Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Grundlage dieses Gesetzentwurfs ist das aktuelle Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung, welches sich unter anderem zum Ziel setzt, bedarfsgerechte Finanzierung für Unternehmen sicherzustellen. Teil dieses Ziels ist der Ausbau alternativer Finanzierungen. Diesbezüglich sieht das Regierungsprogramm die Erarbeitung eines attraktiven Rechtsrahmens zur Verbesserung von Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodellen auf Basis der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (Nr. 329/E XXIV. GP) vor.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Rechtsrahmen für die alternative Finanzierung geschaffen und damit insbesondere auch den Bedürfnissen neu gegründeter und innovativer Unternehmen sowie von Projekten im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen entgegengekommen werden. Die den Unternehmen auferlegten Informationspflichten können auch als „Standesregeln“ bei der Nutzung alternativer Finanzierungsformen gesehen werden.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass alternative Finanzierungsformen für Gemeinden, NGO, insbesondere aber für KMU große Bedeutung haben, häufig aber nicht möglich oder mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sind. Gerade Unternehmen benötigen ein breites Angebot an Finanzierungen, jedoch sind alternative Formen, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit leisten können, in Österreich nicht im erforderlichen Ausmaß verfügbar. Die aktuelle Strukturbefragung unter österreichischen Betrieben im Auftrag von WKÖ und AWS zum Thema Unternehmensfinanzierung zeigt, dass alternative Finanzierung an Bedeutung gewinnt. Obwohl die derzeitige Nutzung von alternativen Finanzierungsformen noch eher gering ist, hat mehr als ein Viertel der befragten Unternehmen Interesse an einer zukünftigen Nutzung angegeben. Auch Crowdfunding war dabei in der Liste möglicher alternativer Finanzierungsformen vertreten. Zwar gibt es eine Reihe internetbasierter Initiativen, die Crowdfunding im weitesten Sinn betreiben (z. B. Vermittlung von nachrangigen Darlehen, Aufbringen von Spenden, reward-basierte Investitionen), für ein echtes Crowdfinancing fehlt aber der rechtliche Rahmen.

Es handelt sich dabei um eine junge aufstrebende Finanzierungsform, die seit einigen Jahren auch in Österreich vermehrt zur Finanzierung von Projekten, Start-ups und KMU herangezogen wird. Vereinfacht dargestellt geht es dabei um das Einsammeln relativ kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen. Dies geschieht meist unter Einsatz des Internets. Die verschiedenen umgangssprachlich verwendeten Begriffe (z. B.: Crowdfunding, Crowdinvesting, etc.) sind bisher nur schwer voneinander abgrenzbar und werden oft synonym für unterschiedlichste Modelle verwendet. Eine wesentliche Differenzierung muss zwischen Spenden- bzw. spendenähnlichen Modellen und solchen Finanzierungsmodellen vorgenommen werden, die eine finanzielle Gegenleistung gewähren. Zu den erstgenannten Modellen zählt neben dem Einsammeln von Spendengeldern auch die Finanzierung durch den Abschluss von Kaufverträgen mit verpflichtender Vorauszahlung des Kaufpreises („Pre-purchase-Modelle“) sowie die Gewährung von Vermögenswerten mit geringem Wert als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Kapital („Reward-Modelle“). Diese Modelle weisen grundsätzlich keine aufsichtsrechtlichen Berührungspunkte auf und erfordern daher meist keine Konzession nach den einschlägigen Bundesgesetzen. Anders ist dies im Fall jener Modelle, die eine finanzielle Gegenleistung für die Hingabe von Kapital gewähren. Bei derartigen Finanzierungsmodellen werden meist Instrumente wie Genussrechte oder stille Beteiligungen herangezogen, die eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gewähren. Bei derartigen Finanzierungsmodellen können zahlreiche aufsichtsrechtliche Probleme auftreten. Je nach deren Ausgestaltung können dabei konzessionspflichtige Tätigkeiten wie insbesondere nach dem Bankwesengesetz (BWG) vorliegen oder der Tatbestand eines prospektpflichtigen Angebots im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) erfüllt sein.

