599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (456 der Beilagen): Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

 

Das UNESCO-Übereinkommen wurde nach vorbereitenden Arbeiten, die 1964 begonnen wurden, von der 16. Generalkonferenz der UNESCO im November 1970 beschlossen; heute gehören 127 UNESCO-Mitgliedstaaten dem Übereinkommen an. Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten dem Übereinkommen beigetreten. Mit Ausnahme von Liechtenstein gilt das Übereinkommen heute für alle Nachbarstaaten Österreichs. Österreich war daher in einer zunehmend isolierten Position, die den Eindruck erwecken konnte, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten.

Österreich setzt nun mit der Unterzeichnung ein Signal gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern und folgt damit dem Beispiel des Großteils der europäischen Staaten und insbesondere seiner Nachbarstaaten, die in den letzten Jahren dieser Konvention beigetreten sind.

Die Unterzeichnung der Konvention verfolgt auch das Ziel, bisher bestehende Unsicherheiten im Umgang mit Rückforderungen von Kulturgut, das aus Staaten außerhalb der EU stammt, zu beseitigen.

Im Rahmen der Europäischen Union wurde bereits durch die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 74 (die mit 19. Dezember 2015 durch die Richtlinie 2014/60/EU ersetzt wird), ein vergleichbares System zur Rückgabe von Kulturgütern geschaffen. Die Richtlinie ist in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1998 i.d.g.F. umgesetzt, das eine gerichtliche Geltendmachung von Rückgabeansprüchen im Verfahren außer Streit ermöglicht. Es bietet sich daher an, zur Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen über Kulturgutrückgaben den Anwendungsbereich des bestehenden Bundesgesetzes zu erweitern.

Durch den vorliegenden Entwurf soll daher das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz, welches sowohl die Umsetzung der Richtlinie als auch die – soweit nicht (vor allem im Denkmalschutzgesetz) bereits geschehen – die Erfüllung des Übereinkommens beinhaltet, ersetzt werden. Die bewährten Grundstrukturen des Umsetzungsgesetzes sollen im Wesentlichen beibehalten und auf die Regelungsinhalte des Übereinkommens ausgeweitet werden. Es werden daher keine im Grundsatz neuen Verfahren geschaffen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Gesetze zu erfüllen ist, auszuschließen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 05 Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Martina Diesner-Wais die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Wendelin Mölzer, Mag. Dr. Beatrix Karl sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Kulturausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (456 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG genehmigt.

 

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

                           Martina Diesner-Wais                                           Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau