Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung für verstärktes Nutzen dieser Finanzierungsform

-       Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen

-       Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

-       Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Klarstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung

-       Einführung einheitlicher Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten

-       Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

-       Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

Es soll ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen eingeführt werden, indem Emittenten alternativer Finanzinstrumente einheitlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten unterworfen werden. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Betreibern sogenannter "Crowdfunding-Plattformen", welche im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen auf spezialisierten Websites vermittelnd tätig werden, enthält der gegenständliche Entwurf auch derartige Mindeststandards für diese.

Ergänzend dazu sollen sowohl den Emittenten als auch den Betreibern von Internetplattformen zur Vermeidung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke bestimmte Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auferlegt werden.

Durch die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) von 250 000 Euro auf 1,5 Millionen Euro für Emissionen die dem AltFG unterliegen, durch Einführung eines abgestuften Informationssystems sowie der Einführung eines erleichterten Prospekts zwischen 1,5 Millionen Euro und fünf Millionen Euro können im Wege der Schwarmfinanzierung künftig größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis eines strengen Kapitalmarktprospekts vorgenommen werden. Ferner werden dadurch hohe Kosten und Haftungsrisiken vermieden.

Insgesamt soll im Sinne des Regierungsprogramms ein attraktiver Rechtsrahmen für "Crowdfunding" (Schwarmfinanzierung) geschaffen werden, der die Zielsetzung einfacher und kostengünstiger alternativer Finanzierungsmöglichkeiten mit einem angemessenen Anlegerschutz vereinbart.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Schwarmfinanzierung sowie die Anhebung der Prospektpflichtschwelle können positive Standorteffekte erzielt werden. Ferner kann sich für Unternehmen ein zusätzliches Kapitalangebot ergeben.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 454.000 Euro pro Jahr verursacht.

Es werden Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten für Emittenten und Betreiber einer Internetplattform eingeführt. Diese umfassen insbesondere Angaben über den Emittenten und den Plattformbetreiber sowie Informationen über das alternative Finanzinstrument und die jeweils aktuellen Jahresabschlüsse. Zusätzlich sind die Informationen des Emittenten vor Veröffentlichung hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Insgesamt sollen Anleger aufgrund dieser Mindestinformationen in die Lage versetzt werden, eine angemessene Beurteilung der mit den jeweiligen Finanzinstrumenten verbundenen Anlagerisiken vorzunehmen sowie eine informierte Anlageentscheidung zu treffen.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Der Zugang zu Finanzmitteln wird durch die gesetzlichen Maßnahmen einfacher und kostengünstiger gestaltet. Dies kann sich insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Innovationsvorhaben positiv auswirken.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch die klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Schwarmfinanzierung sowie die Anhebung der Prospektpflichtschwelle können positive Standorteffekte erzielt werden. Ferner kann sich für KMU ein zusätzliches Kapitalangebot ergeben.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Das Anbieten alternativer Finanzinstrumente ist künftig nur unter Einhaltung von einheitlichen Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten zulässig. Investitionen in alternative Finanzinstrumente unterliegen einer persönlichen Zeichnungsgrenze.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Vor allem Projektbetreiber sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erwägen als Ergänzung oder als Ersatz zu klassischen Finanzierungsformen wie Bankkrediten zunehmend alternative Finanzierungsmöglichkeiten. Dazu zählt seit einiger Zeit auch die Schwarmfinanzierung. Allerdings befinden sich die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbestimmungen in unterschiedlichen Aufsichtsgesetzen, weshalb sich zum Teil rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können. Dies kann in weiterer Folge zu aufsichtsrechtlichen Verstößen und Verwaltungsstrafverfahren führen. Diese Situation führt möglicherweise dazu, dass Abstand von alternativen Finanzierungsformen genommen wird, um mögliche Rechtsprobleme generell zu vermeiden.

Hinzu kommt, dass je nach Art des alternativen Finanzinstruments die Pflicht zur Erstellung eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts bestehen kann. Die damit verbundenen Kosten können gerade für KMU zum Teil unverhältnismäßig hoch sein.

Darüber hinaus bestehen auch für Anleger Risiken im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen. Dies ergibt sich vor allem aus der in der Praxis sehr unterschiedlichen Informationsqualität in Bezug auf alternative Finanzinstrumente und deren Emittenten, die es Anlegern zum Teil nicht ermöglicht eine informierte Anlageentscheidung zu treffen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Fall des Unterbleibens gesetzgeberischer Maßnahmen im Bereich der Schwarmfinanzierung ist davon auszugehen, dass das Potenzial dieser Finanzierungsform aufgrund der beschriebenen Ausgangssituation nicht optimal ausgeschöpft wird.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wird eine interne Evaluierung zur Abschätzung der Zielerreichung vorgenommen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung für verstärktes Nutzen dieser Finanzierungsform

 

Beschreibung des Ziels:

Durch verstärkte Nutzung der Möglichkeiten der Schwarmfinanzierung soll es Unternehmen erleichtert werden, in der Anfangsphase alternativ zu den existierenden Finanzierungsmöglichkeiten zu Kapital zu gelangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei bestimmten Schwarmfinanzierungsmodellen können sich rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsprobleme im Hinblick darauf ergeben, ob diese dem Aufsichtsrecht unterliegen.

Es besteht Klarheit darüber, welche Schwarmfinanzierungsmodelle nicht dem Aufsichtsrecht unterliegen. Weiters besteht Klarheit über die Anwendbarkeit bestimmter Finanzierungsmodelle und eine verstärkte Nutzung von Schwarmfinanzierung. Das durchschnittliche pro Kopf-Investment in Crowdfunding ist zumindest auf den EU-Durchschnitt angehoben.

 

Ziel 2: Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Informationen, welche Anlegern im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, weichen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht stark voneinander ab und sind zum Teil unzureichend, um eine informierte Anlageentscheidung zu treffen. Ferner besteht für Anleger keine Begrenzung der Investitionen in alternative Finanzinstrumente.

Anleger verfügen über einheitliche Mindestinformationen, auf deren Grundlage eine informierte Investitionsentscheidung getroffen werden kann und eine bessere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Schwarmfinanzierungsmodelle gegeben ist. Außerdem sind Investitionen in alternative Finanzinstrumente durch eine persönliche Zeichnungsgrenze beschränkt. Dadurch werden Anleger zur Streuung animiert und gleichzeitig das Verlustrisiko bei Schwarmfinanzierung reduziert.

 

Ziel 3: Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwarmfinanzierung ist missbrauchsanfällig, da Emittenten und Plattformbetreiber grundsätzlich keinen verpflichtenden Schutzmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke ist wesentlich reduziert, da Emittenten und Plattformbetreiber ausnahmslos zur Anwendung der in der Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind.

 

Ziel 4: Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Emittenten müssen bei der Nutzung von alternativen Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich einen kapitalmarktrechtlichen Prospekt erstellen, wenn das Emissionsvolumen innerhalb von 12 Monaten den Gesamtwert von 250 000 Euro erreicht oder überschreitet. Dieser Prospekt ist im Fall von Wertpapieren zudem von der FMA zu billigen und im Fall von Veranlagungen von einem Prospektkontrollor zu kontrollieren. Dadurch können bei Schwarmfinanzierungen zum Teil unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Emittenten müssen auch bei Emissionen, deren Gesamtwert 100 000 Euro überschreitet und weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, keinen Prospekt erstellen, wodurch sich in diesem Bereich deutliche Kosteneinsparungen ergeben. Dennoch gibt es Informationspflichten für die Emittenten. Ab 1,5 Millionen Euro bis weniger als fünf Millionen Euro ist ein erleichterter Prospekt zu erstellen, während bei Aktien und Anleihen bereits ab einer Emission von 250 000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro ein erleichterter Prospekt zu erstellen ist. Ab fünf Millionen Euro ist ein kapitalmarktrechtlicher Prospekt zu erstellen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Klarstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung

Beschreibung der Maßnahme:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll basierend auf der derzeitigen Praxis im Bereich der Schwarmfinanzierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen klar determinieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei bestimmten Schwarmfinanzierungsmodellen können sich rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsprobleme im Hinblick darauf ergeben, ob diese dem Aufsichtsrecht unterliegen.

Es besteht Klarheit darüber, welche Schwarmfinanzierungsmodelle nicht dem Aufsichtsrecht unterliegen, und welche Schwarmfinanzierungsmodelle sinnvollerweise in der jeweiligen Unternehmensphase herangezogen werden können.

 

Maßnahme 2: Einführung einheitlicher Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten

Beschreibung der Maßnahme:

Sowohl Emittenten als auch Betreiber einer Internetplattform haben einheitlichen Informationspflichten sowie regelmäßigen Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Dazu zählen allgemeine Angaben über den Emittenten und den Plattformbetreiber sowie Informationen über die rechtliche Ausgestaltung des alternativen Finanzinstruments. Regelmäßig zu veröffentlichen ist unter anderem der aktuelle Jahresabschluss sowie die Eröffnungsbilanz – sofern vorhanden. Weiters müssen die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person sowie die Kapitalaufbringung dargestellt werden. Dadurch soll die Transparenz bei Schwarmfinanzierungen verbessert werden, und der Investor geschützt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Informationen, welche Anlegern im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, weichen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht stark voneinander ab und sind zum Teil unzureichend, um eine informierte Anlageentscheidung zu treffen. Ferner besteht für Anleger keine Begrenzung der Investitionen in alternative Finanzinstrumente.

Anleger verfügen über einheitliche Mindestinformationen, auf deren Grundlage eine informierte Investitionsentscheidung getroffen werden kann und eine bessere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Schwarmfinanzierungsmodelle gegeben ist. Außerdem sind Investitionen in alternative Finanzinstrumente durch eine persönliche Zeichnungsgrenze beschränkt. Dadurch werden Anleger zur Streuung animiert und gleichzeitig das Verlustrisiko bei Schwarmfinanzierung reduziert.

 

Maßnahme 3: Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke

Beschreibung der Maßnahme:

Emittenten und Betreiber einer Internetplattform sind verpflichtet, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Dies umfasst insbesondere bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verpflichtung zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle sowie die Aufbewahrung von Aufzeichnungen betreffend Kundendaten und Transaktionen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwarmfinanzierung ist missbrauchsanfällig, da Emittenten und Plattformbetreiber grundsätzlich keinen verpflichtenden Schutzmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke ist wesentlich reduziert, da Emittenten und Plattformbetreiber ausnahmslos zur Anwendung der in der Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind.

 

Maßnahme 4: Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Anhebung der bisherigen Prospektpflichtschwelle von 250 000 Euro auf 1,5 Millionen Euro werden größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts ermöglicht. Dadurch sollen unverhältnismäßig hohe Kosten und Haftungsrisiken in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen vermieden werden. Das abgestufte System soll wie folgt aussehen: ab 100 000 Euro und weniger als 1,5 Millionen Euro gibt es eine Informationsverpflichtung. Ab 1,5 Millionen Euro und weniger als fünf Millionen Euro soll ein dem Kapitalmarkprospekt ähnlicher erleichterter und entsprechend kostengünstiger Prospekt notwendig sein. Ab fünf Millionen Euro gilt das existierende Kapitalmarktprospekt. Übersteigt jedoch die Bestandshöhe aller in den letzten sieben Jahren durch alternative Finanzierungsinstrumente entgegengenommenen Gelder den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß Kapitalmarktgesetz. Für Aktien und Anleihen soll parallel dazu bereits ab 250 000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro der erleichterte Prospekt gelten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Emittenten müssen bei der Nutzung von alternativen Finanzierungsinstrumenten grundsätzlich einen kapitalmarktrechtlichen Prospekt erstellen, wenn das Emissionsvolumen innerhalb von 12 Monaten den Gesamtwert von 250 000 Euro erreicht oder überschreitet. Dieser Prospekt ist im Fall von Wertpapieren zudem von der FMA zu billigen und im Fall von Veranlagungen von einem Prospektkontrollor zu kontrollieren. Dadurch können bei Schwarmfinanzierungen zum Teil unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Emittenten müssen auch bei Emissionen, deren Gesamtwert 100 000 Euro überschreitet und weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, keinen Prospekt erstellen, wodurch sich in diesem Bereich deutliche Kosteneinsparungen ergeben. Dennoch gibt es Informationspflichten für die Emittenten. Ab 1,5 Millionen Euro bis weniger als fünf Millionen Euro ist ein erleichterter Prospekt zu erstellen, während bei Aktien und Anleihen bereits ab einer Emission von 250 000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro ein erleichterter Prospekt zu erstellen ist.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Emittenten und Betreiber einer Internetplattform unterliegen zum Zwecke der Transparenz und des Anlegerschutzes standardisierten Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten. Da sich die verpflichtenden Angaben auf allgemeine Unternehmens- und Emissionsangaben beziehen, entsteht für die betroffenen Unternehmen kein gesonderter Informationsbeschaffungsaufwand, sondern nur ein beschränkter Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der gesammelten Bereitstellung der Daten. Zusätzlich jedoch sind diese Informationen auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Es ist davon auszugehen dass diese formelle Prüfung nicht kostenintensiv ausfällt.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten

§ 4 Abs. 1 Alternativfinanzierungsgesetz

448

2

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Betreibern einer Internetplattform

§ 5 Abs. 2 – 4 Alternativfinanzierungsgesetz

6

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzmitteln

Durch den vorliegenden Entwurf können sich positive Auswirkungen für KMU ergeben, da der Zugang zu Finanzmitteln durch die gesetzlichen Maßnahmen einfacher und kostengünstiger gestaltet wird.

