Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll eine Teilpension eingeführt werden. Die Teilpension bezweckt, dass Personen mit einem Anspruch auf eine Korridorpension nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiter tätig bleiben.

Die Teilpension ist geschlechtsneutral konzipiert. Da diese von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abhängt, diese im Übergangszeitraum nur Männern offen steht, kommt diese Leistung im Übergangszeitraum nur Männern zu Gute, bis das Pensionsantrittsalter für Frauen betreffend die Korridorpension an jenes der Männer herangeführt wurde. Im Rahmen der Verabschiedung der Korridorpension hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen klargestellt, dass das notwendig ist, um das Ziel eines einheitlichen Pensionsalters für Frauen und Männer zu erreichen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1 AlVG):

§ 1 Abs. 1 lit. h AlVG bestimmt, dass Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten arbeitslosenversichert sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat in der Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf darauf hingewiesen, dass die Bestimmung betreffend Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung im § 63 des Wehrgesetzes 2001 durch eine Novelle des Wehrgesetzes 2001 (BGBl. I Nr. 181/2013) ab 1. 1. 2014 entfallen ist. Seither hat diese Regelung keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 6a AlVG):

Nach der unter Z 6 erfassten Altersteilzeit soll die Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – in den Leistungskatalog des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 23 Abs. 3 AlVG):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll gesetzlich klargestellt werden, dass bei Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens, auf Grund dessen das Arbeits- und Sozialgericht vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nicht mehr die Voraussetzung gelten kann, dass nur ein im Wege der Pensionsversicherung erstelltes Gutachten maßgeblich ist. Der derzeitige Wortlaut stellt ausschließlich auf ein im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes Gutachten ab. Zur Vermeidung eines verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnisses kann bislang nur von einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden, die in verfassungskonformer Weise geschlossen wird. Damit wird einem berechtigten Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 4 und 6 (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 8 AlVG):

Im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der im Regelfall aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bedarf es einer Anpassung der Rückforderungsbestimmungen. Wenn auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Leistung zu gewähren ist und in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird, soll die nicht gebührende Leistung zurück gefordert werden können. Andernfalls würde die Einbringung einer Beschwerde genügen, um nicht zustehende Leistungen nicht nur vorläufig erhalten sondern auch auf Dauer behalten zu können.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 27 Abs. 3 AlVG):

Die Einführung der Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – erfordert eine Neufassung der Abgrenzung betreffend Personen, für die Altersteilzeitgeld bezogen werden kann, von Personen, deren Pensionsbezug oder Pensionsanspruch der Leistung von Altersteilzeitgeld entgegen steht. Hinsichtlich der neuen Leistung der Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – wird die Abgrenzung im § 27a Abs. 3 AlVG getroffen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 27a AlVG):

Für Personen, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, soll nach dem Vorbild der Altersteilzeit die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich zu reduzieren. Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, sollen die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten werden.

Die neue Leistung soll nur für kontinuierliche Arbeitszeitverkürzungen gelten und keine neuen Vorruhestandsleistungen auf Grund zunächst unverminderter geblockter Arbeitszeit und danach Zeitausgleich durch Nichtarbeit ermöglichen. Die Teilpension soll nur entweder im unmittelbaren Anschluss an die kontinuierliche Altersteilzeit beim selben Arbeitgeber oder auch nach einer kontinuierlichen Altersteilzeit und vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen auf Grund einer zwischenzeitigen Arbeitsphase außerhalb der Altersteilzeit zustehen, jeweils nur wenn die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam geltende fünfjährige Höchstdauer noch nicht erschöpft ist. Nach einer geblockten Altersteilzeit soll keine Teilpension mehr möglich sein.

Wie bei der kontinuierlichen Altersteilzeit soll auch bei der Teilpension eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr möglich sein und dadurch sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine zweckmäßige Arbeitszeiteinteilung ermöglichen. Bei nahtlosem Anschluss von Teilpension an Altersteilzeitgeld soll auch der Betrachtungszeitraum für den Arbeitszeitausgleich unverändert weiter gelten und nicht vor Übertritt in die Teilpension abgeschlossen und ausgeglichen sein müssen.

Durch die neue Leistung soll der insgesamt geförderte maximale Zeitraum einer Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich nicht verlängert werden. Altersteilzeit(geld) und Teilpension – erweiterte Altersteilzeit – können insgesamt längstens fünf Jahre in Anspruch genommen werden.

Erfüllt ein Arbeitnehmer beispielsweise mit 62 Jahren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension, so könnte er zunächst zwei Jahre auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung und anschließend drei Jahre auf Grund einer Teilpensionsvereinbarung um 40 bis 60 Prozent weniger arbeiten und für die Hälfte des entfallenden Lohns bzw. Gehalts einen Lohnausgleich erhalten. Der Arbeitgeber könnte zunächst 90 Prozent seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der kontinuierlichen Altersteilzeit als Altersteilzeitgeld und anschließend 100 Prozent seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Teilpensionsvereinbarung als Teilpension erhalten.

Zu Art. 1 Z 8 und 9 (§ 47 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 AlVG):

Beim Arbeitsmarktservice ist im Hinblick auf zur Verfügung stehende besser geeignete technische Mittel bereits seit längerer Zeit keine Meldekarte mehr in Verwendung. Die gesetzlichen Regelungen sollen daher entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 10 und 11 (§ 51 Abs. 2 und 3 AlVG):

Die Regelungen über die Auszahlung von Leistungen sollen entsprechend den eingetretenen technischen Änderungen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst werden. Im Zeitalter von Bankomaten und Kreditkarten bietet das nicht mehr zulässige Erfordernis eines inländischen Kontos keinerlei Sicherheit mehr dagegen, dass sich Arbeitslose ungemeldet ins Ausland begeben und weiter eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Vorkehrungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen müssen auf andere Weise, vor allem durch ein engmaschiges Netz von Kontrollmaßnahmen, getroffen werden. Die Aufbewahrung und Auszahlung von Bargeld stellt ein unnötiges Sicherheitsrisiko dar und soll daher nicht mehr vorgesehen werden. Stattdessen werden in der Praxis des Arbeitsmarktservice bereits derzeit besser geeignete Zahlungsmittel eingesetzt.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 55 Abs. 2 AlVG):

Diese Regelung, dass Gemeinden zu Zahlstellen im Sinne des § 51 Abs. 1 bestellt werden können, ist bereits seit längerem gegenstandslos, weil weder § 51 Abs. 1 noch eine andere Stelle in diesem Bundesgesetz eine Grundlage dafür bietet, und soll daher aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 70 Abs. 2 AlVG):

Auf diese bereits seit der Neuregelung des AVG fällige Anpassung wurde vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in der Begutachtung hingewiesen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 78 AlVG):

Die Regelungen des Artikel IV und damit § 60 Abs. 2 lit. b AlVG wurden mit Artikel 6 Z 20 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, aufgehoben. § 78 Abs. 2 ist seither gegenstandslos. Nun soll die Vollziehungsbestimmung aktualisiert und entsprechend dem geltenden Bundesministeriengesetz formuliert werden.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 79 Abs. 148 AlVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 84 AlVG):

Bislang fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass sich Verweisungen auf andere Bundesgesetze jeweils auf die geltende Fassung dieser Bundesgesetze beziehen. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zitiert bereits bisher andere Bundesgesetze ausschließlich in der Stammfassung. Verweisungen wurden daher bereits bisher in der Vollziehungspraxis als dynamische Verweisungen verstanden.