45 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (44 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Stärkung der redlichen Wirtschaft und somit die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich. Daher soll gerade im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum angeknüpft werden. Weiters sollen mit der Förderung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang von Wohnraumrenovierungen und -modernisierungen auch wachstums- und konjunkturfördernde Impulse gesetzt werden.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 20% der förderbaren Kosten der förderbaren Leistungen. Der Zuschuss ist allerdings pro Förderungswerber und Jahr dahingehend beschränkt, dass maximal 3 000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) an förderbaren Kosten geltend gemacht werden können. Die pro Jahr maximal ausschöpfbare Förderung beträgt somit 600 Euro pro Förderungswerber.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung kann beantragt werden und es ist durch die Abwicklungsstelle zu prüfen, ob die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob für die Auszahlung der Förderung ausreichende Mittel vorhanden sind.

Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung sind Arbeitsleistungen für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von im Inland gelegenem Wohnraum.

Gefördert werden somit nur Maßnahmen, die der Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum dienen. Die Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum fällt dagegen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Ebenso nicht erfasst sind Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen von nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen (zB Garage) oder von Außenanlagen. Geförderte Maßnahmen sind daher zB der Austausch von Fenstern, der Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten usw.

Dem Förderziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit in Österreich entspricht, dass nur Maßnahmen in im Inland gelegenem Wohnraum gefördert werden. Diese Maßnahmen müssen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben iSd § 94 GewO befugt sind. Daher sind von dieser Förderung nicht nur Leistungen erfasst, die von Handwerkern erbracht werden, sondern auch Leistungen, die im Zuge einer Wohnraumrenovierung und -modernisierung von Unternehmen erbracht werden, deren Branche von der GewO nicht dem Handwerk zugerechnet wird.

Förderungswürdig sind nur die Arbeitsleistungen (inklusive den in Rechnung gestellten Fahrtkosten) für die genannten Maßnahmen. Materialkosten, Kosten für Waren oder Kosten der Entsorgung von Materialien (zB Bauschutt) unterliegen dagegen nicht der Förderung.

Über die Erbringung der Leistung muss eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgestellt werden, in der die auf die reine Arbeitsleistung (und die Fahrkosten) entfallenden Kosten gesondert ausgewiesen werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungsbetrag nicht bar gezahlt, sondern mittels Banküberweisung auf das Konto des Rechnungsausstellers entrichtet werden wurde (der diesbezügliche Nachweis kann über einen Kontoauszug des Förderungswerbers erfolgen).

Gefördert werden allerdings nur solche Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen wurden. Damit soll erreicht werden, dass die Förderung auch konjunkturelle Auswirkungen zeitigt und Mitnahmeeffekte begrenzt werden.

Um Doppelförderungen zu vermeiden, besteht für Maßnahmen keine Förderungsmöglichkeit, wenn für diese Maßnahme bereits geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.

Förderungswerber

Ein Förderungsansuchen kann nur von natürlichen Personen gestellt werden und muss auf die Kosten der Arbeitsleistungen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Modernisierung, Erhaltung und Renovierung von inländischem Wohnraum begrenzt sein. Dieser Wohnraum muss vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Dabei ist es aber unbeachtlich auf welcher rechtlichen Basis diese Nutzung erfolgt. Zur Antragstellung berechtigt sind daher zB sowohl Eigentümer des selbst genutzten Wohnraumes als auch Mieter. Wurde die förderbare Leistung gegenüber dem Vermieter erbracht, kann der Mieter dennoch eine Förderung beantragen, wenn der Vermieter die anteiligen Kosten auf den Mieter übergewälzt hat und die auf den Mieter entfallenden Kosten der Arbeitsleistungen aus einer Kostenabrechnung durch den Vermieter ausgewiesen sind und durch den Vermieter bescheinigt werden. Dies gilt auch für Leistungen, die gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden. Auch in diesem Fall müssen die anteiligen Arbeitskosten durch die Hausverwaltung auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch eine Kostenabrechnung aufgeschlüsselt und bescheinigt werden.

Richtlinien

Mit den Förderrichtlinien soll auch gewährleistet werden, dass eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Fördermaßnahme ausgeschlossen wird.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2014 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig Dr. Helmut Berger (Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion) als Experten beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Karin Greiner die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Andreas Zakostelsky, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Rainer Hable, Ing. Mag. Werner Groiß, Ing. Robert Lugar und Mag. Bruno Rossmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Jochen Danninger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1, 2 und 3  betreffend Inhaltsverzeichnis

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 betreffend § 1 Abs. 1; § 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6; § 3 Abs. 1, 2, 3 und § 5 Abs. 1

Sprachliche Verbesserung und Klarstellung.

Zu Z 13 betreffend § 4

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind nur jene Rechnungsbeträge förderbar, die einen Mindesbetrag von EUR 200 aufweisen. Weiters ist pro Jahr und Förderwerber nur ein Förderantrag zulässig.

Zu Z 15 betreffend § 6 Abs. 8

Die Regelung dient der Schaffung einer automatisierten Kontrollmitteilung an die Finanzämter, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme als steuerliche Absetzung zu verhindern.

Zu Z 16 betreffend § 7 Abs. 2

Um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 zu überprüfen (Nutzung des Wohnraumes für eigene Wohnzwecke) hat die Abwicklungsstelle die Möglichkeit die Meldedaten des Förderungswerbers im ZMR zu überprüfen.

Zu Z 18 betreffend § 7 Abs. 4

Aus verwaltungsökonomischen Gründen hat die Abwicklungsstelle anstelle des Bundesministeriums für Finanzen einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen. Das Bundesministerium für Finanzen ist über den Vertragsabschluss zu verständigen.

Zu Z 19 betreffend § 7 Abs. 5

Zur Sicherung der Transparenz ist der Förderungswerber bei Ablehnung des Förderantrages jedenfalls von der Abwicklungsstelle unter Angaben der für die Entscheidung maßgeblichen Gründen zu verständigen.

Zu Z 20 betreffend § 8 Abs. 2 Z 4 und Z 7

Eine Regelung des Verfahrens zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer im Rahmen der Förderungsrichtlinie ist nicht erforderlich. Da kein Rechtsanspruch auf einen Handwerkerbonus besteht (§ 1 Abs. 2) ist die Regelung eines Gerichtsstandes in den Förderrichtlinien nicht erforderlich.

Zu Z 21 betreffend § 8 Abs. 3

Da die Förderrichtlinien im Transparenzportal zu veröffentlichen sind, ist eine Veröffentlichung im Rechts- und Informationssystems des Finanzressorts nicht erforderlich.

Zu Z 22, 23 und 24 betreffend § 9, § 10 und § 11

Sprachliche Verbesserung und Klarstellung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 03 12

                             Mag. Karin Greiner                                                            Gabriele Tamandl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau