Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, die laufende Finanzausgleichsperiode um weitere zwei Jahre, sohin bis Ende 2016, zu verlängern. Mit dieser Verlängerung soll der nötige zeitliche Rahmen für Beratungen über eine grundsätzliche Reform geschaffen werden.

Diese Verlängerung der Finanzausgleichsperiode betrifft nicht nur das Finanzausgleichsgesetz 2008, sondern auch diejenigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, die Teil des Paktums über den Finanzausgleich ab 2008 waren.

Folgende Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG werden durch die Verlängerung der Finanzausgleichsperiode automatisch mitverlängert, weil bei deren zeitlichen Geltungsbereich auf das Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode abgestellt wird:

           1. Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 idF BGBl. I Nr. 199/2013,

           2. Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, und

           3. Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010.

Keine automatische Verlängerung gilt jedoch für folgende Vereinbarungen, die ebenfalls Teil des Paktums sind:

           1. Vereinbarungen über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 idF BGBl. I Nr. 84/2012, und

           2. Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009.

Um die Finanzierung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Menschen bzw. die Leistung von Pauschalbeträgen der Länder für die Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten weiterhin sicherzustellen, ist auch die Verlängerung der Geltungsdauer dieser beiden Vereinbarungen bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Artikel 9 der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung)

Die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, welche in der derzeitigen Fassung mit Ablauf des Jahres 2014 außer Kraft treten würde, soll bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode verlängert werden.

Zu Artikel II (Artikel 4 der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten)

Auch die Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten soll bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode verlängert werden. Da bei dieser Vereinbarung die erste Verlängerung der Finanzausgleichsperiode von damals Ende 2013 auf Ende 2014 noch nicht nachvollzogen wurde, wird diese Vereinbarung damit rückwirkend auch für das Jahr 2014 in Kraft gesetzt.

Zu Artikel III und IV (Inkrafttreten und Hinterlegung)

Diese Bestimmungen enthalten die üblichen Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Hinterlegung der Urschrift beim Bundeskanzleramt. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erst im Jahr 2015 erfüllt sein werden, ergibt sich aus der Änderung des Außerkrafttretens der beiden Vereinbarungen von derzeit Ende 2014 bzw. Ende 2013 auf das Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode, dass beide Vereinbarungen rückwirkend geändert werden und keine Legisvakanz eintritt.