Vorblatt

 

Ziele

 

-       Bekämpfung der Abgabenkriminalität

-       Entlastung der Steuer-, Zoll- und Monopolbehörden sowie der Verwaltungsgerichte der Länder

-       Förderung des Gesundheitspolitik

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung

-       Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter

-       „große“ Arbeitsgemeinschaften haben einen einheitlichen Betrieb und unterliegen einem Feststellungsverfahren

-       Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden

-       Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder

-       Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA geprüft

-       Bündelung der Anträge auf Rückerstattung der KESt

-       Einbeziehung von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse in das Tabakmonopol

-       zeitliche Vorgaben für die Preisfestsetzung von Tabakprodukten

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Als Folge der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sind geringe finanzielle Auswirkungen zu erwarten. Allerdings wird mit dem Gesetz zB die rechtliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen im Bereich des Zollwesens geschaffen, die bedeutendere finanzielle Auswirkungen erwarten lassen.

Im Bereich der Betrugsbekämpfung soll der institutionelle und rechtliche Rahmen für eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden geschaffen und die Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Datenbanken sichergestellt werden; mit diesen Maßnahmen können keine konkret bezifferbaren Mehreinnahmen verbunden werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Erlassung des EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetzes dient der Umsetzung

-       des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;

-       des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Schwedische Initiative), ABL. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26.

Im Zollrechts-Durchführungsgesetz dienen die neu aufgenommenen Unterabschnitte 4 und 5 im Abschnitt G der Umsetzung

-       des Beschlusses 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17;

-       der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48.

 

Die übrigen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

-       Das Verbesserungspotential bei der Bekämpfung der Abgabenkriminalität durch verstärkten Informationsaustausch ist nicht gehoben.

-       Einige Details steuerlicher und zollrechtlicher Bestimmungen bergen ungehobenes Potential zur Effizienzsteigerung, sind überholt oder bedürfen einer Klarstellung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, dass Verwaltungslasten sowohl auf Seiten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger als auch seitens der Behörden reduziert werden. Obwohl die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen unter den Wesentlichkeitsgrenzen liegen, kommt es in Summe zu einer merklichen Verbesserung auf allen Seiten.

-       Der unreglementierte Verkauf von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse birgt Gesundheitsgefährdungspotential.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

-       Ohne Verbesserung der Bekämpfung der Abgabenkriminalität verliert der Staat an Einnahmen und ist der faire Wettbewerb zwischen steuerehrlich handelnden Personen nicht gewährleistet.

-       Ohne Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Abgabenverwaltung kann die Abgaben- und Monopolverwaltung nicht zum Ziel der Reduzierung öffentlicher Ausgaben beitragen.

-       Ohne Reglementierung des Verkaufs elektronischer Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse wird das Gesundheitsgefährdungspotential nicht beseitigt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der Evaluierung sind keine besonderen Vorbereitungen erforderlich. Allenfalls erforderliche Auswertungen können ad hoc durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Bekämpfung der Abgabenkriminalität

 

Beschreibung des Ziels:

Die internationale Kriminalität wird durch optimalen Informationsaustausch effektiv bekämpft: Schaffung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union betreffend den grenzüberschreitenden Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union. Durch die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen wird die Bekämpfung der internationalen Kriminalität rechtlich ermöglicht.

Durch die Klarstellung der rechtlichen Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl sollen Täter von ihrem illegalen Tun in Zukunft abgehalten werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine klare gesetzliche Regelung für das Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Mineralöl außerhalb von Steuerlagern.

Durch die gesetzliche Regelung des Entstehens der Steuerschuld und der Person des Steuerschuldners bei der Gewinnung oder Bearbeitung (Herstellung) von Mineralöl außerhalb von Steuerlagern werden rechtliche Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl festgelegt, die derartige Täter in Zukunft von ihrem illegalen Handeln abhalten sollen.

Derzeit ist in Österreich noch das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz in Kraft.

Das EU-Finanzvollstreckungsgesetz wird durch das EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz abgelöst, wodurch einerseits der Inhalt des EU-Finanzvollstreckungsgesetzes und andererseits zB der Rechtsakt betreffend das europäische Rechtshilfeübereinkommen (EURHÜbk) und der Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht übernommen werden.

Derzeit ist in Österreich noch das ZIS-Übereinkommen samt Protokollen, Übereinkunft und Erklärungen (BGBl. III Nr. 189/2000)

sowie das Protokoll zur Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (BGBl. III Nr. 131/2009) in Kraft.

Das ZIS-Übereinkommen samt Protokollen, Übereinkunft und Erklärungen sowie das Protokoll zur Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke werden durch die Änderung des Zollrechtsdurchführungsgesetzes abgelöst, wodurch der ZIS- Beschluss 2009/917/JI umgesetzt wird.

 

Ziel 2: Entlastung der Steuer-, Zoll- und Monopolbehörden sowie der Verwaltungsgerichte der Länder

 

Beschreibung des Ziels:

Unterschiedliche Maßnahmen im Bereich des Einkommensteuergesetzes, des Gebührengesetzes, des Tabakmonopolgesetzes und des Zollrechts-Durchführungsgesetzes tragen zu punktuellen Verwaltungsvereinfachungen und Entlastungen bei.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zum Stand Juni 2014 waren der Finanzverwaltung 4.650 Arbeitsgemeinschaften bekannt, davon 2.760 mit einem Jahresumsatz über 700.000 Euro.

Derzeit ist die Kontrolle des ertragsteuerlichen Ergebnisses von Arbeitsgemeinschaften nicht effizient möglich. Statt einer sinnvollen „betriebsbezogenen“ Überprüfung kann nur die anteilige Betriebsstätte des jeweils geprüften Partnerunternehmens überprüft werden.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Evaluierungszeitpunkt (2020) alle „großen“ Arbeitsgemeinschaften einem Einkünftefeststellungsverfahren unterworfen werden (also bei gleichbleibendem Bestand ca 2.500 bis 3.000) und eine ertragsteuerliche Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung effizient durchführbar ist.

Derzeit sind mit der Erteilung der zollamtlichen Ausgangsbestätigungen Personen im Ausmaß von 25 Vollbeschäftigungsäquivalenten in den Zollämtern beschäftigt.

Durch die elektronische Abwicklung wird die risikoorientierte Kontrolle bei Ausfuhrvorgängen verbessert. Das frei werdende Personal von ca. 15 Vollbeschäftigungsäquivalenten kann im Kontroll- und Aufsichtsbereich eingesetzt werden.

 

Ziel 3: Förderung des Gesundheitspolitik

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der Einbeziehung von Erzeugnissen, die den Tabakerzeugnissen verwandt sind, in das Tabakeinzelhandelsmonopol werden gesundheitspolitische Ziele und Jugendschutzziele unterstützt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es eine größere Anzahl von sogenannten E-Zigaretten und E-Shisha-"Fachgeschäften". Derzeit ist die Rechtsgrundlage für den Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas in derartigen „Fachgeschäften“ unzureichend. Da der Konsum solcher Produkte in den letzten Jahren stark zugenommen hat, ist aus gesundheitspolitischen Gründen eine gesetzliche Regelung erforderlich.

E-Zigaretten und E-Shisha, soweit es sich nicht um apothekenpflichtige Nikotinentwöhnungsprodukte handelt, werden auf der Einzelhandelsstufe nur mehr von Tabaktrafikanten und Tabakverkaufsstellen gehandelt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung

Beschreibung der Maßnahme:

1)     Das EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetzes wird erlassen. Durch dieses werden die relevanten Rechtsakte der Europäischen Union umfassend umgesetzt und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des Finanzstrafrechts rechtlich abgesichert.

2)     Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zollinformationssystems (ZIS) wird im Zollrechts-Durchführungsgesetz geschaffen. Dadurch wird der Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17 umgesetzt und damit die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften unterstützt.

3)     Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Verwendung von Daten des Zollinformationssystems (ZIS) für die Verhinderung, die Ermittlung und die Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufen, wird im Zollrechts-Durchführungsgesetz geschaffen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Klarstellung rechtlicher Konsequenzen für das Panschen von Mineralöl durch nichtgewerbliche Täter

Beschreibung der Maßnahme:

Die Mineralölsteuerschuld soll auch in Fällen, in denen ohne Bewilligung Mineralöle gewonnen oder bearbeitet werden, auch dann entstehen, wenn die Gewinnung oder Bearbeitung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder diese nicht eindeutig nachweisbar sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: „große“ Arbeitsgemeinschaften haben einen einheitlichen Betrieb und unterliegen einem Feststellungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Beim Zusammenschluss mehrerer Personen zur Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages (zB eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE)) liegt derzeit kein einheitlicher Betrieb vor und werden die gemeinschaftlichen Einkünfte nicht festgestellt. Eine Überprüfung des ertragsteuerlichen Ergebnisses ist sehr aufwendig und problematisch. Durch die Änderung werden künftig ab einem vereinbarten Gesamtentgelt von 700.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch bei Durchführung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages die Einkünfte einheitlich festgestellt. Im Zuge des Feststellungsverfahrens ist eine Überprüfung einfach und ressourcenschonend möglich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Umsatzsteuerbefreiung von Touristenexporten ist derzeit als Ausfuhrnachweis eine zollamtliche Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhrbescheinigung erforderlich. In Zukunft soll zur Entlastung der Zollverwaltung eine Heranziehung privater Unternehmen bei der praktischen Abwicklung möglich sein.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Die bisher bereits bestehende Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Pauschalgebühren für das Bundesverwaltungsgericht soll auf die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA geprüft

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Abzugsteuer gemäß § 99 im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 überprüft werden darf. Da die ausländische Personalgestellung, die der Abzugsteuer gemäß § 99 unterliegt, Teil der Kommunalsteuerprüfung und somit bereits derzeit von § 86 Abs. 1 umfasst ist, soll die Einbehaltung der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen generell im Zuge der GPLA geprüft werden dürfen. Die Prüfung der Abzugsteuer nach § 99 ist weiterhin auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung möglich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Bündelung der Anträge auf Rückerstattung der KESt

Beschreibung der Maßnahme:

Aus Gründen der Verfahrensökonomie, nämlich der Erleichterung einer geordneten Abwicklung von Anträgen beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer sollen Anträge erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden können. Dadurch werden die Anträge gebündelt für ein ganzes Jahr eingebracht und nicht mehrmals innerhalb kurzer Zeitabstände.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 8: Einbeziehung von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbarer Erzeugnisse in das Tabakmonopol

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit werden elektronische Zigaretten, E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse faktisch ohne Reglementierung und Aufsicht verkauft. Durch die Einbeziehung dieser den Tabakerzeugnissen ähnlichen Erzeugnissen in das Tabakeinzelhandelsmonopol soll eine Beaufsichtigung des Verkaufes dieser Produkte ermöglicht werden, was den Zielen der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes entspricht.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 9: zeitliche Vorgaben für die Preisfestsetzung von Tabakprodukten

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Bestimmung von Kleinverkaufspreisen durch den Großhändler bestehen derzeit keine zeitlichen Vorgaben. In Zukunft sollen Preisfestsetzungen mindestens 5 Werktage vor deren Wirksamkeit veröffentlicht werden müssen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Mit geringen Auswirkungen ist zu rechnen aufgrund der Möglichkeit zur Gebührenpauschalierung bei Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Durch die gesetzlich Klarstellung, dass eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung ausreichend ist, wenn die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Lohnabrechnung abzurufen, kommt es zu einer Absicherung dieser einfachen und billigen Informationsbereitstellung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Die Klarstellung der Steuerbefreiung von Ausgleichs- und Ergänzungszulagen sowie Pflegekarenzgeld gibt Rechtssicherheit für die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher dieser Transferzahlungen.

 

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Die steuerlichen Anpassungen führen zu nicht konkret bezifferbaren Mehr- bzw. Mindereinnahmen in einem äußerst geringen Ausmaß.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Folgende Maßnahmen können zu steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen von Unternehmen führen, die aber derzeit weder hinsichtlich der Zahl der betroffenen Unternehmen noch hinsichtlich des genauen betraglichen Ausmaßes bezifferbar sind:

-       Erweiterung des sofortigen Abzugs der Anschaffungskosten von bestimmten nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

-       Anpassung hinsichtlich des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren

-       Anpassung der Beteiligungsertragsbefreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

-       Pauschalgebührenregelung für Eingaben und Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

nicht steuererklärungspflichtige Veräußerer eines betrieblichen Grundstücks

180

Erklärungsanzahl im Jahr 2012

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Die Einbeziehung von elektronischen Zigaretten, E-Shishas und vergleichbaren Erzeugnissen soll das Gesundheitsgefährdungspotential dieser Produkte eindämmen helfen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.