Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Herstellung des Rechtsfriedens sowie Budgetsicherheit

-       Minimierung des Aufwands zur Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Vermeidung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen und Aufwendungen für den Bundeshaushalt

-       Steigerung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG

-       Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und eines nachhaltig geordneten Haushaltes und Absicherung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 FinStaG iVm Art. 13 B-VG.

-       Bestmögliche Verwertung von Vermögen und Liquidation einer Abbaugesellschaft

Die verwaltungsbehördlichen Abläufe in der FMA sollen gestrafft werden. Zudem sollen finanzielle Verpflichtungen und verwaltungsbehördlicher Aufwand für den Bund vermieden werden.

Es soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG die Rechtssicherheit steigt, insbesondere weil das BaSAG in Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (BRRD) ist und das FinStaG im Kontext der Finanzkrise geschaffen wurde und sich nur noch auf Altfälle beziehen soll.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Generalbereinigungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern

-       Entkoppelung von BaSAG und FinStaG

-       Verordnungsermächtigung für die Erhebung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

-       Vollstreckung von Beitragsvorschreibungen mit Fälligkeit

-       Rechtsgeschäftlicher Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln

-       Umwandlung der ABBAG in eine GmbH

Die Entkoppelung von BaSAG und FinStaG soll Rechtsfragen klären.

Wenn die FMA Bescheide erlässt, in denen sie Instituten die konkrete Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorschreibt, stützt sie sich auf eine Methode, die im Wege einer Verordnung erlassen wurde.

Die FMA hat mit Fälligkeit Beitragsvorschreibungen von den zur Leistung verpflichteten Instituten zu vollstrecken, damit finanzielle Mittel in ausreichender Höhe rechtzeitig auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden. Die 200 Mio. EUR, die an den Europäischen Abwicklungsmechanismus übermittelt werden, werden von den Instituten geleistet.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die wesentlichen Auswirkungen der Änderungen im Zusammenhang mit bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bestehen aus einer Verwaltungsvereinfachung und -kostenminimierung und darin, dass ausschließlich finanzielle Mittel von zur Zahlung verpflichteten Instituten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden.

Die Trennung von FinStaG und BaSAG erhöht die Rechtssicherheit. Die Stabilisierungsmaßnahmen des BaSAG setzen EU-rechtliche Vorgaben um und das FinStaG umfasst den rechtlichen Rahmen für Altfälle.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Jahr 2015 wird eine Zahlung in Höhe von EUR 1,23 Mrd. von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleistet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Freistaat Bayern, beginnend mit 30.06.2017, einen Ausgleichsbeitrag an die Republik Österreich in jener Höhe, in welcher die Bayerische Landesbank im Rahmen der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG von dieser Zahlungen erhält, zu leisten. Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes belaufen sich insgesamt somit auf höchstens EUR 1,23 Mrd.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2015

2016

2017

2018

2019

Generalvergleich Bayern

1.230.000.000

0

0

0

0

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen zur Generalbereinigungsvereinbarung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

§ 99 BaSAG ist eine überarbeitete Umsetzung der Art. 56 bis 58 der RL 2014/59/EU (BRRD).

Die Verpflichtung der Institute, finanzielle Mittel für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus der RL 2014/59/EU und der VO (EU) Nr. 806/2014.

Die Verpflichtung des Bundes zur Übertragung von finanziellen Mitteln aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (727 der Beilagen XXV. GP – Staatsvertrag)

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und allgemein des Finanzsektors nach erfolgtem Ausstieg aus den öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen." der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Generalbereinigungsvereinbarung:

Durch langandauernde Rechtsstreitigkeiten zwischen der Republik Österreich, dem Freistaat Bayern, der Bayerischen Landesbank und der HETA Asset Resolution AG ("HETA") entstanden der Republik Österreich und der HETA erhebliche Kosten und Reputationsschäden. Die Glaubwürdigkeit des Finanzstandortes Österreich hat Schaden genommen, zudem wurden die politischen Beziehungen zu Bayern belastet. Eine geordnete Abwicklung der HETA wurde erschwert.

Im Moment sind diverse Verfahren betreffend das Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003, mit einem Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 4.853.473.134 bei Gerichten in München anhängig.

Bei österreichischen Gerichten sind weitere drei Verfahren noch nicht abgeschlossen:

. In einem dieser Verfahren begehrt die Republik Österreich die Anpassung des zwischen der Republik Österreich und der Bayerischen Landesbank abgeschlossenen Aktienkaufvertrags vom 29.12.2009 ("Notverstaatlichungsvertrag") und des zugrunde liegenden Term Sheets. Das Klagebegehren (Hauptbegehren) lautet auf Zahlung eines Betrages von rund EUR 3,5 Mrd. seitens der Bayerischen Landesbank an die HETA Asset Resolution AG.

. In einem weiteren Gerichtsverfahren, das ebenfalls Gegenstand dieses Vergleichs ist, macht die Bayerische Landesbank Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag in Höhe von EUR 1,031 Mrd. und CHF 1,587 Mrd. geltend.

. Zudem klagte die Bayerische Landesbank die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding auf Zahlung von rund EUR 2,5 Mrd. Rechtsgrund hiefür ist die gesetzliche Ausfallsbürgschaft.

 

 

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus:

Alle Institute sind dazu verpflichtet, ab 2015 finanzielle Mittel zur Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung zu stellen. Österreich ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die gesamte Summe (200 Mio. EUR) bis 31. Jänner 2015 an den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen wird, unabhängig davon, ob die Beiträge eingelangt oder strittig sind. Die Einhebung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist EU-rechtlich vorgegeben und daher bereits bekannt.

Fehlbeträge, die aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht geleisteter Zahlungen entstehen, sind vom Bund auszugleichen.

Die FMA hat weiters bis 30. November 2015 615 Bescheide über die konkrete Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen abzufassen, die was aufgrund der jeweils anzuführenden und zu begründenden Methodik zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt.

 

Stabilisierungsmaßnahmen:

Die derzeitige Verquickung von BaSAG und FinStaG in § 99 BaSAG ist weder in der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) noch im beihilfenrechtlichen Rahmen des AEUV vorgesehen. Dadurch entsteht Rechtsunsicherheit in der Praxisbei der Anwendung dieser Bestimmungen.

 

Hold-out:

Durch die Schaffung der Möglichkeit eines Rückkaufs von Schuldtitel die gemäß einer landesgesetzlich angeordneten Haftung garantiert sind, wird zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Rechtsträgers gelegt.

 

ABBAG:

Der Aufgabenbereich der ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes ist im Moment sehr eingeschränkt. Durch dieses Gesetz soll der Aufgabenbereich erweitert und so bessere Möglichkeiten zur Erfüllung des Unternehmenszweckes geschaffen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Generalbereinigungsvereinbarung:

Durch langwierige Gerichtsverfahren mit unsicherem Prozessausgang würden Verfahrens- und Beratungskosten in erheblichem Ausmaß anfallen. Zudem würde der bereits bestehende Reputationsschaden des Finanzplatzes Österreichs durch Fortbestehen der Prozesse und umfangreicher medialer Berichterstattung noch wesentlich verstärkt werden. Die nachbarschaftlich-politischen Beziehungen zwischen Österreich und Bayern würden weiterhin belastet.

 

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus:

Ohne die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen für die FMA wäre der Bund dazu verpflichtet, Fehlbeträge aus dem Bundeshaushalt vorzustrecken, um der Verpflichtung gegenüber der Einheitlichen Abwicklungsbehörde nachzukommen. Zudem hätte der Bund nach Ausgang der Verfahren sicherzustellen, dass vorgestreckte Beiträge und Sonderbeiträge von den Instituten wieder dem Bundeshaushalt zugeführt werden.

Ohne die Verordnungsermächtigung an die FMA steigen die Verwaltungskosten der Behörde, da jeder Bescheid eine eigenständige, umfassende Begründung der anzuwendenden Methode vorzusehen hat.

 

Stabilisierungsmaßnahmen:

Ohne die vorgeschlagenen Änderungen bleibt die bestehende Rechtsunsicherheit in der Anwendung von BaSAG und FinStaG bestehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Unterlagen und Informationen der Abwicklungsbehörde (FMA), des BMF, der zuständigen Gerichte sowie der HETA selbst zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Herstellung des Rechtsfriedens sowie Budgetsicherheit

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der gegenständlichen Generalbereinigungsvereinbarung sollen Rechtsstreitigkeiten der Parteien Bund, Land Kärnten, der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding, der HETA Asset Resolution AG und der Bayerischen Landesbank endgültig bereinigt sowie der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden. Das Vertrauen in den Finanzplatz Österreich soll verbessert und eine geordnete Abwicklung der HETA gefördert werden. Die gutnachbarlichen Beziehungen zum Freistaat Bayern sollen erhalten bleiben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Offene Gerichtsverfahren

Rechtsfrieden, Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Österreich

 

Ziel 2: Minimierung des Aufwands zur Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Vermeidung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen und Aufwendungen für den Bundeshaushalt

 

Beschreibung des Ziels:

Die verwaltungsbehördlichen Abläufe in der FMA sollen gestrafft werden. Zudem sollen finanzielle Verpflichtungen und verwaltungsbehördlicher Aufwand für den Bund vermieden werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die FMA hat bis zum 30. November 2015 Bescheide, in denen die FMA Instituten die konkrete Höhe der jeweiligen Beiträge (und ggf. Sonderbeiträge) zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorschreibt, zu erlassen. In den Bescheiden wird die angewandte Methodik ausführlich dargelegt. Dadurch wird der FMA Verwaltungsaufwand entstehen.

Die FMA hat eine Verordnung über die allgemein anzuwendende Methodik erlassen und zeitgerecht (bis 30. November 2015) Bescheide erlassen, in denen sie hinsichtlich der anzuwendenden Methode auf die FMA-Verordnung verweist. Die Änderungen haben positive Effekte auf die Höhe des Verwaltungsaufwands der FMA.

Die FMA soll hinsichtlich der konkreten Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen Bescheide erlassen. Es ist davon auszugehen, dass ein, mehrere oder viele Institut(e) Einspruch erheben und damit eine Aufschiebung ihrer Zahlungspflichten erwirken. Da der Bund Fehlbeträge auf die Gesamtsumme (200 Mio. EUR), die der Einheitlichen Abwicklungsbehörde bis 31. Jänner 2015 zu übermitteln ist, aus dem Bundesbudget auszugleichen hat, hat dafür eine gesetzliche Ermächtigung erlassen zu werden und ist sicherzustellen, dass nach Abschluss der Verfahren der Fehlbetrag wieder dem Bundesbudget zugeführt wird.

Die FMA hat hinsichtlich der konkreten Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen Bescheide erlassen, die zugestellt und mit Fälligkeit vollstreckt wurden. Falls ein, mehrere oder viele Institute Einspruch erheben, wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und z.B. Überzahlungen auf zukünftige Beiträge oder Sonderbeiträge angerechnet. Die Gesamtsumme, zu dessen Übertragung die Republik Österreich verpflichtet ist, ist zeitgerecht (bis 31. Jänner 2015) dem Einheitlichen Abwicklungsfonds übermittelt worden.

 

Ziel 3: Steigerung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung von FinStaG und BaSAG die Rechtssicherheit steigt, insbesondere weil das BaSAG in Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (BRRD) erlassen wurde ist und das FinStaG als rein nationale Maßnahme im Kontext der Finanzkrise geschaffen wurde und sich nur noch auf Altfälle beziehen soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die österreichische Umsetzung führt zu rechtlichen Fragestellungen, insbes. bei Anwendung der FinStaG-Regeln auf Altfälle.

Die rechtlichen Fragestellungen sind geklärt. § 99 BaSAG bezieht sich auf Maßnahmen zur (vorübergehenden) Liquiditäts- und Eigenmittelstärkung, während das FinStaG nur mehr einen für Altfälle relevanten Rechtsrahmen darstellt.

 

Ziel 4: Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und eines nachhaltig geordneten Haushaltes und Absicherung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 FinStaG iVm Art. 13 B-VG.

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel des Erwerbs von Schuldtiteln durch den Bundesminister für Finanzen ist es, im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen, deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 FinStaG, als auch die der unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtsperson übersteigen. Durch die Restrukturierung soll zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtitel eine angemessene Teilung jener Lasten erfolgen, die aus Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 resultieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die durch Landesgesetz jeweils unmittelbar wirksamen Haftungen der Länder und anderer Rechtspersonen als Ausfallbürgen für die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten bedrohen auf Grund der Höhe der mittlerweile bestehenden Haftungsrisiken der Länder das gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht sowie die Aufrechterhaltung nachhaltig geordneter Haushalte und damit auch die Finanzmarktstabilität.

Die Annahme der Angebote durch die qualifizierten Mehrheiten erzeugt auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln Rechtswirkungen, die dem Angebot nicht zugestimmt oder sich an dem Angebotsverfahren nicht beteiligt haben. In Folge konnte durch selektiven Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln zu einem geordneten Haushalt beigetragen werden.

 

Ziel 5: Bestmögliche Verwertung von Vermögen und Liquidation einer Abbaugesellschaft

 

Beschreibung des Ziels:

Die Abbaugesellschaft des Bundes – ABBAG soll durch die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Interessen des Bundes an einer sparsamen und schlanken Organisation einerseits und der Wahrung des Eigentümereinflusses andererseits Rechnung tragen. Aufgrund der bisherigen Abbauerfahrungen soll die ABBAG im Interesse eines geordneten und wirtschaftlich erfolgreichen Abbauprozesses erweiterte Tätigkeitsbefugnisse erhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Da die ABBAG derzeit in der Rechtsform einer AG firmiert, ist die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen nicht umsetzbar, sowie der Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der Gesellschaft beschränkt und der Einfluss des Bundes als Eigentümer auf seine aktienrechtlichen Ingerenzmöglichkeiten begrenzt.

Durch die Umwandlung konnte der Einfluss des Eigentümers Bund entsprechend dem erweiterten Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der Gesellschaft gestärkt werden, sowie eine rasche Umsetzung einer sparsamen und schlanken Organisation für das Management von Abbaugesellschaften, an welchen der Bund beteiligt ist, und die Wahrung staatlicher Interessen aus seinem Engagement nach dem FinStaG sichergestellt werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Generalbereinigungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Generalbereinigungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, den Rechtsfrieden wiederherzustellen und gegenständliche Klagen zurückzuziehen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Sieben anhängige Gerichtsverfahren, Drohpotenzial durch Geltendmachung weiterer Ansprüche

Sämtliche Gerichtsverfahren zwischen dem Freistaat Bayern, der Republik Österreich, der HETA, der Bayerischen Landesbank und der Kärntner Landesholding aus und im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, nunmehr HETA Asset Resolution AG, wurden beendet.

 

Maßnahme 2: Entkoppelung von BaSAG und FinStaG

Beschreibung der Maßnahme:

Die Entkoppelung von BaSAG und FinStaG soll Rechtsfragen klären.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es stellen sich Rechtsfragen aufgrund der Verquickung von FinStaG und BaSAG, der BRRD und dem beihilfenrechtlichen Rahmen auf EU-Ebene.

Durch die Entkoppelung von FinStaG und BaSAG sind die Rechtsfragen geklärt.

