Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wie im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und von der Reformarbeitsgruppe Pflege empfohlen wurde, sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden; beim Pflegegeld wäre hierbei der Fokus auf Fälle höherer Pflegebedürftigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu richten.

Das österreichische Pflegevorsorgesystem basiert im Wesentlichen auf drei Säulen.

Die erste Säule bildet das Pflegegeld, welches in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten sowie pflegebedürftige Personen bei der Verwirklichung eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Lebens unterstützen soll. Im Jahr 2013 bezogen durchschnittlich 447.351 Personen ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes; die Kosten hiefür beliefen sich auf rund € 2,48 Mrd.

Die zweite essentielle Säule ist die Pflege und Betreuung durch Angehörige. Aus diesem Grund ist es wichtig, diese Personen zu unterstützen. Neben der im Jahr 2014 neu eingeführten Möglichkeit der Pflegekarenz bzw. der Pflegeteilzeit mit Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld, wofür jährlich rund
€ 5,5 Mio. budgetiert sind, werden vom Bund jährlich rund € 11 Mio. (Wert 2013) an Zuwendungen zu den Kosten der Ersatzpflege gemäß § 21a BPGG geleistet sowie die Beiträge zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensionsversicherung im Wert von jährlich rund € 39 Mio. (Wert 2013) übernommen.

Die Gesamtausgaben des Bundes und der Länder für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind aufgrund der verstärkten Inanspruchnahme kontinuierlich gestiegen und betrugen € 9,1 Mio. im Jahr 2008, € 58,4 Mio. im Jahr 2010 und € 105,3 Mio. im Jahr 2013. Davon trägt der Bund 60% der Kosten, die im Jahr 2013 das 11,5fache des Förderbetrages ausmachten, der im Jahr 2008 ausbezahlt wurde.

Im Bereich der dritten wesentlichen Säule des österreichischen Pflegevorsorgesystems, der sozialen Dienste, beteiligt sich der Bund – zusätzlich zu den Geldern über den Finanzausgleich – maßgeblich an den Kosten für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes. So gewährt der Pflegefonds für die Jahre 2011 bis 2016 insgesamt
€ 1,335 Mrd. beginnend mit € 100 Mio. im Jahr 2011 ansteigend auf € 350 Mio. im Jahr 2016.

In Summe ist das Pflegebudget des Bundes in den Jahren 2008 bis 2013 aufgrund des Ausbaus und der Sicherung des bestehenden Pflegevorsorgesystems sowie aufgrund demografischer Entwicklungen um mehr als ein Viertel gestiegen.

Verbesserungen im Bereich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG wurden im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes im Ministerrat beschlossen: Zum einen soll die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben werden. Sie soll damit von derzeit € 1.105,50 monatlich auf € 1.649,84 monatlich steigen.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung war Teil des Finanzausgleiches 2008 bis 2013, welcher bis Ende 2014 verlängert wurde und in der derzeit geltenden Fassung nur bis Ende 2014 in Geltung steht. Die LandesfinanzreferentInnenkonferenz stimmte in ihrer Tagung am 9. Mai 2014 dem Vorhaben der österreichischen Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, zu und ersuchte den Bundesminister für Finanzen, die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Weiters wurde der Bundesminister für Finanzen ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art. 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen zumindest im bisherigen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verlängerung im Rahmen eines Gesamtpakets vorzunehmen.

Um die budgetären Mittel für die zu erwartenden künftigen Ausgabensteigerungen, wobei insbesondere die Entwicklung der Ausgaben für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erwähnen ist, sicher zu stellen, ist es erforderlich, Anpassungen im Pflegevorsorge- bzw. Pflegegeldsystem vorzunehmen.

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,35% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten. Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewährleisten, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

Wie Studien und Auswertungen belegen, werden professionelle Dienste in den unteren Pflegegeldstufen in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Da dadurch im Vergleich zu BezieherInnen eines Pflegegeldes der höheren Stufen geringere Kosten für die erforderliche Pflege und Betreuung entstehen, ist eine Anhebung des für die Stufen 1 und 2 erforderlichen zeitlichen Pflegebedarfes vertretbar. Die Zugangsschwelle zum Pflegegeld bleibt im internationalen Vergleich weiterhin niedrig.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht. Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Im Regierungsprogramm ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Dementsprechend sollen als weitere Verbesserung die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebotes kommen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderverfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b BPGG, zuständig. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Namen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Pflegegeldwesen“) und Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses):

Da mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf eine neue Unterstützung pflegebedürftiger Personen und ihrer Angehörigen in Form von Online Informationsangeboten in den §§ 33d und 33e geschaffen und Übergangsbestimmungen normiert werden sollen, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 2):

Derzeit haben nach dieser Bestimmung die nach § 8 Abs. 1 lit. h und i ASVG unfallversicherten SchülerInnen und StudentInnen, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, einen Anspruch auf Pflegegeld.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG eine lit. l aufgenommen, wonach Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr ebenfalls unfallversichert sind. Diese Kinder können derzeit unter die in § 3a angeführten Personenkreise subsumiert werden, sodass aufgrund dieser Regelung ein grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Aus Gründen der Systematik und Klarstellung sollen die im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Unfallversicherung teilversicherten Kinder in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführt werden.

Zu Z 3 und 13 (§§ 3a Abs. 1 und 48f Abs. 4):

Aus europarechtlicher Sicht ist das Pflegegeld als Geldleistung bei Krankheit zu betrachten (zB EuGH Rs. C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-00843; Rs. C-215/99, Jauch Slg. 2001, I-1901 oder Rs. C-286/03, Hosse, Slg. 2006, I-1771). Daher ist in Situationen mit grenzüberschreitenden Sachverhaltselementen die Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wie für sonstige Leistungen bei Krankheit zu beurteilen. Sofern diese Zuständigkeiten mit nationalen Zuständigkeitsregelungen nicht übereinstimmen, muss dem EU-Recht der Anwendungsvorrang eingeräumt werden. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zB für eine/n in Österreich lebende/n BezieherIn nur einer Pension eines anderen Mitgliedstaates, nicht Österreich, sondern dieser andere Mitgliedstaat für sämtliche Leistungen bei Krankheit (einschließlich der Pflegeleistungen) zuständig (Art. 24 der Verordnung). Daher hat eine solche Person auch bei Wohnort in Österreich keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in zwei viel beachteten Urteilen im Bereich der Familienleistungen entschieden, dass auch ein an sich nach der Verordnung nicht zuständiger Mitgliedstaat nicht daran gehindert ist, nach nationalem Recht Leistungsansprüche einzuräumen, die eben dann neben den Zuständigkeiten nach der Verordnung geltend gemacht werden können (EuGH Rs. C-352/06, Bosmann, Slg. 2008, I-3827 sowie Rs. C-611/10 und Rs. C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, DÖV 2012, 688). Für den Bereich der Pflegeleistungen hat der Europäische Gerichtshof diesen neuen Grundsatz aber bisher noch nie für anwendbar erklärt.

Dies hat jedoch nunmehr der Oberste Gerichtshof in zwei Urteilen entschieden (10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p), indem er auch der Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates unterliegenden BezieherInnen ausschließlich einer Pension aus diesen anderen Mitgliedstaaten aufgrund des uneingeschränkten Wortlautes des § 3a BPGG Anspruch auf Pflegegeld eingeräumt hat. Diese Urteile berufen sich auf die EuGH Judikatur (insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak). Daher handelt es sich um keine unabwendbare Verpflichtung, sondern nur um ein Recht, das Österreich auch wieder entziehen kann. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist. Von den die Entscheidung treffenden Stellen soll bzgl. der Eigenschaft Österreichs als zuständiger Staat im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 in den betreffenden Fällen eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Davon unberührt bleiben die Koordinierungsregelungen des Kapitels III.2 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld im Rahmen der Unfallversicherung. Im Bereich der Unfallversicherung sollen keine Änderungen vorgenommen und die bisherige Vorgangsweise beibehalten werden.

Zu Z 4 und Z 13 (§§ 4 Abs. 2 und 48f Abs. 1 bis 3):

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell haben 455.284 Personen (Stand September 2014) einen Anspruch auf Pflegegeld, was 5,35% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Im Jahr 2012 wurde 61.840 und im Jahr 2013 insgesamt 67.485 Menschen ein Pflegegeld neu zuerkannt; im selben Zeitraum erfolgten 66.033 und 73.589 Erhöhungen des Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen. Darüber hinaus werden auch die Ausgaben für Leistungen an pflegende Angehörige und die Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung weiter zunehmen. Diesen Anstieg gilt es durch geeignete Maßnahmen zu dämpfen.

Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Finanzrahmens zu setzen und die Kostenentwicklung zu dämpfen, bedingt daher im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei es jedoch soziale Härten zu vermeiden gilt.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 29.6.2011, GZ F1/11; G 7/11, zur Neudefinition der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufen 1 und 2 (Stunden) im Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, aus, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, auf eine die öffentlichen Haushalte übermäßig belastende Nachfrage nach bestimmten steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren und den Zugang zu diesen Leistungen zu erschweren.

Zusätzlich zu der großen Anzahl der Neuzuerkennungen und Erhöhungen des Pflegegeldes werden insbesondere in den unteren Pflegegeldstufen weniger oft professionelle Dienste in Anspruch genommen. Eine Sonderauswertung aus der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ergab, dass im Zeitraum Jänner bis inklusive Mai 2014 in der Stufe 1 nur 12,98% und in der Stufe 2 nur 19,68% der PflegegeldbezieherInnen einen professionellen Dienst in Anspruch nahmen.

Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gewährt werden soll.

Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen allerdings in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Dies gilt sinngemäß auch für amtswegig eingeleitete Verfahren in der Unfallversicherung.

Eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes soll nur dann zulässig sein, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Die Übergangsbestimmung des § 48f soll sicherstellen, dass alleine wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des gegenständlichen Entwurfes eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig sein soll. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof in der Rs 10 ObS 107/13b geteilt, in welcher dieser festgehalten hat, dass „Wenn (…) beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum 31.12.2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren“. Diese Schutzbestimmung soll auch in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen das Pflegegeld gemäß § 9 Abs. 2 befristet zuerkannt wurde und keine Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Wurde beispielsweise aufgrund eines monatlichen Pflegebedarfes von 63 Stunden ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 befristet zuerkannt und liegt der Pflegebedarf in dieser Höhe auch nach Ende der Befristung vor, soll auch weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 geleistet werden.

Wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises soll auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder ausgeschlossen sein. Daher soll die Bestimmung des Absatz 2 beispielsweise auch für Fälle gelten, in denen im Rahmen einer Nachuntersuchung ein zeitlicher Pflegebedarf festgestellt wurde, der sich aufgrund der geänderten Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstufung auswirken würde.

Diese Sonderregelungen sollen auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Zu Z 5, 11 und 12 (§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz):

Das Bundespflegegeld wurde in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht.

In der Reformarbeitsgruppe Pflege wurde diesbezüglich überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld erneut erhöht werden sollte. Auch wird laufend von zahlreichen Stellen – insbesondere der Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger, vom Behindertenanwalt, den Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen (z. B. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) und den Pensionistenverbänden zuletzt anlässlich der Enquete des Österreichischen Seniorenrates am 22. September 2014 – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für die XXV. Regierungsperiode als Maßnahme die Weiterentwicklung des Pflegegeldes als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund vor. Diesem Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen und eine Erhöhung der Beträge sämtlicher Pflegegeldstufen um 2% ab 1. Jänner 2016 normiert werden.

Diese Erhöhung soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs.1 und die Ausgleiche nach § 44 gelten. Die Valorisierung des Pflegegeldes führt im Zusammenhang mit § 13 auch zu einer Entlastung der Länderbudgets.

Zu Z 6 (§ 21b Abs. 6 bis 12):

Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des § 21b Abs. 6 bis 12 soll eine Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung von Förderanträgen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geschaffen sowie die Kostenabrechnung mit den Ländern vereinfacht werden. Im neuen Abs. 6 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die für die Durchführung des Förderwesens und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern (siehe Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) notwendigen Daten zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die für die Durchführung des Fachverfahrens notwendigen, personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person, der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern sie/er nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Rahmen der Antragstellung ermitteln und verarbeiten. Eine taxative Aufzählung der einzelnen Datenfelder erfolgt in der Bestimmung des Abs. 7, untergliedert in die Daten der pflegebedürftigen Person, die Daten der Förderwerberin/des Förderwerbers und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte. Die in § 21b Abs. 7 Z 1 bis Z 3 angeführten Daten sollen den Angaben im Rahmen der Antragstellung entnommen werden. Bei der Antragstellung soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstmalig von den in § 21b Abs. 7 Z 1 bis 3 genannten Daten Kenntnis erlangen. In weiterer Folge sollen diese Daten unter Einsatz der in § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes normierten Kontaktdatenbank verarbeitet werden. Eine Aktualisierung der in die Kontaktdatenbank migrierten bzw. implementierten Daten soll unter Inanspruchnahme des Änderungsdienstes gemäß § 16c des Meldegesetzes erfolgen. Die gegenständlichen Datensätze sollen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) ausgestattet werden. Die Erfassung des Geburtsdatums der pflegebedürftigen Person (Förderwerber/Förderwerberin) soll durch Eintragung in die Kontaktdatenbank erfolgen. Ein gemeinsamer Wohnsitz der pflegebedürftigen Person und der Betreuungskraft/Betreuungskräfte (selbstständig und unselbstständig erwerbstätig) ist Fördervoraussetzung und soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Übereinstimmung mit den Meldedaten geprüft werden. Zu den Daten der pflegebedürftigen Person zählen der Name (Vorname, Familienname, Nachname), die Pflegegeldstufe, die Sozialversicherungsnummer, das Geburtsdatum, die Adresse (Hauptwohnsitz), die Kontodaten, die Höhe des Nettoeinkommens und die Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen. Die Datenart „Pflegegeldstufe“ zählt nach § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, zu den sensiblen Daten. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung des Datums „Pflegegeldstufe“ nach § 21b Abs. 1 Z 3 eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist. Die Sozialversicherungsnummer soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Wege der IT-Applikation Versicherungsdatenauszug (VDA) des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nur in jenen Fällen verwendet werden, in welchen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens individuelle, sozialversicherungsrechtliche Auskünfte eingeholt werden müssen. Zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer wird ergänzend angemerkt, dass gemäß § 21b Abs. 4 BPGG der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen eine Zuwendung im Sinne des § 21b Abs. 1 BPGG gewährt werden kann (Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung), zu erlassen hat. Diese Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung normieren, dass unter anderem als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung eine Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger beizubringen ist. Die Sozialversicherungsnummer soll durch die Betreuungskraft im Zuge des Anmeldeverfahrens bekannt gegeben werden. Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung sowie zur Erreichung einer möglichst kurzen Verfahrensdauer nimmt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jedoch die Möglichkeit wahr, die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Betreuungskraft/Betreuungskräfte durch Abfrage eines Versicherungsdatenauszuges zu überprüfen. Die Höhe des Nettoeinkommens sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen sind für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wesentlich, weil ein Zuschuss im Sinne des § 21b BPGG nur gewährt werden kann, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500,-- nicht übersteigt. Eine Verarbeitung der Einkommensdaten erfolgt nicht betraglich, sondern lediglich bereichsweise in fünf Abstufungen (bis € 1.000,--; € 1.001 bis 2.000,--; € 2.001,-- bis 2.500,--; über € 2.500,--; nicht erhoben).

Zu den Daten der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern diese/r nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, zählen der Name (Vorname, Familienname, Nachname), die Adresse (Hauptwohnsitz), die Kontodaten und das Verwandtschaftsverhältnis und/oder die Vertretungsbefugnis. Hinsichtlich der Datenart „Verwandtschaftsverhältnis und/oder die Vertretungsbefugnis“ wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Neben Angehörigen der pflegebedürftigen Person ist eine Antragstellung auch durch gesetzliche Vertreter, SachwalterInnen und bevollmächtigte Personen möglich.

Zu den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 7 Z 3 verarbeiteten Datenarten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte zählen der Name (Vorname, Familienname und Nachname), die Sozialversicherungsnummer,das Geburtsdatum und die Angabe, ob das gesetzliche Ausmaß der (Voll)Versicherung vorliegt oder nicht.

Im Abs. 8 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die in Abs. 7 Z 3 lit. a) bis c) genannten Daten zur Feststellung, ob die selbstständigen Personenbetreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert sind, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Der Zweck dieser Datenübermittlung besteht darin, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt geben kann, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft, die einem konkreten Förderantrag zugeordnet ist, im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und damit das zentrale Förderkriterium des Vorliegens einer Vollversicherung der jeweiligen Personenbetreuungskraft erfüllt ist. Hinsichtlich der Datenermittlung wird angemerkt, dass die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Wege der Antragstellung bekannt gegeben werden müssen. Gleiches gilt bei einem Wechsel der Personenbetreuungskraft. Die zur Datenübermittlung bislang auch im Rahmen der Antragstellung eingeholte, jederzeit widerrufbare, Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte soll durch die Schaffung einer elektronischen Datenübermittlung ersetzt werden.

Im neuen Abs. 9 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine gesetzliche Ermächtigung zur elektronischen Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information an die Länder, den Fonds Soziales Wien und die Pensionsversicherungsanstalt eingeräumt werden. Zu den an die Länder und den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Datenarten zählen gemäß Abs. 7 der Name der pflegebedürftigen Person, die Pflegegeldstufe (verschlüsselt durch die Anzeige des Anweisungskontos), die Sozialversicherungsnummer und die Adresse der pflegebedürftigen Person. Hinsichtlich der Verschlüsselung der Pflegegeldstufe durch eine Anzeige des Anweisungskontos wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag festgelegten Kontenansätze handelt. Die Datenübermittlung soll der Umsetzung der in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der 24-Stunden-Betreuung zwischen dem Bund und den Ländern normierten Kostenteilung dienen. Im Rahmen der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung soll ein einseitiger Informationsfluss lediglich vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Richtung der Länder, des Fonds Soziales Wien und der Pensionsversicherungsanstalt erfolgen. Im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung und der damit verbundenen (jährlichen) Prüfung, ob ein Anspruch auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG besteht, soll die Pensionsversicherungsanstalt in den Kreis der berechtigten Übermittlungsempfänger aufgenommen werden. Die Datenübermittlung an die Pensionsversicherungsanstalt soll auf Anfrage elektronisch erfolgen. Hinsichtlich der Datenarten, die aktuell elektronisch an die Länder und den Fonds Soziales Wien übermittelt werden, wird auf die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung hingewiesen, wonach sich die Vertragsparteien gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung stellen sollen. Eine Auflistung der einzelnen Datenarten, die übermittelt werden, ist nicht möglich, da im Rahmen der Kostenabrechnung länderspezifische Unterschiede hinsichtlich der erforderlichen Datenarten bestehen.

Da im Rahmen der Förderabwicklung sensible personenbezogene Daten verwendet werden, soll die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 verarbeiteten und nach den Abs. 8 und 9 übermittelten Daten entsprechend den nach § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen ausschließlich bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt werden. Die SAP-Zugangssoftware ist daher ausschließlich auf den Arbeitsplatz-PCs der mit der Vollziehung des Fachverfahrens betrauten Bediensteten installiert. Derzeit ist in dieser SAP-Anwendung der Einstieg mit Benutzername und Passwort möglich.

Mit der Inbetriebnahme des Programmes für fachspezifische IT-Anwendungen (Pro-FIT), das sich derzeit in Umsetzung befindet und eine Umstellung der Altapplikationen auf Neuapplikationen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ermöglichen soll, soll der Zugang zu den gegenständlichen sensiblen personenbezogenen Daten nur mehr mit Bürgerkarte bzw. Handysignatur möglich sein. Dadurch soll – entsprechend den Spezifikationen der Sicherheitsklassen der BLSG E-Government-Kooperation – der Einhaltung der Maßnahmen der Sicherheitsklassen für sensible Daten Rechnung getragen werden.

Mit der neuen Bestimmung des Abs. 11 soll im Sinne einer flexiblen Regelung eine sofortige Löschung aller im Rahmen der Förderabwicklung und der im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten, die nach Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, festgelegt werden.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 12 soll – entsprechend dem in § 14 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegten Grundsatz der Protokollierungspflicht – die Dokumentation von Zugriffen auf die im Rahmen des Förderwesens in der Datenanwendung Förderungsverfahren zur 24- Stunden-Betreuung verarbeiteten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch übermittelten Daten ermöglichen. Zur Gewährleistung eines für sensible personenbezogene Daten erforderlichen, angemessenen Schutzniveaus soll bei sämtlichen elektronischen Datenübermittlungen an die Länder, an den Fonds Soziales Wien, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Pensionsversicherungsanstalt der Pflicht zur Verschlüsselung der Daten Rechnung getragen werden.

Zu Z 7 (§ 21c Abs. 4):

Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Eltern in Form eines pauschalierten Zuschusses bei den finanziellen Mehraufwendungen, die für ein Kind erwachsen, zu unterstützen. Ebenso wie andere Unterstützungsleistungen für Kinder – etwa die Familienbeihilfe oder die Familienzuschläge nach den Sozialentschädigungsgesetzen – gebührt der Kinderzuschlag zum Pflegekarenzgeld in systemimmanenter Weise für jedes Kind nur einmal.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Kinderzuschlag auch in den Fällen, in denen mehrere Personen für denselben Zeitraum und dieselbe/denselben pflegebedürftige/n Angehörige/n ein Pflegekarenzgeld beziehen, für dasselbe Kind nur einmal zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag soll aus verwaltungsökonomischen Gründen primär der Person gebühren, deren Anspruch auf Pflegekarenzgeld zuerst festgestellt wurde und bei zeitgleicher Feststellung des Pflegekarenzgeldanspruches jener Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht.

Zu Z 8 (§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die Z 1 bis 3 des Abs. 1 entsprechen dem geltenden Recht.

Die neue Z 4 soll zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 verpflichten. Zur Vollziehung dieser Bestimmung ist vorerst zu bemerken, dass im Formblatt, mit dem die Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt wird, bereits jetzt die Frage nach dem Bezug oder der Beantragung einer dem Pflegegeld ähnlichen Geldleistung nach ausländischen Vorschriften enthalten ist. Nach dem Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung sollen die AntragstellerInnen, die etwa aufgrund des Wohnsitzes in oder des Bezuges einer ausländischen Pensionsleistung aus einem EWR-Staat oder der Schweiz einen Anspruch auf eine anrechenbare Geldleistung aus einem dieser Staaten haben könnten, aufgefordert werden, einen diesbezüglichen Anspruch geltend zu machen. Bei einer Weigerung kann die Leistung des österreichischen Pflegegeldes für die Zeit der Weigerung abgelehnt werden, da eine Minderung des Pflegegeldes in der Praxis mangels Kenntnis der fiktiven Höhe nicht vollziehbar sein wird. In jenen Fällen, in denen ein Antrag auf eine ausländische pflegebedingte Geldleistung gestellt wurde, das ausländische Verfahren allerdings noch anhängig ist, wird die Vorschussregelung des § 8 dieses Bundesgesetzes zu beachten sein.

Zu Z 9 (§ 33a):

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. Dabei werden jährlich im Vorhinein Zielgruppen (z. B. Personen, denen erstmals ein Pflegegeld zuerkannt oder jene, bei denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde), bei welchen die Hausbesuche durchgeführt werden sollen, festgelegt. So fanden im Rahmen der Qualitätssicherung bis inklusive Mai 2014 bereits 151.904 Hausbesuche statt. Bei den Hausbesuchen, die von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt werden, erfolgt in erster Linie eine Information und Beratung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen (z. B. praktische Pflegetipps für betreuende Angehörige, Information über Unterstützungsangebote, etc.) sowie die Feststellung der konkreten Pflegesituation. Die daraus gewonnenen Erfahrungen bieten einen europaweit einzigartigen Einblick in die häusliche Pflegesituation und bilden eine wichtige Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung von pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen.

Da die Resonanz auf die Hausbesuche zur Qualitätssicherung äußerst positiv ist, wurde ein Ausbau dieser Maßnahme im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Dementsprechend soll gemäß Absatz 1 im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen werden, solche Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung oder anlässlich der Begutachtung durch Pflegefachkräfte bei Erhöhungsanträgen auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchzuführen. Auch können ÄrztInnen bei der Begutachtung pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen auf diese Möglichkeit hinweisen. In sämtlichen Fällen sollen die Hausbesuche auch weiterhin freiwillig, also nicht gegen den Willen der pflegebedürftigen Person, erfolgen.

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll gemäß Absatz 2 weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychische Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

Durch die Angehörigengespräche sollen Beiträge zur Reduzierung von psychischen Belastungen geleistet, individuelle Handlungsoptionen anhand von Ressourcen aufgezeigt, der Zugang zu relevanten Unterstützungsangeboten erleichtert und Ressourcen von pflegenden Angehörigen in Belastungssituationen erfasst werden. Dies soll beispielsweise durch Entlastungsgespräche, Unterstützung zur Selbsthilfe, Information und Aufklärung zur Situationsbewältigung, Aufzeigen der eigenen Kräfte und Stärken sowie Bewusstmachen individueller Handlungsperspektiven zur besseren Bewältigung der psychischen Belastungen erfolgen.

Zu Z 10 (§ 33d und § 33e samt Überschrift):

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema des österreichischen Sozialsystems. Derzeit (Stand September 2014) haben rund 455.000 Personen Anspruch auf ein Pflegegeld. Davon werden mehr als 80% zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, wodurch betroffene Familien vor große Herausforderungen gestellt werden. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken, wobei auf Beratung und Information besonderes Augenmerk zu legen ist.

Um dem Erfordernis eines umfassenden Informationsangebotes zur Bewältigung des Pflegealltages Rechnung zu tragen, wurde die Internetplattform www.pflegedaheim.at für pflegende Angehörige als Online-Informationsangebot eingerichtet, welche nunmehr gesetzlich verankert werden soll. Diese Plattform versteht sich als Informationsdrehscheibe rund um das Thema Pflege zu Hause und bietet Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen, wie z. B. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste, Kurse und Selbsthilfegruppen, Demenz sowie stationäre Langzeitpflege. Ebenso wird zu Entlastungsangeboten wie z. B. Kurzzeitpflege und Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege informiert. Auch sind Informationen über die Beratungsangebote des Sozialministeriums und relevante Studien und Publikationen des Ressorts abrufbar.

Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Sozialministerium. Das Informationsangebot wird für pflegebedürftige Personen, ihre Angehörigen (insbesondere auch pflegende Kinder und Jugendliche – sogenannte Young Carers) und sonstige interessierte Personen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die in § 33e angeführte Servicedatenbank (www.infoservice.sozialministerium.at) stellt ein ergänzendes Informationsangebot des Sozialministeriums dar, in welchem den Ratsuchenden kostenlos und unbürokratisch das österreichweite Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten zugänglich gemacht wird. Insbesondere in der Situation einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit ist der rasche Zugang zu Kontaktdaten eine große Hilfe. Die bundesweite Erfassung ist eine wesentliche Unterstützung für die Beratungstätigkeit des Sozialministeriums. Information und Beratung in der Kommunikation mit der Bürgerin/dem Bürger stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Sozialministeriums dar und daher wurden und werden dieses Datenbankangebot sowie die Abfragemöglichkeiten ständig erweitert und bezüglich AnwenderInnenfreundlichkeit und Nutzbarkeit verbessert und aktualisiert.

Diese Plattform versteht sich als Angebot niederschwelliger Informationen für den qualitativen Weiterverweis an konkrete AnbieterInnen bzw. zuständige Anlaufstellen. Die Gliederung in drei Module „mobile soziale Dienste“, „Alten- und Pflegeheime“, sowie „Österreich Sozial“ ermöglicht der Bürgerin/dem Bürger eine zielgerichtete Suche nach den benötigten Informationen. Im Modul „mobile soziale Dienste“ finden sich Einrichtungen, die die Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden anbieten. Die stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind im Modul „Alten- und Pflegeheime“ abgebildet. In allen anderen Bereichen des sozialen Feldes tätige Einrichtungen, wie beispielsweise Selbsthilfegruppen, Interessenvertretungen, Initiativen aber auch Behörden und öffentliche Beratungsstellen, finden sich in der Datenbank „Österreich Sozial“.

Das Sozialministerium legt auch bei diesen Plattformen höchstes Augenmerk auf die barrierefreie Zugänglichkeit seines Internetauftritts.

Da vor allem im Bereich Pflege und Betreuung ein umfassendes und vollständiges Bild der Angebotslandschaft zur effizienten Unterstützung Ratsuchender notwendig ist, haben BetreiberInnen mobiler sozialer Dienste sowie stationärer Einrichtungen die Möglichkeit, sich in die Datenbank einzutragen, den Eintrag bei Bedarf zu aktualisieren und sich allenfalls auch auszutragen. Dies soll kostenlos und unbürokratisch über Online-Registrierung einer von der Einrichtung ermächtigten Person, die in weiterer Folge als „User“ dieser Seite die Daten dem Sozialministerium automationsunterstützt übermittelt, erfolgen. Erinnerungen zur Aktualisierung der gespeicherten Daten sollen periodisch durch das Sozialministerium ergehen. Die Datenfreigabe soll durch das Sozialministerium nach inhaltlicher Prüfung, die ständige Wartung und technische Anpassung der Plattform an den jeweiligen Standard durch VertragspartnerInnen erfolgen.

Die Plattform steht sowohl pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen als auch den registrierten AnbieterInnen kostenlos zur Verfügung.

Zu Z 14 (§ 49 Abs. 25):

Die vorgeschlagenen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift und 48f sollen mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Die §§ 5, 44 Abs. 7 und § 47 Abs. 1 letzter Satz sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.