 

Auswirkungen auf die Entscheidung zum Schritt in die Selbständigkeit

Schwarmfinanzierung kann sich insofern positiv auf die Umsetzung von Unternehmensgründungen auswirken, als im Wege öffentlicher Finanzierungsaufrufe bei entsprechendem Anlegerinteresse rascher und einfacher die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufgebracht werden können.

 

Auswirkungen auf den Gründungsvorgang

Schwarmfinanzierung kann bei entsprechendem Anlegerinteresse die Dauer eines Gründungsvorganges erleichtern.

 

Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit

Schwarmfinanzierung kann sich insofern positiv auf die Umsetzung von Innovationsvorhaben auswirken, als im Wege öffentlicher Finanzierungsaufrufe bei entsprechendem Anlegerinteresse rasch und einfach die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufgebracht werden können.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

KMU

310.000

KMU Forschung Austria

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage

Für KMU kann sich durch Schwarmfinanzierung ein zusätzliches Kapitalangebot ergeben, welches als Alternative oder Ergänzung zu bisherigen Finanzierungsformen wie z.B. Bankkrediten eingesetzt werden kann.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Durch verstärkte Gründungstätigkeit, ausgelöst durch verstärkte Kapitalaufbringung von Unternehmen kann die Standortattraktivität insgesamt massiv verbessert werden.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Das Anbieten alternativer Finanzinstrumente ist künftig nur unter Einhaltung von einheitlichen Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten zulässig. Investitionen in alternative Finanzinstrumente unterliegen einer persönlichen Zeichnungsgrenze.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Anleger

50.000

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten

§ 4 Abs. 1 Alternativfinanzierungsgesetz

neue IVP

National

448.466

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Emittenten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Veröffentlichung, Aushang

00:30

37

0,00

0

19

19

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

00:20

53

0,00

0

18

18

 

Fallzahl

12.400

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Emittenten haben Anleger vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Eckdaten einer geplanten Schwarmfinanzierung aufzuklären. Dazu zählen insbesondere Angaben über den Emittenten und die rechtliche Ausgestaltung des alternativen Finanzinstruments. Ferner ist die Angabe eines Geschäftsplans erforderlich.

Ergänzend zu den vor Vertragsabschluss bestehenden Informationspflichten haben Emittenten einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss sowie wesentliche Änderungen betreffend die Angaben über den Emittenten zu veröffentlichen.

Die genannten Informationen sind von den Emittenten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Durchführung der Schwarmfinanzierung über eine Internetplattform, so sind die genannten Informationen zusätzlich an den Betreiber der Internetplattform zu übermitteln.

Anhand der Studie der KMU Forschung Austria wird bei einer durchschnittlichen jährlichen Fallzahl von 12.400 Fällen hinsichtlich der Kosten ein Zeitaufwand von 30 Minuten für eine Bürokraft/kfm. Angestellte herangezogen. Die Zeit erscheint ausreichend, da die geforderten Informationen leicht im Unternehmen zugänglich sind. Gleiches gilt für die jährliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie etwaige wichtige Änderungen des Informationsblattes.

 

Die Kosten der Überprüfung der Informationen hinsichtlich Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit wird bei entsprechend gleicher Fallzahl mit 20 Minuten für einen akademischen Beruf angegeben.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Betreibern einer Internetplattform

§ 5 Abs. 2 – 4 Alternativfinanzierungsgesetz

neue IVP

National

5.550

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten von Betreibern einer Internetplattform

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Betreiber einer Internetplattform

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Veröffentlichung, Aushang

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

6

Frequenz

50

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Betreiber einer Internetplattform sind verpflichtet, bestimmte Informationen dauerhaft auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst insbesondere Angaben über die Person des Betreibers und die von diesem für die Erbringung seiner Dienstleistungen verrechneten Entgelte. Ferner sind Plattformbetreiber dazu verpflichtet, sämtliche von den Emittenten an diese zu übermittelnden Informationen auf ihrer Plattform bereitzustellen und auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen.

Ergänzend zu diesen allgemeinen Informationspflichten haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der Angaben über den Plattformbetreiber sind unverzüglich zu veröffentlichen.

 

Derzeit gibt es sechs wesentliche Unternehmen die eine Internetplattform für Schwarmfinanzierung betreiben. Anhand der Zahl der Unternehmen sowie der bislang über alternative Finanzinstrumente finanzierten Projekte wird nach Einbeziehung einer Steigerung der Nutzung von Schwarmfinanzierung ein Zeitaufwand von 30 Minuten für eine Bürokraft/kfm. Angestellte herangezogen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.