Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1:

Im Zusammenhang mit der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2015 bis 2018 (siehe Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes) sowie der Bundesfinanzgesetze für die Jahre 2014 und 2015 sind die Auszahlungsobergrenzen und die Grundzüge des Personalplanes jeweils des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017 (BGBl. I Nr. 88/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2014) entsprechend zu ändern. In diesem Sinne werden in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes die Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2014 bis 2017 an die entsprechenden Werte der Entwürfe der Bundesvoranschläge und Personalpläne für die Jahre 2014 und 2015 angepasst.

Zu diesem Zweck werden in den §§ 1, 2 und 4 die Tabellen mit den bisherigen Auszahlungsobergrenzen bzw. –beträgen sowie mit den auszahlungswirksamen Personalkapazitäten zwecks besserer Übersichtlichkeit durch Tabellen mit den neuen, durch die Bundesvoranschläge und Personalpläne geänderten Werten ersetzt. Die Obergrenzen für die Jahre 2015 bis 2017 sind im Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 und im Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 ident.

Zu Artikel 2:

Dieser Gesetzentwurf entspricht Artikel 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013, wonach die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat. Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG iVm § 2 BHG 2013 für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 verbindlich.

In diesem Sinne wird der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2018 vorgelegt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu §§ 1 und 2:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, werden unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung beschlossenen Bundesfinanzgesetze für die Jahre 2014 und 2015 die Auszahlungsobergrenzen auf Ebene der Rubriken und Untergliederungen sowie die höchstzulässige Personalkapazität für die Jahre 2014 bis 2017 angepasst. .

Zu § 4:

Für die Jahre 2014 bis 2017 werden schwerpunktmäßig folgende Festlegungen getroffen:

Grundsätzlich werden die aus dem Aufnahmestopp für die Jahre 2013 bis 2014 frei werdenden Planstellen in den Jahren 2014 und 2015 in Abzug gebracht (durch Pensionsabgänge frei werdende Planstellen können erst im Folgejahr abgezogen werden). Für die Jahre 2016 bis 2017 werden grundsätzlich die halben Pensionsabgänge durch Nichtnachbesetzung eingespart.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Vorgehensweise bestehen im Bereich des Exekutivdienstes, der RichterInnen und StaatsanwältInnen, der LehrerInnen, der Arbeitsinspektion sowie der Finanzpolizei.

Zur Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie Schwarzarbeit und illegalen Glücksspiels wird ab 2015 zusätzlich der Bereich der operativen Finanzverwaltung von den Einsparungsvorgaben im Ausmaß von +417 Planstellen bis 2017 ausgenommen.

Ausgenommen von den Einsparungsmaßnahmen ist weiters das administrative Supportpersonal an Schulen ab 2016.

Im Bereich der Polizei werden in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt 750 zusätzliche Planstellen vorgesehen (+250/Jahr). Weiters werden im Bereich des BMI mit 2014 +70 Planstellen für das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen.

Im Bereich der Justiz werden 2014 zusätzliche 100 Planstellen für JustizwachebeamtInnen sowie zusätzliche 11 Richterplanstellen zur Qualitätssteigerung in den Schöffensenaten vorgesehen.

Im Bereich der Planstellen für LehrerInnen (Bundesministerium für Bildung und Frauen-BMBF, Bundesministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft) wird im Sinne der Steigerung der Transparenz der bisher in Form einer Überschreitungsermächtigung abgebildete Mehrbedarf an LehrerInnen in das Planstellenverzeichnis integriert. Dies bewirkt (bei unverändertem Personalstand) ein Anwachsen des Planstellenverzeichnisses um 1.010 Planstellen im Jahr 2014.

Im BMBF werden insgesamt 120 Planstellen zur Entlastung der LehrerInnen für die IT-Betreuung zur Verfügung gestellt.

Weiters werden insgesamt 430 Planstellen von bereits versetzten BeamtInnen der Nachfolgegesellschaften der Post aus dem ausgegliederten Bereich in den Bereich der Bundesverwaltung umgeschichtet und auch im Bundesfinanzrahmengesetz dargestellt.

Zu Artikel 2:

Zu §§ 1 und 2:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, legt die Bundesregierung zum gesetzlich vorgesehenen Termin den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2015 bis 2018 vor.

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2015 bis 2018 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4:

Für die Jahre 2015 bis 2018 werden schwerpunktmäßig folgende Festlegungen getroffen:

Für das Jahr 2015 ist im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen ein restriktiver Einsparungskurs im Personalbereich vorgesehen, der die aus dem Aufnahmestopp aus dem Jahr 2014 zu erwartenden Planstelleneinsparungen abbildet. Für die Jahre 2016 bis 2018 wurde grundsätzlich von der Nachbesetzung nur jeder zweiten Pensionierung ausgegangen.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Vorgehensweise bestehen im Bereich des Exekutivdienstes, der RichterInnen und StaatsanwältInnen, der LehrerInnen, der Arbeitsinspektion sowie der Finanzpolizei.

Zur Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sowie Schwarzarbeit und illegalen Glücksspiels wird zusätzlich der Bereich der operativen Finanzverwaltung von den Einsparungsvorgaben im Ausmaß von 550 Planstellen ausgenommen.

Ausgenommen von den Einsparungsmaßnahmen ist weiters das administrative Supportpersonal an Schulen ab 2016.

Im Bereich der Polizei werden in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt 1.000 zusätzliche Planstellen vorgesehen (+250/Jahr) vorgesehen.