Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

[…]

[…]

 

      11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

 

               a) einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

 

               b) ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

[…]

[…]

Prüfung

Prüfung

§ 10. […]

§ 10. […]

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage bzw. der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

 

(5a) Abweichend von den Abs. 2, 4 und 5 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

[…]

[…]

 

Festsetzung von Emissionen

 

§ 10a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

 

           1. der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

 

           2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 ist, oder

 

           3. die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 geprüft wurde.

 

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge gemäß § 25 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 24. […]

§ 24. […]

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

[…]

[…]

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 5 folgt, vorzunehmen.

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Z 4 und 5 gilt, vorzunehmen.

[…]

[…]

Vergabe von Emissionszertifikaten

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 26. […]

§ 26. […]

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen vier Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen acht Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

[…]

[…]

Handelsperioden für den Luftverkehr

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 28. […]

§ 28. […]

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

(2) Ab dem Jahr 2013 erstrecken sich Handelsperioden für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 jeweils über Achtjahreszeiträume. Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

Sanktionen

Sanktionen

§ 53. […]

§ 53. […]

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

 

           1. einen Nachweis, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,

 

           2. Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

 

           3. eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie

 

           4. eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

 

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

 

           1. ein Startverbot verhängen,

 

           2. ein Einflugverbot verhängen sowie

 

           3. die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, soweit vorhanden, widerrufen.

 

Zudem kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

 

Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2013 bis 2016

 

§ 53b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (§ 3 Z 11a) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß § 8 Abs. 2 ist nicht erforderlich.

 

(2) Abweichend von § 9 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber

 

           1. für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten zu melden;

 

           2. die Meldung über die Emissionen des Jahres 2013 bis 31. März 2015 zu übermitteln.

 

(3) Abweichend von § 30 Abs. 4 ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.

 

(4) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.

 

(5) Abweichend von § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.

Vollziehung

Vollziehung

§ 56. […]

§ 56. […]

 

(6) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

 

(7) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 59. […]

§ 59. […]

 

(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie Anhang 2 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Anhang 2

Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

 

 

Tätigkeiten

Tätigkeiten

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

       […]

            i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

            j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

       […]

            i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr;

            j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden; und

          k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen.