759 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (698 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volkrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung samt Anhang geregelt, das in vielerlei Hinsicht veraltet ist. Ziel dieses neuen Abkommens ist es daher, eine zeitgemäße Basis für den Ausbau und die Vertiefung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Österreich und Bulgarien zu schaffen. Es enthält Vereinbarungen zum Austausch von Expertinnen und Experten im Bildungsbereich, Aktivitäten und Initiativen bei der Bildung von Lehrerinnen und Lehrern, einen verstärkte Erfahrungsaustausch von Künstlerinnen und Künstlern sowie die Zusammenarbeit im Bereich des Denkmalschutzes und Museumskooperationen.

Wichtige Träger der kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Österreich und Bulgarien sind unter anderem die Österreichische Botschaft in Sofia, die drei Österreich-Bibliotheken in Russe, Sofia und Veliko Tarnovo sowie das bulgarische Kulturinstitut "Haus Wittgenstein" in Wien.

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus VertreterInnen der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 12. Februar 2015 in Sofia durch Bundesminister Sebastian Kurz und den bulgarischen Minister für auswärtige Angelegenheiten, Daniel Mitov.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Mag. Philipp Schrangl und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, N, dagegen: T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (698 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 06 30

                        Mag. Christine Muttonen                                                           Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann