Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank

-       risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen

Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985 unverändert geblieben sind, sollen auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre den heutigen Anforderungen angepasst werden. Die bei den Finanzmarktteilnehmern nunmehr übliche Vorgabe von Rahmenbedingungen für die Vergütungspolitik soll auch für die Verwalter von Investmentfonds vorgesehen werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Vorschriften für die Delegation der Verwahrung

-       Haftung der Depotbank

-       Festlegung von Vorschriften für die Vergütungspolitik

 

Wesentliche Auswirkungen

Abgesehen von einem einmaligen Aufwand für Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken hinsichtlich der Anpassungen an die neue Rechtslage ist mit keinen dauerhaften finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die Neugestaltung und Ausweitung der Pflichten der Depotbank wird der Anlegerschutz und somit die Rechtsposition sowohl der Konsumenten als auch der institutionellen Anleger verbessert.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die in der Richtlinie 2009/65/EU zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vorgesehenen Vorschriften für die Verwahrung der Vermögenswerte durch die Depotbank stammen im Wesentlichen aus der ursprünglichen Stammfassung aus dem Jahr 1985. Nicht zuletzt durch den „Madoff-Skandal“ im Jahr 2008 hat gezeigt, dass die Vorschriften zur Verwahrung nicht ausreichend sind und im Interesse des Anlegerschutzes vereinheitlicht und ausgeweitet werden sollten. Ebenso sollten die Vergütungsbestimmungen für die Verwalter von OGAW an die für die Verwalter alternativer Investmentfonds geltenden Vorschriften sowie die Strafbestimmungen an die europarechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie ist bis 18. März 2016 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Von der EK wurde gemeinsam mit dem Richtlinienvorschlag im Jahr 2009 ein Impact Assessment

veröffentlicht.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52012SC0186

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52012SC0185

Ein wesentlicher Einfluss auf die Abschätzung war nicht gegeben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Termin für die interne Evaluierung wird so gewählt, dass die Bewertung, die die EU-Kommission hat drei Jahre nach der Umsetzung vorzunehmen hat, einfließen kann. Hauptaugenmerk der Evaluierung wird auf die Auswirkungen der neuen Vorschriften zur Depotbank betreffend die Delegation von Aufgaben sowie der Haftungsbestimmungen liegen. Dazu werden die Erfahrungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde aus der Aufsichtspraxis zu erheben und auszuwerten sein.

 

Ziele

 

Ziel 1: Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank

 

Beschreibung des Ziels:

Für die mit der Verwahrung der Vermögenswerte eines OGAW verpflichtend zu beauftragende Depotbank (Verwahrstelle) sollen im Rahmen der europarechtlich harmonisierten Vorgaben die Aufgaben und Pflichten klar definiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Depotbanken verwahren die den OGAW zugeordneten Wertpapiere nach den Bestimmungen des InvFG 2011.

Die Vertragsbeziehungen zwischen Verwaltungsgesellschaft und Depotbank bzw. Depotbank und Subverwahrern sind auf die neuen Vorschriften des InvFG 2011 angepasst.

 

Ziel 2: risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften soll mit einem soliden Risikomanagement des OGAW und mit bestimmten Mindestgrundsätzen für die Vergütung vereinbar sein und die Anleger sollen durch Offenlegungspflichten angemessen informiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das InvFG 2011 sieht keine Vorschriften zur Vergütungspolitik vor.

Die von den Verwaltungsgesellschaften beschlossene Vergütungspolitik steht mit den vorgeschriebenen Grundsätzen und Vorgaben im Einklang und wird den Anlegern offengelegt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Vorschriften für die Delegation der Verwahrung

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Übertragung der Verwahrung hat die Depotbank bestimmte Sorgfaltsvorschriften hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Unterverwahrern zu beachten und deren Tätigkeiten laufend zu überwachen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Haftung der Depotbank

Beschreibung der Maßnahme:

Entsprechend den einheitlichen europarechtlichen Vorgaben ist die Depotbank unabhängig von Fehlverhalten oder Nachlässigkeit zur Erstattung verlorener Instrumente verpflichtet. Ein Haftungsausschluss bei Übertragung der Verwahrung ist nicht zulässig.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Festlegung von Vorschriften für die Vergütungspolitik

Beschreibung der Maßnahme:

Die Vergütungspolitik muss mit einem soliden Risikomanagement und mit bestimmten Mindestgrundsätzen für die Vergütung vereinbar sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Höhe der im Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen im Jahresbericht der OGAW zu veröffentlichen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Anpassung der Fondsbestimmungen sowie des KID stellt für jede Kapitalanlagegesellschaft einen einmaligen Aufwand dar, sind aber nur einmal zu konzipieren und dann für jeden OGAW zu duplizieren. Für von 24 KAG verwaltete 1.100 OGAW wird der Aufwand unter den Wesentlichkeitskriterien liegen.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Bei 24 Kapitalanlagegesellschaften werden die Wesentlichkeitskriterien nicht erreicht.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Durch die Neugestaltung und Ausweitung der Pflichten der Depotbank wird der Anlegerschutz und somit die Rechtsposition sowohl der Konsumenten als auch der institutionellen Anleger verbessert.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Konsumentinnen

1

Eine seriöse Abschätzung der Anzahl an KonsumentInnen, die in OGAW investiert sind, ist nicht verfügbar.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.