Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volkrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung samt Anhang geregelt, das in vielerlei Hinsicht veraltet ist. Ziel dieses neuen Abkommens ist es daher, eine zeitgemäße Basis für den Ausbau und die Vertiefung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Österreich und Bulgarien zu schaffen. Es enthält Vereinbarungen zum Austausch von Expertinnen und Experten im Bildungsbereich, Aktivitäten und Initiativen bei der Bildung von Lehrerinnen und Lehrern, einen verstärkte Erfahrungsaustausch von Künstlerinnen und Künstlern sowie die Zusammenarbeit im Bereich des Denkmalschutzes und Museumskooperationen.

Wichtige Träger der kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Österreich und Bulgarien sind unter anderem die Österreichische Botschaft in Sofia, die drei Österreich-Bibliotheken in Russe, Sofia und Veliko Tarnovo sowie das bulgarische Kulturinstitut "Haus Wittgenstein" in Wien.

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus VertreterInnen der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 12. Februar 2015 in Sofia durch Bundesminister Sebastian Kurz und den bulgarischen Minister für auswärtige Angelegenheiten, Daniel Mitov.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Artikel 1 erfasst die Wissenschafts- und Bildungszusammenarbeit beider Länder auf universitärer Ebene (Sommerkurse, Sommerkollegs, Austausch von LektorInnen), wobei in Abs. (6) die rechtlich unverbindliche Absprache zwischen den europäischen BildungsministerInnen, die sogenannte „Bologna-Erklärung“ (1999) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraums genannt wird.

Zu Art. 2:

Für die Bildungszusammenarbeit auf schulischer Ebene (Allgemeinbildung, Berufsbildung) sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor (ExpertInnenaustausch, Austausch von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliterautr, Förderung von Schulpartnerschaften, Vernetzung von Übungsfirmen berufsbildender Schulen, Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenbildung). Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden. Die Entsendung von ExpertInnen obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Bildung und Frauen.

Zu Art. 3:

Im Bereich der Kunst- und Kulturkooperation der beiden Länder werden die vielfältigen Kooperationsformen angeführt (Informationsaustausch über internationale Konferenzen und Seminare, Zusammenarbeit bei Konzerten, Festspielen und Theateraufführungen, direkte Kooperation der Institutionen bei Ausstellungen, Kontakte und Zusammenarbeit auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst und Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie Übersetzungen, direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Archiven, direkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Museen und im Bereich des Denkmalschutzes, Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union und mit internationalen Organisationen wie UNESCO und Europarat). Darüber hinaus werden Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen in Aussicht genommen.

Zu Art. 4:

Artikel 4 erfasst die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit beider Länder im Rahmen ihrer diplomatischen Vertretungen (Kulturforum, Kulturinstitut) sowie die Gründung und Tätigkeit von außerhalb diplomatischer Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen (Österreich-Bibliotheken).

Zu Art. 5:

Artikel 5 hält fest, nach welchen Grundsätzen die Kosten der Durchführung dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien getragen werden.

Zu Art. 6:

Artikel 6 betrifft die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen einander Delegationen der beiden Vertragsparteien, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen. Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der/die Delegationsleiter/in der einladenden Seite inne.

Zu Art. 7:

Mit Inkraftreten dieses Abkommens tritt das bisher gültige bilaterale Kulturabkommen (BGBl. Nr. 340/1974) außer Kraft.

Zu Art. 8:

Artikel 8 weist darauf hin, dass das Abkommen im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Verpflichtungen verwirklicht wird.

Zu Art. 9 und 10:

Artikel 9 und 10 enthalten die in bilateralen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen: Inkraftreten, Abkommensdauer und Kündigungsmöglichkeit.