Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch der Einspruch gegen einen Beitritt der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten (Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968).

Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehenen Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige österreichische Botschaft, entfallen. Das heißt, durch die Anbringung der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt und es erfolgt in der Regel auch keine weitere Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit.

Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt die Urkundensicherheit dar, die laut Information der zuständigen österreichischen Botschaft in Astana in der Republik Tadschikistan nicht gegeben ist. Auf Grund der hohen Korruption – die Republik Tadschikistan nimmt laut „Transparency International“ nur Platz 152 von 175 Staaten ein – und dem geringen Einkommensniveau ist nicht auszuschließen, dass Urkunden mit unrichtigem Inhalt käuflich erworben werden. Diese stellen insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird. Mit der Einführung der „Apostille“ fällt auch die formale Kontrollmöglichkeit durch die örtlich zuständige österreichische Vertretung weg. Daher plant Österreich, gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen Einspruch zu erheben.

Neben Österreich beabsichtigen auch Deutschland und Belgien, einen Einspruch zu erheben.

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Tadschikistan wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 1. September 2015 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat erst danach erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.

Besonderer Teil

Durch Erhebung des Einspruches gemäß Artikel 15 Buchstabe d des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wird der Beitritt der Republik Tadschikistan im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wirksam.