihren Schwerpunkt auf Entwicklung benachteiligter Gebiete, Stadt-Land-Verbindungen sowie ländliche Entwicklung.

Zu Art. 37: Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

Die industriepolitische Zusammenarbeit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Als Maßnahmen sind beispielsweise Informationsaustausch zu Rahmenbedingungen, Gründung von Joint Ventures, Unterstützung von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit, Forschungskooperation, sowie der Kapazitätsaufbau bei Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technischen Vorschriften vorgesehen.

Zu Art. 38: Verkehr

Die Vertragsparteien sind zu einer verstärkten Zusammenarbeit in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik aufgefordert, um Investitionsmöglichkeiten sowie den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, sich mit den Umweltauswirkungen des Verkehrs zu befassen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. Die Zusammenarbeit zielt vor allem auf einen verstärkten Informationsaustausch ab, sowohl was die verschiedenen Verkehrsarten als auch was die Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze und die Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen betrifft. Der Meinungsaustausch betreffend Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen hinsichtlich europäischer Satellitennavigationssysteme soll zu beiderseitigem Nutzen gefördert werden.

Auf dem Gebiet des Luftverkehrs sollen der Dialog zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Bereich der Luftverkehrsdienste und zum Ausbau der Infrastrukturnetze fortgesetzt werden. Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs sind zu prüfen.

Im Rahmen der Seeverkehrspolitik und der Seeverkehrsdienstleistungen streben die Vertragsparteien insbesondere die Entwicklung der Seeverkehrsindustrie an: Dabei soll der ungehinderte Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt insbesondere durch die Abstandnahme von Ladungsaufteilungsvereinbarungen bzw. durch die Inländergleichbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel für die von der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe gefördert werden. Weiters soll die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeit auf See gefördert werden.

Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen soll sich die Kooperation im See- und Luftverkehr vor allem auch auf die Umsetzung der Sicherheitsstandards und Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen erstrecken. Hierbei soll auch die Zusammenarbeit und wechselseitige Unterstützung in Bereichen der Verkehrssicherheit und in umweltpolitischen Erwägungen, hinsichtlich der Ausbildung, der Such- und Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und Vorfällen im See- und Luftverkehr gefördert werden. Die Vertragsparteien werden sich auch auf die Förderung umweltfreundlicher Transportmittel konzentrieren.

Zu Art. 39: Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik

Art. 39 beschreibt die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Technologie, welche beispielsweise durch Informations- und Wissensaustausch erfolgen soll. Forschungspartnerschaften und dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, Forschungszentren, Universitäten und der Industrie sollen gefördert werden. Gemeinsame Forschungsprojekte und Veranstaltungen für den Wissenschaftleraustausch sollen zu einer weiten Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse führen. Als Grundsätze der Zusammenarbeit dienen Gegenseitigkeit, gerechte Behandlung und gegenseitiger Nutzen sowie der Schutz des geistigen Eigentums.

Zu Art. 40: Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

Hier halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozio-ökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, wobei in Abs. 2 insbesondere die Teilname am umfassenden regionalen Dialog zu den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft, die Interoperabilität der Netze und Dienste sowie Bemühungen und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien angesprochen werden.

Zu Art. 41: Audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia

Die Vertragsparteien beschließen die Förderung der Zusammenarbeit, des Austausches und des Dialogs zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles, Medien und Multimedia sowie die Einrichtung eines politischen Dialogs.

Zu Art. 42: Zusammenarbeit im Tourismus

Dieser Artikel hat den gegenseitigen Informationsaustausch der Vertragsparteien zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus zum Ziel. Eine Zusammenarbeit wird in den Bereichen Ausbildung von Humanressourcen und Entwicklung neuer Technologie für Zielorte angestrebt. Zusätzlich wird eine Zusammenarbeit in den Bereichen Schutz und Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes sowie eine Stärkung des positiven Beitrags des Tourismus zur Entwicklung örtlicher Gemeinschaften angestrebt, unter anderem durch den Ausbau von Ökotourismus sowie die Verbesserung der Tourismusausbildung.

Zu Art. 43: Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zur Annäherung ihrer Vorschriften und Normen und zur Verbesserung von Systemen im Finanzsektor zu intensivieren und nennen hierfür technische Hilfe und Maßnahmen zum Kapazitätsausbau als wichtige Mittel.

Zu Art. 44: Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Dieser Artikel dient der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom Mai 2008 im Sinne von „Good-Governance“ (verantwortungsvollem Handeln) im Steuerbereich. Insbesondere zur Hintanhaltung von über die EU-Grenzen hinweg begangenem Steuerbetrug und Steuerumgehung hat die Europäische Union beschlossen, bei in Verhandlung befindlichen und künftigen Abkommen mit Drittstaaten für die Aufnahme einer sog. „Good Governance“-Klausel (insbesondere Förderung von Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs) einzutreten. Die Umsetzung dieser Grundsätze wird insbesondere im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Steuerabkommen zwischen der Republik der Philippinen und den Mitgliedstaaten erfolgen.

Zu Art. 45: Gesundheit

Der Gesundheitsbereich steht ob der Globalisierung neuen Herausforderungen gegenüber. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Strukturmaßnahmen in Entwicklungsländern, die sowohl den Zugang der Bevölkerung zu den jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtungen als auch die Effizienz und Effektivität der nationalen Gesundheitssysteme nachhaltig sichern sollen, sind von wesentlicher Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch in den Bereichen Reform des Gesundheitssystems, wichtige übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsrisiken, nicht übertragbare Krankheiten sowie internationale Gesundheitsabkommen von großer Wichtigkeit sind, um die Gesundheit und die nachhaltige Entwicklung des Gesundheitssektors zu beiderseitigem Nutzen zu verbessern.

Zu Art. 46: Bildung, Kultur sowie Dialog zwischen den Kulturen und Religionen

Die Förderung von Bildung, Sport und Kultur sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Religionen sollen zu einem verbesserten Verständnis und erhöhter Kulturkenntnis führen. Deshalb werden die Vertragsparteien ihre jeweiligen Kulturinstitute fördern und unterstützen. Darüber hinaus wird ein Dialog über Fragen im Hinblick auf das Bildungssystem geführt. In einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien wie der UNESCO sollen Konsultationen geführt werden. Als wichtiger Punkt wird darüber hinaus die Stärkung von Verbindungen zwischen den jeweilig zuständigen Agenturen für Informationsaustausch und die Nutzung von internationalen Mobilitätsprogrammen genannt.

Zu Art. 47: Statistik

Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern.

Titel VII

Institutioneller Rahmen

Zu Art. 48: Gemischter Ausschuss

Mit diesem Artikel wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens kontrollieren und Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen soll. Der Gemischte Ausschuss soll mindestens alle zwei Jahre zusammentreten.

Titel VIII

Schlussbestimmungen

Zu Art. 49-51: Künftige Entwicklungen, Mittel der Zusammenarbeit, Erleichterungen

Diese Artikel enthalten allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit, insbesondere zu den Mitteln der Zusammenarbeit und der Erleichterung eines Austauschs auf Beamtenebene.

Zu Art. 52-58: Andere Übereinkünfte, Erfüllung von Verpflichtungen, Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“, Räumlicher Geltungsbereich, Notifikationen, Inkrafttreten und Laufzeit, Verbindlicher Wortlaut

Diese Artikel enthalten die typischen Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens, insbesondere das Verhältnis zu anderen Übereinkünften (Art. 52), die Streitbeilegung (Art. 53), Angaben über den räumlichen Geltungsbereich (Art. 55), die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Laufzeit (Art. 57) sowie die Festlegung der authentischen Sprachfassungen (Art. 58).

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung der bulgarischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages Abstand zu nehmen und die deutsche Sprachfassung samt Vorblatt und Erläuterungen zu vervielfältigen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.