 

Der vorliegende Entwurf ermöglicht nicht nur Unternehmen eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung, sondern führt auch ein Mindestmaß an Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen ein, indem Emittenten alternativer Finanzinstrumente einheitlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten unterworfen werden. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Betreibern sogenannter „Crowdfunding-Plattformen“, welche auf spezialisierten Websites vermittelnd tätig werden, enthält der gegenständliche Entwurf auch derartige Mindeststandards für diese.

Ergänzend dazu werden sowohl den Emittenten als auch den Betreibern von Internetplattformen zur Vermeidung des Missbrauchs für kriminelle Zwecke bestimmte Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auferlegt.

Durch die Erhöhung der Prospektpflichtschwelle des KMG von 250 000 Euro auf 1,5 Millionen Euro für Emissionen, die dem AltFG unterliegen, können im Wege des Crowdfinancing künftig größere Emissionen als bisher ohne das Erfordernis eines Prospekts vorgenommen werden. Ferner werden dadurch hohe Kosten und Haftungsrisiken vermieden. Im Bereich von Emissionen, deren Volumen zumindest 1,5 Millionen Euro jedoch weniger als fünf Millionen Euro beträgt, sollen durch die Einführung eines vereinfachten Prospekts der Aufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Kontrolle bzw. Billigung von Prospekten reduziert werden. Bei Ausgabe von Aktien oder Anleihen wird die Prospektpflicht insofern erleichtert, als im Bereich von zumindest 250 000 und weniger als fünf Millionen Euro ein vereinfachter Prospekt zu erstellen ist. Zum Schutz der Anleger und der Integrität des Kapitalmarktes unterliegt jedoch ein vereinfachter Wertpapierprospekt jedenfalls der Prospektbilligung gemäß KMG.

Inkrafttreten:

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen wird)

Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt den Geltungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes. Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass im vorliegenden Gesetzentwurf die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente geregelt wird. Da das Ziel des Vorhabens der leichtere Zugang zu alternativen Finanzierungsformen ist, jedoch nicht in die Regulierung von Bankgeschäften eingegriffen werden soll, sieht Abs. 2 eine Ausnahme von Finanz- und Versicherungsdienstleistung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes vor.

Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich des AltFG erfasst sind und auf Emissionen, deren Gesamtwerte die Obergrenze von 1,5 Millionen Euro übersteigen, ist das Kapitalmarktgesetz (KMG) anzuwenden. Gleiches gilt für Emittenten, die freiwillig einen Kapitalmarktprospekt erstellen, obwohl die Emission in den Anwendungsbereich des AltFG fiele („opting out“). Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Z 11 bis 14 KMG vorgesehenen Ausnahmetatbestände gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 10a KMG wurden ausgenommen, um Anwendungslücken in diesem Bundesgesetz zu vermeiden.

Zu § 2:

In § 2 werden einheitliche Begriffsbestimmungen festgelegt. In Z 1 wird der Begriff des Emittenten definiert. Es handelt sich dabei um natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder von 150 oder mehr Anlegern einsammeln. Somit sind lediglich jene Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart wird. Das heißt, dass insbesondere Spenden oder Ähnliches gerade nicht von diesem Gesetz umfasst sind. Der KMU‑Begriff folgt der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Entwurf umfasst sowohl Fälle, in denen eine Finanzierung durch direkten Finanzierungsaufruf eines Emittenten an potenzielle Anleger zustande kommt, als auch solche Fälle, in denen die Finanzierung über eine zwischen dem Emittenten und den Anlegern vermittelnde Internetplattform im Sinne der Z 5 durchgeführt wird. Die Entgegennahme von Geldern nach einem Angebot an einen weniger als 150 Personen umfassenden Personenkreises fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Bundesgesetzes. Dies ist gerechtfertigt, da bei derartigen Finanzierungen keine gleichgelagerten Informations- und Schutzbedürfnisse der Anleger wie bei Crowdfinancing bestehen. Dies trifft insbesondere auf Finanzierungen durch Bekannte oder Familienangehörige zu. Außerdem müssen die eingesammelten Gelder unmittelbar für die operative Tätigkeit eines Unternehmens oder für ein bestimmtes Projekt, d.h. einen allgemein-kommerziellen oder -industriellen Zweck, eingesetzt werden, um zu vermeiden, dass die Bestimmungen des AIFMG zur Anwendung gelangen. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ferner nur auf Finanzierungen mit einem Mindestemissionsvolumen von 100 000 Euro pro Emission und pro Emittent anwendbar. Dies hat den Grund, dass es unterhalb dieser Schwelle zu keinen strengeren gesetzlichen Anforderungen als bisher kommen soll.

In Z 2 wird der Begriff der alternativen Finanzinstrumente definiert. Es handelt sich dabei um die abschließende Aufzählung von Veranlagungsformen, welche, mit Ausnahme von Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren. Ein unbedingter Rückzahlungsanspruch liegt vor, wenn der Geldgeber unabhängig vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm eingesetzten Betrages hat. Um nicht in den Bereich der konzessionspflichtigen Bankgeschäfte einzugreifen, war der unbedingte Rückzahlungsanspruch für alternative Finanzinstrumente auszuschließen. Zusätzlich wurde auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen verwiesen, anhand derer die Wirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen zu prüfen ist. Daher sind vor allem gewöhnliche Darlehen nicht vom Begriff der alternativen Finanzinstrumente umfasst, da bei diesen nach Ablauf der Vertragsdauer jedenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta besteht. Explizit ausgeschlossen sind überdies Konstruktionen, die eine Nachschussverpflichtung des Anlegers vorsehen. Ausgenommen davon sind die Geschäftsanteile an einer Genossenschaft, da diese jedenfalls eine Nachschussverpflichtung haben müssen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen betreffend Genossenschaften zu § 4 hingewiesen.

Der unbedingte Rückzahlungsanspruch gemäß Z 3 wird gesondert erklärt. Die Geltendmachung der Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag sowohl für den Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers als auch außerhalb einer Insolvenz kann vertraglich eingeschränkt werden („qualifizierte Nachrangklausel“). Im Gegensatz zu anderen Darlehen gewähren qualifizierte Nachrangdarlehen keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch. Z 4 beschreibt den Begriff des Anlegers. Darunter fallen sämtliche natürliche oder juristische Personen, die alternative Finanzinstrumente erwerben.

Z 5 definiert Internetplattformen im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes. Dabei handelt es sich um Websites, welche auf die Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Emittenten und Anlegern spezialisiert sind. Mit Vermittlung ist dabei die Ankündigung und Auftragsabwicklung gemeint. Bei der Vermittlung ist darauf zu achten, dass es abhängig von der Konzession des Betreibers zu keinerlei Konflikten mit dem WAG oder dem BWG kommt.

Z 6 enthält eine Begriffsdefinition des Betreibers einer Internetplattform. Darunter fallen all jene Personen, die eine Internetplattform betreiben und auf dieser alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermitteln.

Z 7 enthält eine Beschreibung des Begriffes des dauerhaften Datenträgers. Darunter fallen insbesondere CD-ROMs, DVDs, PC-Festplattenlaufwerke, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können aber auch Papier.

Zu § 3:

§ 3 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Emittenten zur Ausgabe alternativer Finanzinstrumente berechtigt sind. Aus dem ersten Satz des Abs. 1 ergibt sich auch, dass Emissionen von Emittenten, die an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 notieren bzw. dass Emissionen, die im Rahmen der beabsichtigten Notierung an einem geregelten Markt ausgegeben werden, nicht vom Anwendungsbereich des AltFG erfasst sind. Der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente je Emission darf nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreichen oder übersteigen. Die Beschränkung der von einem einzelnen Anleger innerhalb von zwölf Monaten entgegengenommenen Gelder auf einen Betrag von maximal 5000 Euro dient dem Anlegerschutz, wobei professionelle Anleger weniger schutzbedürftig erscheinen. Gleiches gilt für juristische Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des KSchG sind. Ansparmodelle sind nicht zulässig.

