Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ersatz der SMR durch einen Indikator.

-       Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Aufsichtstätigkeiten der OeNB

-       Längere Mandatsdauer für den externen Rechnungsprüfer der OeNB

-       Schaffung der rechtlichen Möglichkeit zum Abbau der Pensionsreserve

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Berechnung der UDRB durch die OeNB

-       Ausweitung der Meldebefugnisse im Bereich Zahlungssystemaufsicht sowie Verbesserung der Rechte der OeNB betreffend die Verarbeitung von Meldedaten

-       Novellierung der Bestimmung betreffend den externen Rechnungsprüfer

-       Änderung der Bestimmungen betreffend die Pensionsreserve

 

Wesentliche Auswirkungen

Die UDRB wird wertmäßig der SMR entsprechen, sollte das in Verträgen nicht der Fall sein, findet der Korrekturwert Anwendung, der allenfalls von der OeNB durch VO festzusetzen ist.

Durch die Änderungen im NBG werden einerseits Verbesserungen im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht und der Datenerfassung und -verarbeitung implementiert. Andererseits werden Empfehlungen der EZB in nationales Recht umgesetzt. Die finanzielle Auswirkungen sind aus den folgenden Gründen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar: Im Bereich der Pensionsreserve sind die Effekte des Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG (BGBl. I Nr. 46/2014) noch nicht ersichtlich und dem BMF liegen keine Angaben hinsichtlich Anzahl und Alter der Anspruchsberechtigten vor. Aufgrund eines über den Zeitverlauf abnehmenden Deckungserfordernisses und des folglichen Abbaus der Pensionsreserve mittels Abrechnung über die Gewinn- und Verlustrechnung ist jedoch grundsätzlich über den Zeitverlauf mit Mehreinnahmen für den Bund zu rechnen. Im Bereich der Änderungen der Meldeanforderungen liegen dem BMF keine Informationen hinsichtlich des von der OeNB geplanten technischen Meldestandards vor. Nachdem jedoch durch dieses neue Format eine einheitliche Meldung unterschiedlicher Meldeerfordernisse ermöglicht werden soll, ist mit einer Kostenersparnis für die Meldepflichtigen zu rechnen.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Artikel 1 fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Artikel 2 fällt teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Insbesondere dient Ziffer 2 des Artikels 2 der Umsetzung einer Empfehlung der EZB.

 

Artikel 3 und 4 fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Devisengesetz 2004 und das Sanktionengesetz 2010 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMF

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), die derzeit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) errechnet, wird diese gegenüber allen Datenbeziehern einheitlich mit 31. März 2015 nicht mehr bereitstellen. Dies gründet sich auf die geplanten Änderungen des regulatorischen Umfelds und der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.

Da jedoch sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen auf die SMR-Bund referenziert wird, ist die Bereitstellung eines Wertes, der der SMR-Bund möglichst entspricht und marktnah berechnet wird, auch künftig sicher zu stellen.

Deshalb wird ab 1. April 2015 in Form der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) ein Wert zur Verfügung stehen, der diesen Erfordernissen entspricht. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wird diesen Wert berechnen und veröffentlichen, wofür sie mit gegenständlichem Bundesgesetz den gesetzlichen Auftrag erhält. Rechtskontinuität in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen, die auf die SMR-Bund referenzieren, ist damit gewährleistet.

 

Durch die Änderungen im Nationalbankgesetz soll einer Reihe von Problemen entsprochen werden.

Derzeit besitzt die OeNB keine ausreichenden rechtlichen Möglichkeiten um alle ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten in einer effizienten Weise zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen. Darüber hinaus haben sich die bisher vorgesehenen Meldevorschriften im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht für eine effektive Überwachung der Zahlungssysteme als unzureichend erwiesen. Weiters spiegeln die Bestimmungen betreffend die Pensionsreserve nicht die durch das Sonderpensionsbegrenzungsgesetz geänderten Rahmenbedingungen wider. Insbesondere ist im Falle einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve kein Abbau des Kapitalstocks vorgesehen. Das derzeit auf ein Jahr befristete Mandat des externen Rechnungsprüfers der OeNB entspricht nicht den einschlägigen Empfehlungen der EZB und ermöglicht es dem Rechnungsprüfer nicht sich länger mit dem komplexen Prüfgegenstand auseinander setzen zu können. Schließlich entsprechen die Art der Kundmachung von Verordnungen der OeNB sowie die im Gesetz vorgesehene Finanzierung von durch den ERP-Fond begebenen Krediten durch die OeNB nicht mehr der gängigen Praxis.