 

Maßnahme 3: Verordnungsermächtigung für die Erhebung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn die FMA Bescheide erlässt, in denen sie Instituten die konkrete Höhe von Beiträgen und Sonderbeiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorschreibt, stützt sie sich auf eine Methode, die im Wege einer Verordnung erlassen wurde. Die Einhebung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist EU-rechtlich vorgegeben und daher bereits bekannt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die FMA erlässt 615 Bescheide zur Vorschreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen für 2015. Ein Bescheid umfasst rund 15 Seiten. Die FMA beschreibt daher für die Endversionen der Bescheide rund 9.225 Seiten.

Die FMA erlässt 615 Bescheide zur Vorschreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen für 2015. Ein Bescheid umfasst rund 7 Seiten. Die FMA beschreibt daher für die Endversionen der Bescheide rund 4.305 Seiten.

Der Aufwand für die Bescheiderstellung der FMA beläuft sich auf rund 60 Arbeitstage (Vollzeitäquivalente).

Der Aufwand für die Bescheiderstellung unter Abzug der für die Erstellung der FMA-Verordnung benötigten Zeit beläuft sich auf rund 50 Arbeitstage (Vollzeitäquivalente).

 

Maßnahme 4: Vollstreckung von Beitragsvorschreibungen mit Fälligkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Die FMA hat mit Fälligkeit Beitragsvorschreibungen von den zur Leistung verpflichteten Instituten zu vollstrecken, damit finanzielle Mittel in ausreichender Höhe rechtzeitig auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden. Die 200 Mio. EUR, die an den Europäischen Abwicklungsmechanismus übermittelt werden, werden dadurch von den Instituten geleistet.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Falls die zur Zahlung verpflichteten Institute die finanziellen Mittel für Beiträge und Sonderbeiträge nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, hat der Bund den Fehlbetrag der Europäischen Abwicklungsbehörde zu übermitteln, Stichtag für die Erhebung der Beiträge ist der 30. November 2015, Stichtag für die Übertragung der finanziellen Mittel auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds ist der 31. Jänner 2015. Da die gesamte Beitragsverpflichtung für 2015 sich auf rund 200 Mio. EUR beläuft, wäre 200 Mio. EUR die maximale Höhe des Fehlbetrags, die vom Bund aus dem Bundeshaushalt vorzustrecken wäre.

Dem Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten und Aufwendungen durch die Verpflichtung des Bundes, 200 Mio. EUR an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die finanziellen Mittel werden von den zur Leistung verpflichteten Instituten rechtzeitig erhoben und an den Europäischen Abwicklungsfonds zeitgerecht übertragen.

 

Maßnahme 5: Rechtsgeschäftlicher Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln

Beschreibung der Maßnahme:

Wie in § 2a FinStaG näher geregelt, erfolgt der Erwerb von landesbehafteten Schuldtiteln nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch den Bund oder eine andere durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Rechtsperson zum Zweck der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte. Der Bund wird gemäß den gegenständlichen Bestimmungen an die Gläubiger der Schuldtitel ein Angebot legen. In § 2a Abs. 4 FinStaG wird festgelegt, in welcher Weise die qualifizierten Mehrheiten erreicht werden müssen, damit die Bedingungen für den Erwerb aller Angebote eintreten. Auch jene Gläubiger, die das Angebot nicht angenommen haben unterliegen den Rechtsfolgen dieser Mehrheitsentscheidung.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 6: Umwandlung der ABBAG in eine GmbH

Beschreibung der Maßnahme:

Umwandlung der ABBAG in eine GmbH gem. §§ 239 ff AktG, um ihr die Möglichkeit zu geben, Dienstleistungen erbringen können, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Rechtsform der ABBAG ist eine AG.

ABBAG wurde in eine GmbH umgewandelt und der Name wurde in "ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes" geändert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Die genauen finanziellen Auswirkungen aus dem Vorhaben für den Bund und das Land Kärnten sind insbesondere wegen der Nichtvorhersehbarkeit des Ausgangs von sieben anhängigen Zivilgerichtsverfahren nicht bezifferbar. Für sonstige Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger sind keine finanziellen Auswirkungen ersichtlich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.