Abs. 2 statuiert ein Gesamtobligo des Emittenten. Um Pyramidenkonstruktionen zu unterbinden wird festgelegt, dass die Gesamthöhe aller durch alternative Finanzierungsinstrumente eingenommenen Mittel abzüglich der bereits zurückgezahlten Gelder innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von sieben Jahren fünf Millionen Euro nicht überschreiten darf. Der Stichtag für den Beginn der Zählung wurde mit 1.10.2015 festgesetzt, um Härtefälle zu vermeiden. Wird diese Schwelle überschritten, ist für diese ein Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz zu erstellen. Diese Grenze soll fließend ausgestaltet sein, das bedeutet, dass bei der Berechnung dieser Summe auch Rückzahlungen des Emittenten einbezogen werden sollen. Diese Bestimmung dient dem Anlegerschutz.

Abs. 3 sieht eine Ausnahme für Anleger von der Einzelinvestitionsgrenze vor. Der Anleger hat dem Prüfer des Emittenten gemäß § 4 Abs. 8 oder dem Betreiber der Internetplattform bei Investitionen über 5000 Euro mittels Eigenerklärung mitzuteilen, dass er entweder maximal das Doppelte seines durchschnittlichen Monatseinkommens (gerechnet über zwölf Monate) oder maximal 10% seines Finanzanlagevermögens investiert. Zu diesem zählen beispielsweise Bankguthaben oder Sparbücher, Genussscheine, Aktien oder ähnliche Kapitalmarktkonstruktionen. Auch diese Regelung dient dem Anlegerschutz.

Zu § 4

§ 4 legt die die Emittenten treffenden Informationspflichten fest, wenn der Gesamtwert der von ihnen ausgegebenen alternativen Finanzinstrumente wenigstens 100 000 Euro aber weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt. Genossenschaften treffen die Informationspflichten erst ab einem Betrag von 750 000 Euro gerechnet über zwölf Monate. Die Rechtsform der Genossenschaft ist in besonderem Maße gerade für lokale und regionale Bürgerbeteiligungsmodelle geeignet und ermöglicht kostengünstige, einfache und rechtssichere Finanzierungsformen. Voraussetzung für die Eintragung einer Genossenschaft in das Firmenbuch ist gem. § 24 Abs. 1 GenRevG 1997 die Zusicherung der Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband. Zur Erlangung dieser Zusicherung ist wiederum die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprognose erforderlich. Genossenschaften unterliegen – unabhängig von ihrer Größe – einer Revisionspflicht, wobei sich die Prüfung auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung erstreckt und somit über eine übliche Abschlussprüfung hinausgeht. Die Ergebnisse der Revision sind in der Generalversammlung zu präsentieren, allfällige Gebarungsmängel von Belang müssen in diesem Zusammenhang jedenfalls aufgezeigt werden. Dadurch ist eine besondere Transparenz der Gebarung gewährleistet. Aus den angeführten Gründen sieht § 3 Abs. 1 Z 15 KMG, abweichend vom allgemeinen Schwellenwert von 250 000 Euro, für Genossenschaften eine Prospektpflicht erst ab einem Betrag von 750 000 Euro gerechnet über zwölf Monate vor. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, im vorliegenden Entwurf einen entsprechend höheren Schwellenwert vorzusehen. Eine Anwendbarkeit des KMG ergibt sich grundsätzlich beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und Veranlagungen, deren Gesamtgegenwert 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Abs. 1 legt einheitliche Mindestinformationspflichten von Emittenten fest, indem sie diese dazu verpflichten, Anleger vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Eckdaten der geplanten Finanzierung aufzuklären. Zu diesem Zweck wurde eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geschaffen, die die Inhalte dieser kurzen Informationspflicht genauer determiniert. Mögliche Regelungsinhalte wären:

Angaben über den Emittenten:

           1. Rechtsform, Firma, Sitz,

           2. Angaben zur Kapitalstruktur, gegliedert nach Stimmrecht, Dauer und Rangfolge im Insolvenzfall

           3. Angabe der Organwalter,

           4. Angabe der Eigentümer sowie Angabe aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug,

           5. Unternehmensgegenstand,

           6. Beschreibung des geplanten Produkts oder der geplanten Dienstleistung,

           7. aktueller Jahresabschluss oder Eröffnungsbilanz.

Angaben über das alternative Finanzinstrument:

           1. Rechtsform und Art des alternativen Finanzinstruments,

           2. Laufzeit, Kündigungsfristen und –termine,

           3. Darstellung des Kaufpreises samt allen Nebenkosten,

           4. Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform,

           5. Angabe allfälliger Belastungen,

           6. Bestimmungen über die Stellung der Anleger im Insolvenzfall, etwaige Nachschusspflichten bei Geschäftsanteilen an Genossenschaften,

           7. Kontroll- und Mitwirkungsrechte,

           8. Darstellung der Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung,

           9. Angaben über die Art und Höhe der Verzinsung oder Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses,

         10. Angabe der auf die Einkünfte aus dem alternativen Finanzinstrument zu entrichtenden Steuern.

Sonstige Angaben und Hinweise:

           1. Geschäftsplan, einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens, das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll und Vorgehen, wenn dieses Emissionsvolumen nicht erreicht wird,

           2. Angaben zur Verwendung der durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente eingesammelten Gelder,

           3. Hinweis, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet,

           5. Hinweis auf das etwaige Nichtvorliegen einer Beaufsichtigung durch die FMA,

           6. gegebenenfalls in Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen, oder sonstige Vertragsbedingungen,

           7. Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Abs. 1 ist jedoch nicht anzuwenden, sofern die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts im Sinne des KMG besteht, da die Inhaltsanforderungen an einen Prospekt umfassender sind, als jene gemäß Abs. 1. Anleger sollen durch die Mindestinformationen gemäß Abs. 1 in die Lage versetzt werden, die mit den alternativen Finanzinstrumenten verbundenen Anlagerisiken angemessen beurteilen zu können sowie eine informierte Anlageentscheidung zu treffen. Die anzugebenden Informationen sind leicht verständlich zu formulieren, übersichtlich zu gliedern und haben so objektiv wie möglich zu sein. Die Anwendbarkeit von Informationspflichten nach anderen Bundesgesetzen wie z. B. dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) wird durch Abs. 1 nicht berührt. Zusätzlich stellt Abs. 2 klar, dass Emittenten von Aktien oder Anleihen im Anwendungsbereich des vorliegenden Bundesgesetzes bereits ab einem Emissionsvolumen (gerechnet über zwölf Monate) von 250 000 Euro einen vereinfachten Prospekt im Sinne des KMG zu erstellen haben.

Ergänzend zu den vor Abgabe eines für den Anleger verbindlichen Vertragserklärung bestehenden Informationspflichten normiert Abs. 3 eine regelmäßige Publizitätspflicht der Emittenten. Dieser zufolge haben Emittenten unverzüglich nach Erstellung bzw. Testierung ihren aktuellen Jahresabschluss und – sofern nicht die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts im Sinne des KMG besteht – wesentliche Änderungen betreffend die Angaben über den Emittenten zu veröffentlichen. Als wesentliche Änderung sind jedenfalls die Änderung des Unternehmensgegenstands sowie Veränderungen der Eigentümerstruktur zu qualifizieren.

Abs. 4 regelt die Modalitäten der Erfüllung der Informationspflichten des Abs. 1 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 3. Zielführend wäre es beispielsweise hinsichtlich der Verständlichkeit des Jahresabschlusses, diesen kurz zu erläutern. Um dem Versand großer Datenmengen zu entgehen, würde es etwa genügen, die o.a. Informationen für die Anleger auf einem passwortgeschützten Teil der Unternehmenswebsite zur Verfügung zu stellen.

Abs. 5 unterwirft Emittenten in Bezug auf Anleger den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Dadurch soll der Missbrauch der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke verhindert werden. Ausgenommen davon sind Emittenten, die Wertpapiere begeben haben, welche in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind. Dies ist gerechtfertigt, da Anleger zum Erwerb der Wertpapiere eines Depotkontos bei einem Kreditinstitut bedürfen und diese den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Abs. 6 verpflichtet Emittenten, für den Fall, dass die Finanzierung nicht über eine Internetplattform durchgeführt wird, zur Feststellung der Identitäten der Anleger, welche alternative Finanzinstrumente von diesen erwerben. Dies ist eine notwendige Ergänzung der Bestimmungen der GewO 1994 über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da diese nur in bestimmten Fällen eine verpflichtende Identitätsfeststellung vorsehen.

Abs. 7 sieht ein Rücktrittsrecht für einen Anleger, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, vor, wenn er nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 erhalten hat.

Abs. 8 verpflichtet Emittenten, wie im Kapitalmarktgesetz von unrichtiger oder irreführender Werbung abzusehen.

Abs. 9 verpflichtet Emittenten, die bereitgestellten Informationen im Sinne des Anlegerschutzes auf Kohärenz (Widerspruchsfreiheit), Verständlichkeit und Vollständigkeit prüfen zu lassen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit zwischen den tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der zur Verfügung gestellten Information umfasst ist. Prüfungsberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), ferner die Wirtschaftskammern, Unternehmensberater, Vermögensberater und hinsichtlich der Geschäftsanteile an Genossenschaften die Revisionsverbände. Diese Prüfung soll jedenfalls nicht die Richtigkeit der beigebrachten Informationen durch den Emittenten umfassen. Sind alle Prüfungskriterien erfüllt, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Alternativ dazu kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen, was in der Regel eine Prüfung durch die Versicherung zur Folge haben wird.

Zu § 5:

Diese Bestimmung legt spezielle Anforderungen für Betreiber einer Internetplattform fest. Diese müssen, wenn sie Veranlagungen vermitteln, über eine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater verfügen. Im Falle der Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten, die in § 1 Z 6 WAG 2007 genannt werden, müssen sie über eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen. Weiters wird in Abs. 1 festgelegt, dass Betreiber einer Internetplattform nur dann zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten auf ihrer Internetplattform befugt sind, sofern sie nicht gleichzeitig über eine Konzession nach einem der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze verfügen. Zudem wird klargestellt, dass die Einhaltung der besonderen Anforderungen der Abs. 2 bis 7 die Betreiber einer Internetplattform nicht von der Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der GewO 1994 und des WAG 2007 entbindet.

Abs. 2 Z 1 unterwirft Betreiber einer Internetplattform in Bezug auf Anleger und Emittenten zum Zweck der Missbrauchskontrolle den Bestimmungen der GewO 1994 zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sind auf Betreiber die Bestimmungen des WAG 2007 anwendbar, gelten diesbezüglich die darin enthaltenen Bestimmungen. Z 2 verpflichtet die Plattformbetreiber bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von alternativen Finanzinstrumenten über die Internetplattform ferner zur Feststellung der Identitäten der Emittenten und der Anleger, welche auf ihrer Internetplattform agieren.

