614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (529 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird

Am 13. Februar 2004 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit unterzeichnet und trat mit 1. Juli 2005 in Kraft (BGBl. III Nr. 72/2005). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Vertrag eine sehr gute Grundlage für die enge polizeiliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern dar.

Seit der Unterzeichnung des Vertrages im Jahr 2004 fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Insbesondere aufgrund der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für die Slowakei, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Mit dem Vertrag zur Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages wird ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert.

Die wichtigsten Weiterentwicklungen des Vertrages aus dem Jahr 2014 im Vergleich zum Vertrag aus 2004 betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

- Grenzüberschreitende Observation (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls),

- Grenzüberschreitende Nacheile (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls sowie Nacheile nun auch aus einem Drittstaat),

- Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen (Zusammenarbeit nicht nur bei der Fahndung von flüchtigen Straftätern, sondern auch bei der Fahndung nach vermissten Personen und Sachen sowie bei Alarmfahndungen),

- Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten Europäischen Haftbefehls),

- Gemischte Einsatzformen (unter anderem gibt es für den gemischten Streifendienst keine Kilometerbeschränkung mehr).

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den vorliegenden Vertrag umfasst:

- Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten,

- Zurverfügungstellen von Deckkennzeichen,

- Zeugenschutz,

- Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr,

- Polizeiliche Durchbeförderung,

- Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,

- Unterstützung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen,

- Gegenseitige Unterstützung bei der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Neben diesen inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen werden redaktionelle Verbesserungen und sprachliche Bereinigungen des bestehenden Vertrages aus dem Jahr 2004 vorgenommen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 07. Mai 2015 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird (529 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 05 07

                                  Hermann Gahr                                                              Werner Amon, MBA

                                   Berichterstatter                                                                Obmann-Stellvertreter