Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen

-       Aktualisierung der Bestimmungen betreffend gewerbliche Masseure/-innen im MMHmG

-       Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz

-       Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für Ordinationsassistenten/-innen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung einer weiteren Spezialqualifikation "Basismobilisation" im MMHmG

-       Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen im MMHmG

-       Reduzierung der verkürzten - ausschließlich praktischen - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen

-       Änderung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz

-       Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten der Ordinationsassistenz

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

MMHmG-Novelle: Keine ausreichende Abdeckung der "Mobilisation" durch die bestehenden Gesundheitsberufe im Hinblick auf den steigenden Bedarf an dieser Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung. Weiters sind die Verweise auf die gewerberechtlichen Bestimmungen veraltet. Die verkürzte, ausschließlich praktische, Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen ist mit 875 Stunden zu lange bemessen.

MTD-Gesetz-Novelle: Uneinheitliche und nicht mehr zeitgemäße Berufsausübungsregelungen.

MABG-Novelle: Derzeit können Ordinationsassistenten/-innen in nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten (Ambulanzen) nicht beschäftigt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

MMHmG-Novelle: Mobilisationsmaßnahmen können ausschließlich vom Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bzw. Physiotherapeuten/-innen durchgeführt werden, der Bedarf an diesen Tätigkeiten steigt jedoch ständig. Offen bleibt, wie der Bedarf zukünftig abgedeckt werden kann. Die veralteten gewerberechtlichen Bestimmungen bleiben im MMHmG enthalten. Gewerbliche Masseure/-innen müssen weiterhin eine 875-stündige, ausschließlich praktische, Ausbildung absolvieren.

MTD-Gesetz-Novelle: die innerhalb der Berufsgruppe der MTD uneinheitlich gestalteten und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklichen Berufsausübungsregelungen bleiben bestehen.

MABG-Novelle: Ordinationsassistenten/-innen können weiterhin nicht in "nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten" beschäftigt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll 2020 stattfinden.

Zur Evaluierung der MMHmG-Novelle 2015 könnten die Zahlen der Absolventen/-innen der Spezialqualifikationsausbildungen in der "Basismobilisation" herangezogen werden. Eine Evaluierung der anderen in der MMHmG-Novelle enthaltenen Punkte erscheint nicht zielführend.

Eine Evaluierung der MTD-Gesetz-Novelle 2015 ist im Hinblick auf die Zurücknahme der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz nicht erforderlich. Eine Vereinfachung der Berufsausübungsmöglichkeiten ist im Sinne der Berufsangehörigen, eine Evaluierung ist nicht erforderlich zumal die Zufriedenheit der Berufsangehörigen in diesem Zusammenhang nicht durch Daten oder Informationen messbar ist.

Eine Evaluierung der MABG-Novelle 2015 ist im Hinblick auf die Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten im Sinne der Dienstgeber und der Berufsangehörigen. Es gibt keine für eine Evaluierung messbaren Daten und Informationen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen

 

Beschreibung des Ziels:

Einführung einer weiteren Spezialqualifikation

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Ausbildung in der Basismobilisation, somit auch kein Tätigwerden von medizinischen Masseuren/-innen und Heilmasseuren/-innen in diesem Bereich.

Möglichkeit des Einsatzes von medizinischen Masseuren/-innen und Heilmasseuren/-innen im Bereich der Basismobilisation nach Erwerb dieser Spezialqualifikation.

 

Ziel 2: Aktualisierung der Bestimmungen betreffend gewerbliche Masseure/-innen im MMHmG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verweis auf veraltete gewerberechtliche Bestimmungen;

überschießende verkürzte - ausschließlich praktische - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen

aktualisierte Verweise auf das Gewerberecht;

Anpassung der verkürzten Ausbildung.

 

Ziel 3: Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Berufsausübungsregelungen innerhalb der Berufsgruppe der MTD sind uneinheitlich gestaltetet und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich.

Flexibler Einsatz der MTD-Berufsangehörigen.

 

Ziel 4: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für Ordinationsassistenten/-innen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ordinationsassistenten/-innen könnten derzeit nur in Ordinationen, Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden tätig werden.

Auch ein Einsatz in nicht bettenführenden Abteilungen einer Krankenanstalt, insbesondere Ambulanzen, wird ermöglicht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung einer weiteren Spezialqualifikation "Basismobilisation" im MMHmG

Beschreibung der Maßnahme:

Das Problem der nicht ausreichenden Abdeckung der "Mobilisation" durch die bestehenden Gesundheitsberufe im Hinblick auf den steigenden Bedarf an dieser Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung wird durch die Schaffung dieser Spezialqualifikation für Berufsangehörige gemäß MMHmG und damit deren Einsatz in diesem Tätigkeitsbereich adressiert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen im MMHmG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Aktualisierung der gewerberechtlichen Bestimmungen wird das Problem der veralteten Verweise adressiert.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Reduzierung der verkürzten - ausschließlich praktischen - Ausbildung für gewerbliche Masseure/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Reduzierung der verkürzten Ausbildung von gewerblichen Masseuren/-innen zu medizinischen Masseuren/-innen wird das Problem der überschießenden Ausbildung für diese Personen adressiert.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Änderung der Berufsausübungsregelungen im MTD-Gesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Durch eine Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen des MTD-Gesetz (nach dem Vorbild des Psychologengesetzes 2013) wird das Problem der uneinheitlich und aus gleichheitsrechtlicher Sicht bedenklich erscheinenden Berufsausübungsregelungen adressiert.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten der Ordinationsassistenz

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Ermöglichung der Berufsausübung von Ordinationsassistenten/-innen auch in nicht bettenführenden Abteilungen von Krankenanstalten (Ambulanzen) steht diesen Berufsangehörigen eine bisher nicht offenstehende Option der Berufsausübung zur Verfügung.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.