Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist seit 11. Oktober 1986 in Kraft (BGBl. Nr. 537/1986).

In seinem Urteil vom 3. März 2009 stellte der EuGH in der Rechtssache C-205/06 fest, dass Österreich unter anderem wegen diesem vor dem Beitritt zur EU abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Urteile gleichen Inhalts sind zeitgleich gegen Finnland und Schweden ergangen.

Ein Transferartikel, wie er regelmäßig in derartigen Abkommen enthalten ist, findet sich in Art. 5 des Abkommens und soll den freien Transfer von Zahlungen gewährleisten, die in Zusammenhang mit einer Investition stehen. Derartige Bestimmungen ermöglichen einem Investor, dass er – etwa im Fall eines bewaffneten Konfliktes im Gaststaat – seine Investition (einschließlich Gewinne und Dividenden) repatriieren kann.

Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Art. 5 des Abkommens in einem Spannungsfeld zu den in Art. 57 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 64 Abs. 2, 66 und 75 Abs. 1 AEUV) steht, weil er die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen, welche auf sofortige Maßnahmen zur Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs abzielen, gefährdet.

Am 18. Juni 2009 konnten in Peking Verhandlungen über eine Ergänzung des Transferartikels erfolgreich abgeschlossen werden. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 5 des Abkommens wird die Unionsrechtskonformität des Transferartikels hergestellt. Am 27. Juli 2011 ist die Zustimmung der chinesischen Seite, das Protokoll zur Änderung des Investitionsschutzabkommens in Form eines Notenwechsels zu vollziehen, eingelangt.

Da mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon die Zuständigkeit zum Abschluss von Abkommen über Direktinvestitionen auf die EU übergegangen ist, war gemäß Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351/40 vom 20.12.2012) dieses Protokoll zur Änderung des bilateralen Investitionsschutzabkommens der Europäischen Kommission zu notifizieren; die Europäische Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 17.12.2013 Österreich ermächtigt, das Protokoll im Einklang mit dem Unionsrecht in Kraft treten zu lassen.

Die Änderung wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben.

Das Protokoll ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG.

Besonderer Teil

Durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 5 des Abkommens erfolgt die Herstellung der Unionsrechtskonformität des Transferartikels.