Durch die Änderungen im Devisengesetz 2004 und im Sanktionengesetz 2010 sollen die Änderungen im Nationalbankgesetz entsprechend auch in den anderen relevanten Materiengesetzen vorgenommen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Auch in privatrechtlichen Verträgen soll die SMR-Bund durch die UDRB ersetzt werden, sofern die Vertragspartner nicht für den Wegfall der SMR-Bund vertraglich ausdrücklich anderes vorgesehen haben. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wird dadurch entsprochen, dass die UDRB nur bei Fehlen einer Nachfolgeregelung Anwendung findet. Die bei Fehlen einer Nachfolgeregelung sonst notwendige Interpretation könnte zu Rechtsunsicherheit bei den Vertragspartnern führen, da unterschiedliche Interpretationsergebnisse nicht auszuschließen sind.

 

Sollten die vorgeschlagenen Änderungen im NBG nicht umgesetzt werden, so könnte die OeNB ihre Aufsichtsaufgaben nicht mit der erforderlichen Effizienz und Qualität durchführen. Die Regelungen hinsichtlich der Dotierung der Pensionsreserve würden nicht an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden und ein Abbau der Pensionsreserve wäre nicht gesetzlich vorgesehen. Die Mandatslänge des externen Rechnungsprüfers der OeNB würde nicht den Empfehlungen der EZB entsprechen. Schließlich würden die gesetzlich vorgegebene Art der Kundmachung von Verordnungen der OeNB sowie der Finanzierung von durch den ERP-Fond begebenen Krediten nicht mehr der gängigen Praxis entsprechen.

 

Sollten die entsprechenden Änderungen im Devisengesetz und im Sanktionengesetz nicht durchgeführt werden, so würden die Bestimmungen betreffend die Kundmachung von Verordnungen der OeNB im Widerspruch zu den entsprechenden Bestimmungen im NBG stehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Übergang der SMR zur UDRB ist glatt verlaufen und die Änderungen im NBG resultierten in einer Effizienzsteigerung in den Bereichen Aufsicht, Meldewesens und Pensionsreserve.

 

Im Detail:

Akzeptanz der UDRB von den Normunterworfenen, bzw. Feststellung, ob in den ab 2015 geschlossenen Verträgen weiterhin auf die UDRB refernziert wird, oder, ob andere Indizes, wie bspw. der Libor, Euribor, anstelle der UDRB referenziert werden.

 

Geprüft werden soll ob durch die Änderungen die Effektivität und Effizienz der Aufsichtstätigkeit der OeNB verbessert wurde. Hierzu ist man auf entsprechende Angaben seitens der OeNB angewiesen. Geprüft werden soll weiters ob entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein schrittweiser Abbau der Pensionsreserve stattgefunden hat. Außerdem ist zu evaluieren, ob die nunmehrige Regelung zur Ernennung der externen Rechnungsprüfer nach wie vor mit der Praxis des Eurosystems und den Empfehlungen der EZB im Einklang stehen. Schließlich gilt es zu prüfen, ob die Kundmachungsvorschriften betreffend Verordnungen der OeNB sowie betreffend die Finanzierung von durch den ERP-Fond vergebenen Krediten nach wie vor der tatsächlichen Praxis entsprechen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ersatz der SMR durch einen Indikator.

 

Beschreibung des Ziels:

Die SMR soll durch den neuen Index UDRB ersetzt werden, der möglichst marktnah, manipulationsresistent und praxisnah ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt die SMR, die jedoch wie dargestellt, mit 1. April 2015 nicht mehr von der OeKB zur Verfügung gestellt wird, weshalb Referenzen in Rechtsakten und Verträgen, die auf die SMR referenzieren, ohne Nachfolgeregelung ins Leere führen würden.

Die UDRB, die die SMR nahtlos mit April 2015 ersetzen wird, verhindert, dass durch den plötzlichen Wegfall des erstgenannten Index, Rechtsunsicherheit entsteht, weil eine Nachfolgeregelung fehlt.

 

Ziel 2: Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Aufsichtstätigkeiten der OeNB

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur effizienteren Meldedatenerhebung und Meldedatennutzung, sowie durch eine Ausweitung der Meldepflichten im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht wird die Wahrnehmung der Aufgaben der OeNB, welche ihr durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht zukommen erleichtert und effizienter gestaltet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Meldedaten im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht sind unzureichend, es bestehen ungenutzte Synergieeffekte im Bereich bereits vorhandener Meldedaten, sowie Ineffizienzen im Bereich der Meldedatenerhebung.

Die OeNB besitzt ausreichend Meldedaten um ihren Aufgaben im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht nachkommen zu können. Die OeNB kann unter Einhaltung gesetzlicher Beschränkungen alle ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten effizient zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, sowie ein entsprechendes einheitliches Format zur Einmeldung von Daten vorgeben.

 

Ziel 3: Längere Mandatsdauer für den externen Rechnungsprüfer der OeNB

 

Beschreibung des Ziels:

Durch eine Mandatslänge von nunmehr bis zu 5 Jahren erhält der Rechnungsprüfer die Möglichkeit sich länger einem Prüfgegenstand widmen zu können, da die bisherige Mandatslänge auf ein Jahr befristet war. Dadurch wird auch einer entsprechenden Empfehlung der EZB entsprochen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Dauer des Mandats des externen Rechnungsprüfers ist auf 1 Jahr befristet.

Der externe Rechnungsprüfer der OeNB besitzt ein Mehrjahresmandat, welches maximal 5 Jahre umfassen darf. Dadurch erhält der Rechnungsprüfer die Möglichkeit sich länger einem Prüfgegenstand widmen zu können.

 

Ziel 4: Schaffung der rechtlichen Möglichkeit zum Abbau der Pensionsreserve

 

Beschreibung des Ziels:

Der Abbau der Pensionsreserve im Falle einer nachhaltigen Überdeckung soll ermöglicht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 69 Abs. 2 NBG sieht nur eine Dotierung der Pensionsreserve im Falle einer Unterdeckung vor. Ein Abbau der Pensionsreserve im Falle einer möglichen Überdeckung ist in den entsprechenden Bestimmungen nicht vorgesehen. Dadurch kann den durch das SpBegrG geänderten Rahmenbedingungen nicht entsprechend Rechnung getragen werden.

Im Falle einer nachhaltigen Überdeckung der Pensionsreserve ist auch ein Abbau vorgesehen. Dadurch kann sowohl den über den Zeitverlauf abnehmenden Leistungsverpflichtungen der OeNB als auch den durch das SpBegrG geänderten Rahmenbedingungen entsprechend Rechnung getragen werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Berechnung der UDRB durch die OeNB

Beschreibung der Maßnahme:

Marktdaten sind die Basis der Berechnung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt die SMR, die jedoch wie dargestellt, mit April 2015 nicht mehr von der OeKB zur Verfügung gestellt wird, weshalb Referenzen in Rechtsakten und Verträgen, die auf die SMR referenzieren, ohne Nachfolgeregelung ins Leere führen würden.

Die UDRB, die die SMR nahtlos mit April 2015 ersetzen wird, verhindert, dass durch den plötzlichen Wegfall des erstgenannten Index, Rechtsunsicherheit entsteht, weil eine Nachfolgeregelung fehlt.

 

Maßnahme 2: Ausweitung der Meldebefugnisse im Bereich Zahlungssystemaufsicht sowie Verbesserung der Rechte der OeNB betreffend die Verarbeitung von Meldedaten

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Schaffung eines § 44 Abs. 4 NBG darf die OeNB nunmehr Daten, welche sie im Zuge der Durchführung einer ihr übertragenen Aufgabe von Meldepflichtigen erhalten hat, auch für andere in ihren Tätigkeitsbereich fallende Aufgaben verwenden, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz – BWG BGBl. 1993/532 idgF. unterliegen. Durch diese Regelung soll die OeNB bestehende Synergiemöglichkeiten im Bereich der Datenanalyse realisieren und somit ihren Aufgabenerfüllung effizienter gestalten.

Durch die Schaffung eines Abs. 7a in § 44a und die Änderung des § 82a sollen Betreiber von Zahlungssystemen dazu verpflichtet werden die Aufnahme des Betriebs eines Zahlungssystems, sowie dessen Einstellung der OeNB schriftlich zu melden. Außerdem soll die OeNB laufend über die aktuellen Zahlungssystemteilnehmer informiert werden. Nachdem der OeNB die Aufsicht über Zahlungssysteme obliegt, ist eine zeitnahe Information der OeNB betreffend Anzahl der Zahlungssysteme sowie deren Teilnehmer erforderlich.

Durch die Schaffung eines § 44d wird die OeNB dazu ermächtigt den Meldepflichtigen ein Datenmodell zur einheitlichen, elektronischen Übermittlung von Meldedaten zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Übermittlung von Meldedaten durch die Meldepflichtigen und die Datenverarbeitung vereinfacht werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen ungenützte Synergieeffekte im Bereich der Datenverarbeitung.

Im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht verfügt die OeNB nicht über alle notwendigen Informationen um ihrer Aufsichtstätigkeit im vollen Umfang nachkommen zu können.

Die Einmeldung von Meldedaten erfolgt uneinheitlich und mittels zahlreicher Einzelabfragen.

Es erfolgt eine effizientere Meldeerfassung sowie -verarbeitung, welche sowohl im Interesse der OeNB als auch der Meldepflichtigen ist. Synergien werden genutzt und Daten effizient erhoben und verwendet.

Im Bereich der Zahlungssystemsaufsicht verfügt die OeNB über all notwendigen Daten.

 

Maßnahme 3: Novellierung der Bestimmung betreffend den externen Rechnungsprüfer

Beschreibung der Maßnahme:

Es erfolgt eine Novellierung des § 37 NBG um dadurch den Empfehlungen der EZB gerecht zu werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

§ 37 Abs. 1 NBG entspricht nicht den Empfehlungen der EZB.

§ 37 Abs. 1 NBG entspricht den Empfehlungen der EZB.

 

Maßnahme 4: Änderung der Bestimmungen betreffend die Pensionsreserve

Beschreibung der Maßnahme:

Artikel 6 des SpBegrG. implementiert eine Reihe von Änderungen im Bereich der Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer der OeNB, welche in den Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II fallen. Diese umfassen etwa eine schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters, die Leistung von Pensions(sicherungs-)beiträgen oder eine Anpassung der Valorisierung von Pensionen an das bei der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene Schema. Nachdem diese Maßnahmen ein zukünftiges Absinken der Leistungsverpflichtungen der OeNB gegenüber dieser (ehemaligen) Dienstnehmer annehmen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass die Pensionsreserve zukünftig den versicherungsmathematisch notwendigen Deckungsstock übersteigen wird. Darüber hinaus ging die OeNB seit 1998 keine Pensionsverpflichtungen auf Basis von Direktzusagen mehr ein. Aus diesem Grund ist dieses System in sich geschlossen und es ist daher zukünftig mit einer Abnahme der Leistungsverpflichtungen zu rechnen.

Durch eine Abänderung des Abs. 2 soll diesen geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden und im Falle einer nachhaltigen Überdeckung der Pensionsreserve ein Abbau über die Gewinn und Verlustrechnung vorgeschrieben werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung im Falle einer nachhaltigen Überdeckung der Pensionsreserve diese entsprechend abzubauen.

Sollte die Entwicklung der Leistungsverpflichtungen der OeNB oder andere Ereignisse (wie etwa ein Anstieg des Verrechnungszinssatzes) dazu geführt haben, dass eine nachhaltige Überdeckung der Pensionsreserve festgestellt wurde, so wurde der Differenzbetrag aufgelöst und über die Gewinn- und Verlustrechnung abgerechnet.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.