Abs. 3 normiert, ähnlich wie § 4 Abs. 1 in Bezug auf Emittenten, bestimmte Mindestinformationspflichten von Betreibern einer Internetplattform. Neben grundlegenden Angaben über den Betreiber (Z 1) sind die von diesem für die Erbringung seiner Dienstleistungen verrechneten Entgelte anzugeben (Z 3). Dadurch wird Anlegern und Emittenten bereits im Vorfeld einer Finanzierung die Abschätzung der damit verbundenen Kosten ermöglicht. Die verpflichtende Angabe der vom Plattformbetreiber herangezogenen Kriterien (Z 2) bei der Auswahl der auf seiner Internetplattform zugelassenen Emittenten soll Anlegern einen Einblick in die Art und Weise der Vorselektion durch den Betreiber verschaffen. Z 4 verpflichtet Betreiber ferner zur Bereitstellung aller von den Emittenten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 an sie zu übermittelnden Informationen auf deren Plattform. Da Betreibern einer Internetplattform die Prüfung der Richtigkeit derartiger Informationen nicht zugemutet werden kann, ist eine Haftung für derartige Informationen ausgeschlossen und klargestellt, dass für derartige Informationen ausschließlich die Emittenten selbst verantwortlich sind. Sehr wohl ist aber der Betreiber einer Internetplattform wie in § 4 Abs. 9 verpflichtet, die Kohärenz, Verständlichkeit und Vollständigkeit der beigebrachten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 und damit auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit diesen Informationen zu prüfen. Ihm kommt im Hinblick auf die Veröffentlichung dieser Informationen die Rolle eines Dienstleisters gem. § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 zu.

Abs. 4 verpflichtet Betreiber einer Internetplattform zur jährlichen Veröffentlichung ihres aktuellen Jahresabschlusses sowie zur umgehenden Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der in Abs. 3 genannten Angaben. Unter den Begriff der wesentlichen Änderungen fällt beispielswiese die Änderung der Höhe der eingehobenen Entgelte. Ferner haben Plattformbetreiber die Anleger auf das Ausfallsrisiko hinzuweisen.

Abs. 5 regelt die Art und Weise der Zurverfügungstellung der gemäß Abs. 3 und 4 anzugebenden Informationen. Demnach müssen die Informationen leicht und unmittelbar zugänglich sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt, sofern die Informationen ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auf der Internetplattform aufzufinden sind. Zudem müssen die Informationen ständig auf der Internetplattform verfügbar sein.

In Abs. 6 wird klargestellt, dass die Anwendbarkeit von Informationspflichten nach anderen Bundesgesetzen durch § 4 nicht berührt wird. Zu den in Betracht kommenden Bundesgesetzen zählen insbesondere das E-Commerce-Gesetz (ECG), das Mediengesetz (MedienG) sowie das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG).

Abs. 7 untersagt Betreibern einer Internetplattform als Emittent auf ihrer Internetplattform zu agieren. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten. Betreiber einer Internetplattform können jedoch in geringem Ausmaß als Anleger auf ihrer Internetplattform agieren, sofern diese Beteiligung ausschließlich dazu dient, die Kommunikation zwischen dem Emittenten und den Anlegern nach Abschluss der Finanzierung zu verfolgen. Auf diese Vorgehensweise ist gesondert hinzuweisen. Diese Bestimmung dient dem Anlegerschutz.

Abs. 8 soll die Anleger zur Streuung ihrer Investitionen im Sinne einer Risikominimierung anleiten. Es soll überdies klargestellt werden, dass nur Beträge investiert werden sollen, auf die in näherer Zukunft nicht zurückgegriffen werden muss. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass derartige Investitionen mit dem Risiko des Komplettverlustes behaftet sind. Die Hinweise nach dieser Bestimmung können beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Plattform oder auch im Zusammenhang mit dem einzelnen Vermittlungsgeschäft vor Vertragsabschluss erfolgen.

Zu § 6:

Die Strafbestimmung, sanktioniert die Verletzung der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Pflichten der Emittenten und Betreiber einer Internetplattform. Die Sanktionsnorm des § 6 ist subsidiär zu anderen Verwaltungsstrafnormen anzuwenden, falls diese höhere Strafdrohungen vorsehen. Diesbezüglich kommen insbesondere die Strafbestimmungen nach §§ 366 ff GewO 1994 aber auch kapitalmarktrechtliche Bestimmungen, etwa des WAG 2007, des KMG, des AIFMG oder des BWG, in Betracht.

Zu § 7:

Die Bestimmung betrifft die Geltung von Verweisen.

Zu § 8:

Die Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 9:

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 regeln, wann ein Prospekt nach § 7 Abs. 8 oder § 7 Abs. 8a KMG zu erstellen ist, weshalb die Vollziehung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgt. § 4 Abs. 1 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, weshalb die Vollziehung durch diese beiden Minister zu erfolgen hat. im Übrigen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Vollziehung des AltFG betraut.

Zu § 10:

§ 10 Abs. 2 soll das gleichzeitige Inkrafttreten des AltFG und der aufgrund von § 4 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ermöglichen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

§ 2 Abs. 1 zweiter Satz KMG dient der Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des KMG und jenem des AltFG.

Zu § 3 Abs. 1 Z 10a:

Durch die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes, namentlich eine Erhöhung der Prospektpflichtgrenze für Emissionen die dem AltFG unterliegen, wird der bestehende Ausnahmebereich von der kapitalmarktrechtlichen Prospektpflicht für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und Veranlagungen erweitert. Dies steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2005.2014 S. 1. Die Erhöhung der Obergrenze trägt insbesondere den Finanzierungsbedürfnissen von KMU und Unternehmen in der Gründungsphase Rechnung, indem diese im Wege der alternativen Finanzierung nach dem AltFG Kapital einsammeln können, ohne dabei der Prospektpflicht zu unterliegen, sofern das Volumen je Emission unterhalb von 1,5 Millionen Euro liegt. Dadurch wird der Zugang zu einfacher, rascher und kostengünstiger Finanzierung verbessert und es werden hohe Kosten und Haftungsrisiken in Verbindung mit Prospekten vermieden. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für die Emission von Aktien und Anleihen nach dem AltFG, für welche bei Emissionsvolumina von mindestens 250 000 Euro und weniger als fünf Millionen Euro auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet stets zumindest ein vereinfachter Prospekt im Sinne des § 7 Abs. 8a KMG zu erstellen ist. Bei Emissionen, die ein Volumen von fünf Millionen Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet erreichen oder übersteigen ist folglich ein herkömmlicher Wertpapierprospekt im Sinne des § 7 Abs. 8 KMG zu erstellen.

Zu § 7 Abs. 8a:

Diese Bestimmung normiert, dass bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen, deren Volumen in der Europäischen Union zumindest 1,5 jedoch weniger als fünf Millionen Euro beträgt (wobei der Betrag von fünf Millionen Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist), künftig ein vereinfachter Prospekt zu erstellen ist (bei Wertpapieren ab 250 000 Euro bis unter fünf Millionen Euro – diese Werte sind über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen). Dieser unterscheidet sich von anderen Prospekten durch reduzierte inhaltliche Anforderungen. Insgesamt sollen öffentliche Angebote, bei denen die Erstellung eines Prospekts in Anbetracht des Emissionsvolumens aus Anlegerschutzerwägungen unverzichtbar ist, weniger aufwendig gestaltet werden und somit sowohl den Interessen der Anleger als auch jenen der Emittenten Rechnung getragen werden. Bei Emissionen, deren Volumen während eines Zeitraums von 12 Monaten fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, ist weiterhin ein herkömmlicher Wertpapier- oder Veranlagungsprospekt zu erstellen. Der vereinfachte Prospekt ist, je nachdem ob es sich um Veranlagungen oder Wertpapiere im Sinne des KMG handelt, von einem Prospektkontrollor zu kontrollieren oder von der FMA zu billigen.

Zu § 19 Abs. 19:

Bestimmung für das In- und Außerkrafttreten.

Zu Anlage F:

Die Anlage F enthält in Form eines Schemas die konkreten inhaltlichen Anforderungen für den vereinfachten Prospekt im Sinne des § 7 Abs. 8a KMG. Diese Anforderungen basieren auf dem bestehenden Prospektschema für Veranlagungen (Schema C der Anlage C zum KMG). Im Vergleich zu diesem Prospektschema ist das Schema für den vereinfachten Prospekt inhaltlich reduziert, indem nur die wesentlichsten Inhaltsangaben übernommen wurden. Das Schema für den vereinfachten Prospekt gilt für Wertpapiere und Veranlagungen gleichermaßen.