Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird

§ 5. (1) …

§ 5. (1) … Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.

entfällt

§ 6. (2) ...

           1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

           2. ...

§ 6. (2) ...

           1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

           2. ...

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. …

§ 12. ..., die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Störfall (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. …

§ 12. ..., die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. …

Information über die Gefahr von Störfällen

Informationen über die Gefahr von schweren Unfällen

§ 14. (1) Der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständige(n) Behörde(n) – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen – fünf Jahre nicht übersteigenden – Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Störfällen muss der/die Inhaber/in einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle übermitteln. Die Informationspflicht gilt nicht für Anlagen nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994, für die eine Informationspflicht nach § 84c Abs. 10 GewO 1994 besteht.

§ 14. (1) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen sowie die sachlich zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber den möglicherweise betroffenen Personen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.

(1a) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen) und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.

(1a) Ein schwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

(2) ... oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht.

(2) ... oder sonst die Gefahr von schweren Unfällen besteht.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes;

           2. Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können;

                              

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. für alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:

                a) Name und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;

               b) bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);

           3. Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

                c) Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;

           4. Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge die gebräuchliche Bezeichnung oder, bei gefährlichen Stoffen im Sinne des Teiles 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994, die Bezeichnung der Kategorien der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und ihrer Gefahreneigenschaften und die sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen sowie das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe;

               d) Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;

           5. Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann;

 

           6. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt;

           7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des § 84b Z 3 der Gewerbeordnung 1994 in einer in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Menge müssen sich diese Informationen auf die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und die zu erwartende Dauer der möglichen Gefährdung beziehen und

                e) Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;

 

                f) Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs. 1) elektronisch ständig zugänglich ist;

               g) Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

           2. für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:

                a) allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

           8. Information über die am Standort der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberin im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen unter Einschluß der Abstimmungsmaßnahmen mit den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen.

               b) Bestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

                c) Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;

 

               d) Angabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.             

(3a) Die Information der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines/einer Inhabers/in oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrerer Inhaber/innen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/innen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen besteht oder solche folgenschwerer sein könnten (Domino-Effekte).

(4) Die Information der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrerer Inhaber/Inhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/Inhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von schweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein können (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.

(4) ... über die Gefahr von Störfällen ...

(5) ... über die Gefahr von schweren Unfällen ...

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von schweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.

§ 15. (1) ...

           3. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

...

§ 15. (1) ...

           3. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von schweren Unfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

...

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.