Vorblatt

Ziel(e)

-       Öffentlichkeitsinformation zu Sicherheitsmaßnahmen und Verhalten im Fall eines schweren Unfalls

-       Verfahrensbeschleunigung in Umweltinformationsverfahren

Die Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) vom 4. Juli 2012 wird die derzeit noch in Geltung stehende Seveso II-RL zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ablösen (mit Wirkung vom 1. Juni 2015). Unmittelbarer Anlass ist, dass die Seveso II-Richtlinie geändert werden musste, da es Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Die neue Seveso III-Richtlinie zielt nicht auf eine erhebliche Ausweitung oder Einschränkung des Anwendungsbereiches im Vergleich zur geltenden Seveso-II Richtlinie ab. Der Regelungsbereich umfasst im Wesentlichen die Erstellung von Sicherheitsmanagementsystemen und die Inspektion von Anlagen, die bestimmte Mengen von gefährlichen Stoffen lagern. Bis Juni 2015 ist die neu erlassene Seveso III-RL in Österreich umzusetzen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Aspekt der Information der Öffentlichkeit (insbesondere Art. 14 und Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU) umgesetzt.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation

-       Verkürzung der Entscheidungsfrist für Behörden in Umweltinformationsverfahren

Wesentliche Auswirkungen

Im Falle eines schweren Unfalls werden die Personenschäden und Umweltschäden geringer gehalten.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑13

0

0

0

0

 

Zur effizienten Umsetzung der geänderten Anforderungen an die von den Inhabern informationspflichtiger Anlagen zu erstellenden Öffentlichkeitsinformationen (ständige Verfügbarkeit im Internet) wäre durch das BMLFUW ein Informationsschreiben zur Weiterverteilung an die Anlageninhaber durch die Genehmigungsbehörden zu verfassen (gegebenenfalls auch eine Informationsveranstaltung o.ä.). In Summe werden dafür 0,1 VBÄ veranschlagt. Hinsichtlich der Verkürzung der Bescheiderlassungsfrist für die Behörden ist nicht von Mehrkosten auszugehen, da die Bescheide schon bisher ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrags zu erlassen waren und die Maximalfrist nicht den Regelfall, sondern die Ausnahme darstellte.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

UIG Novelle 2015

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Umwelt bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Die Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) vom 4. Juli 2012 wird die derzeit noch in Geltung stehende Seveso II-RL zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen ablösen (mit Wirkung vom 1. Juni 2015). Bis Juni 2015 ist die neu erlassene Seveso III-RL in Österreich umzusetzen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Aspekt der Information der Öffentlichkeit (insbesondere Art. 14 und Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU) umgesetzt. Nach der geltenden Rechtslage ist die Veröffentlichung der Information betreffend das Verhalten bei einem schweren Unfall im Internet nicht verpflichtend vorgesehen. Großteils werden die Informationen von den informationspflichtigen Anlagen zwar auch im Internet zur Verfügung gestellt, jedoch zum Teil nicht leicht auffindbar.

Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und der darin enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und über den Zugang zu Gerichten (Art. 4 und 9) sowie der Feststellungen und Empfehlungen des Aarhus-Einhaltungsausschusses wegen nicht vollständiger Umsetzung der Aarhus-Konvention in Bezug auf das Umweltinformationsgesetz – UIG die Bestimmungen über den Rechtsschutz im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Nullszenario würde ein Vertragsverletzungsverfahren für Österreich bedeuten, da es überwiegend um die Umsetzung von EU-Recht geht (Richtlinie 2012/18/EU). Eine Alternative wäre die Umsetzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeitsinformation in den anlagenbezogenen Materiengesetzen (Gewerbeordnung, EG-K 2013, MinroG, Gaswirtschaftsgesetz 2011, AWG 2002, Luftfahrtgesetz), was aber eine Zersplitterung der Regelungen zur Folge hätte.

Mögliche formelle Schritte gegen die Republik Österreich bei der nächsten Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz: Verwarnung, Aufheben der Rechte und Begünstigungen, die der Republik Österreich als Vertragspartei der Aarhus-Konvention zustehen

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll 2020 durchgeführt werden, da nach Art. 29 der Richtlinie 2012/18/EU die Europäische Kommission bis spätestens 30. September 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und effiziente Funktionsweise der Richtlinie vorzulegen hat. Die Vorarbeiten für den österreichischen Bericht an die EK können auch für die interne Evaluierung genutzt werden.

Ziele

Ziel 1: Öffentlichkeitsinformation zu Sicherheitsmaßnahmen und Verhalten im Fall eines schweren Unfalls

Beschreibung des Ziels:

Die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen sollen über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Falle eines schweren Unfalls besser informiert sein.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation betreffend schwere Unfälle erfolgt vor allem über Aushang bzw. über Broschüren oder über lokale Medien.

Bessere Information der Öffentlichkeit betreffend schwere Unfälle über das Internet (Webseiten der betroffenen Anlagen).

 

Ziel 2: Verfahrensbeschleunigung in Umweltinformationsverfahren

Beschreibung des Ziels:

Zügige Überprüfungsverfahren beim Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verhältnismäßig lange Entscheidungsfrist für die Behörden

Verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten wird eingehalten.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Verbreitung der Öffentlichkeitsinformation

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anlageninhaber stellen die Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation durchgehend in das Internet ein.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anlageninhaber stellen die Öffentlichkeitsinformation teilweise und nicht immer leicht auffindbar im Internet zur Verfügung.

Die Behörden haben die Anlagenbetreiber mittels Rundschreiben über die Kundmachungserfordernisse der Öffentlichkeitsinformation in Kenntnis gesetzt und die Information ist im Internet auffindbar.

 

Maßnahme 2: Verkürzung der Entscheidungsfrist für Behörden in Umweltinformationsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Behörden haben in Umweltinformationsverfahren nach Einlangen des Informationsbegehrens derartige Bescheide in maximal zwei Monaten zu erlassen.

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Maximalfrist für die Bescheiderlassung beträgt gemäß § 73 AVG sechs Monate.

Maximalfrist für die Bescheiderlassung beträgt gemäß § 8 UIG zwei Monate.

 

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwendungen

13

0

0

0

0

Nettoergebnis

‑13

0

0

0

0

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

Vollbeschäftigtenäquivalente

0,10

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Erläuterung:

Der Aufwand für den Bund ergibt sich durch die Notwendigkeit, die Anlageninhaber durch die Behörden von den geänderten Erfordernissen der Öffentlichkeitsinformation betreffend schwere Unfälle zu informieren. Für das Zur-Verfügung-Stellen der Information (Rundschreiben, ev. Informationsveranstaltung) durch das BMLFUW an die Genehmigungsbehörden (zum Zwecke der Weiterverbreitung an die Anlageninhaber) wurde 0,1 VBÄ kalkuliert.

Erläuterung der Bedeckung:

Die Deckung des Betrages ist aus den Budgetmitteln 2015 bei UG 43, WZ 3 (Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität für Frauen und Männer sowie Schutz vor ionisierender Strahlung) gegeben.

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Geht man davon aus, dass ein halber Arbeitstag pro Unternehmen für die Aktualisierung der Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation erforderlich ist, wird bei 350 Unternehmen ein Gesamtbetrag von 58.800 € zu veranschlagen sein.

Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Personalaufwand

 

Jahr

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personalaufw.

Repr.

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,10

9.705,79

 

Repr*: Repräsentatives Jahr

Betrieblicher Sachaufwand

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.


Angaben zur Wesentlichkeit

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.