Vorblatt

 

Ziel(e)

Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“):

-       Übereinstimmung der Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Arbeitnehmerschutzrecht mit dem Chemikalienrecht

-       Einheitliche Kennzeichnung von Behältern und von Lagerbereichen von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen entsprechend der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz 1979.

-       Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen im ASchG (und in weiterer Folge in der Kennzeichnungsverordnung) in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung.

 

Wesentliche Auswirkungen

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen.“ der Untergliederung 20 Arbeit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 wurden die Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“) geändert.

Diese Richtlinien-Änderungen waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) EU-Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Diese Richtlinien-Änderungen sind bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen.

Auch das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht stellt derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ab und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. Es bedarf dazu u.a. der Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979.

 

Umsetzungsspielraum: Bei den EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinien handelt es sich um Mindeststandards.

 

Umsetzungsfrist: 1.6.2015

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2014/27/EU wäre mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zu rechnen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Da es sich um rein technische Anpassungen von Arbeitnehmerschutzrichtlinien an die CLP-Verordnung handelt, hat die EU-Kommission im Vorfeld keine Folgekostenabschätzung durchgeführt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll 5 Jahre nach Inkrafttreten der Novelle unter Heranziehung von internen Erhebungsdaten der Arbeitsinspektion erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Übereinstimmung der Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Arbeitnehmerschutzrecht mit dem Chemikalienrecht

 

Beschreibung des Ziels:

Da in den Arbeitnehmerschutzvorschriften die Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe noch auf die nach dem Chemikalienrecht nicht mehr aktuellen Stoffeigenschaften abstellt, muss sie durch die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) (Gefahrenklassen und -kategorien) ersetzt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe stellen auf die nach Chemikalienrecht nicht mehr aktuellen Stoffeigenschaften ab.

Die Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe entsprechen dem chemikalienrechtlichen System nach der CLP-Verordnung (Gefahrenklassen und -kategorien).

 

Ziel 2: Einheitliche Kennzeichnung von Behältern und von Lagerbereichen von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen entsprechend der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung

 

Beschreibung des Ziels:

Behälter, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sowie Lagerräume und -bereiche für erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe müssen entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sein; nach einer Übergangsfrist muss diese Kennzeichnung der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung entsprechen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Behälter für gefährliche chemische Arbeitsstoffe und Lagerbereiche sind nach dem bisherigen chemikalienrechtlichen System gekennzeichnet.

Behälter für gefährliche chemische Arbeitsstoffe und Lagerbereiche sind nach dem einheitlichen System der CLP-Verordnung gekennzeichnet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Legistische Maßnahme: Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe in ASchG und MSchG.

Beschreibung der Maßnahme:

Es sind Novellierungen des ASchG und MSchG (und in weiterer Folge der Kennzeichnungsverordnung und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche) erforderlich, um die Bestimmungen über gefährliche chemische Arbeitsstoffe (insbesondere Definitionen und Einteilungen) zwecks Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/27/EU an das System der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) anzupassen, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) beruht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Richtlinie 2014/27/EU, die Umsetzungsfrist ist der 1.6.2015.

Notifikation der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU an die Europäische Kommission nach Kundmachung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften.

 

Maßnahme 2: Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen im ASchG (und in weiterer Folge in der Kennzeichnungsverordnung) in Übereinstimmung mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung.

Beschreibung der Maßnahme:

Es sind Novellierungen des ASchG (und in weiterer Folge der Kennzeichnungsverordnung) erforderlich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Lagerräumen bzw. -bereichen von gefährlichen Arbeitsstoffen ist sachlich undifferenziert und überschießend; die Piktogramme entsprechen nicht der CLP-Verordnung. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Behältern von gefährlichen Arbeitsstoffen im ASchG ist mangels Durchführungsbestimmungen nicht in Kraft.

Die arbeitnehmerschutzrechtliche Verpflichtung zur Kennzeichnung von Behältern sowie von Lagerräumen bzw. -bereichen von gefährlichen Arbeitsstoffen ist im ASchG festgelegt und durch Durchführungsbestimmungen in der KennV hinreichend konkretisiert. Die festgelegten Piktogramme sind einheitlich und entsprechen der CLP-Verordnung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.