Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung der Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 sowie 2016 bis 2019 und des Bundesfinanzgesetzes 2015 sind Entwicklungen eingetreten, die sich auf diese Gesetze auswirken und somit deren Änderung erforderlich machen.

Insbesondere aufgrund der Sicherheitsoffensive, der Flüchtlingshilfe und der Offensivmaßnahmen im Bereich der Schulen sind Änderungen der genannten Bundesfinanzrahmengesetze (hinsichtlich des Jahres 2015 bzw. 2016) und zusätzliche Überschreitungsermächtigungen im Bundesfinanzgesetz 2015 notwendig.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung der Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 sowie 2016 bis 2019 und des Bundesfinanzgesetzes 2015, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die einleitend genannten Maßnahmen erfordern zusätzliche Mittel, die im Rahmen der Bundesfinanzgesetznovelle 2015 durch zusätzliche Ermächtigungen, bestehende Mittelverwendungen zu überschreiten (vgl. Artikel 3 dieses Sammelgesetzes), und eine Anpassung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2015 bis 2018 hinsichtlich der Obergrenzen für 2015 geltenden Auszahlungsobergrenzen erfordern. Die Ausgabenobergrenzen steigen in der Rubrik 0, 1 (Recht und Sicherheit) um 335,8 Millionen Euro im Bereich der Rubrik 2 (Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie) um 2 Millionen Euro und im Bereich der Rubrik 3 (Bildung, Forschung, Kunst und Kultur) um 351 Millionen Euro, somit um insgesamt 688,8 Millionen Euro.

Zu Artikel 2:

Im Zusammenhang mit den einleitend genannten Maßnahmen sowie einer aktualisierten Planung für das Jahr 2016 ist auch eine Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2016 bis 2019 erforderlich. Während sich in der Rubrik 2 (Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie) gemäß aktueller Prognosen Auszahlungsreduktionen von knapp 500 Millionen Euro ergeben, werden in der Rubrik 1 (Recht und Sicherheit) 441,8 Millionen Euro an zusätzlichen Auszahlungsermächtigungen erforderlich. In Kombination mit Maßnahmen in der Rubrik 4 (Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt) wird die Auszahlungsobergrenze des Bundesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2016 um ca. 95 Millionen Euro bzw. 0,12 % auf 73.636,3 Millionen Euro angehoben.

Zu Artikel 3:

Zu Z 1 und Z 5 (Artikel V Abs. 1 Z 1 und Artikel IX Abs. 2):

Diese Maßnahme entspricht einer Anpassung der mittelaufbringungsseitigen Budgetierung der Untergliederung 13 an die realen Gegebenheiten – ein Anteil von 40 Millionen Euro der Mehreinnahmen ist weder für unterjährige Bedeckungszwecke heranzuziehen, noch ist dieser Betrag rücklagefähig.

Zu Z 2 (Artikel V Abs. 1 Z 3 lit. d):

Verwendung eines Verkaufserlöses für ein bisher vom Bundesministerium für Justiz genutztes Objekt, für Ressortzwecke des Bundesministeriums für Justiz und nicht für den Bundeshaushalt.

Zu Z 3 (Artikel VI Z 4 lit a bis k):

Zu lit. a: Die Ermächtigung bei der Untergliederung 01 dient der Bedeckung des Aufwandes für Begegnungen auf internationaler Ebene, mit denen insbesondere im Zuge des Amtswechsels im kommenden Jahr zu rechnen ist.

Zu lit. b: Die allgemein verschärfte Sicherheitslage nach den Terroranschlägen zu Jahresbeginn (insb. Paris) bzw. eine angemessene Reaktion hierauf bedingen zusätzliche Maßnahmen im Sicherheitssektor und dem zugehörigen EDV-Bereich; dem wird Rechnung getragen durch ein vierjähriges Maßnahmenpaket (so genannte „Sicherheitsoffensive“) ab 2015 – hier wird nun die 1. Jahrestranche (72 Millionen Euro) bereitgestellt.

Zu lit. c und e: Die entsprechende Ermächtigung deckt die Mehrauszahlungen, im Besonderen Aufwendungen für die Grundversorgung/Betreuung im Zusammenhang mit dem Zustrom an Asylwerbern bzw. Fremden, die in Österreich keinen Asylantrag stellen ab. Ebenfalls werden die Zusatzkosten für die erstmals per 16. September 2015, 00.00 Uhr, verordneten Grenzkontrollen, die Errichtung von Containerunterkünften und sonstigen winterfesten Quartieren, auch im Wege von Anmietungen und die Mehrkosten für die Fremdenpolizei, die die Ersteinvernahmen vornimmt, abgedeckt. Darüber hinaus sind Mehrkosten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welches die Asylverfahren in 1. Instanz abwickelt, zusätzliche Aufwendungen für Fremde, die in Österreich keinen Asylantrag stellen und von beteiligten Hilfs- und Rettungsorganisationen im Zuge der Bewältigung der Fürsorgemaßnahmen für Asylwerber und Fremde erbrachte Maßnahmen (über eine einmalige Zusatzförderung) umfasst. Darüber hinaus wird auch für Leistungen von Verwaltungshelfern sowie Transportleistungen betreffend die Bewältigung der außerordentlichen zusätzlichen Fürsorgemaßnahmen für Fremde vorgesorgt.

Die seit Anfang September 2015 bestehende starke Fluchtbewegung bedingt einen erhöhten Personaleinsatz und einen budgetären Mehraufwand für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Zu lit. d: Die Einführung des Kontenregisters erfordert EDV-technische Maßnahmen im Stammzahlenregister, für die im Budget des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister des Stammzahlenregisters nicht vorgesorgt war.

Zu lit. f: Die Aufstockung der internationalen Beiträge um 10 Millionen Euro dient insbesondere für Zahlungen im Zusammenhang mit den aktuellen Fluchtbewegungen und für Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Absicherung des Standortes Österreich als internationaler Amtssitz- und Konferenzort.

Zu lit. g: Um eine flächendeckende Betreuung sicher zu stellen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist ein Datenaustausch zwischen Österreichischem Integrationsfonds (vom BMEIA) und dem AMS ‎zu gewährleisten. Ebenso soll es dadurch möglich sein, im Sinne der Vereinbarung der Regierungsklausur vom 11.9.2015 ein abgestimmtes Deutschförderkonzept zu implementieren, das freie Kapazitäten bestmöglich nutzt.

Zu lit. h: Aufstockung der Zweckzuschüsse an die Länder für sprachliche Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2015/2016.

Zu lit. i: Die Überschreitungsermächtigung beim Verein für Konsumenteninformation ist erforderlich, damit die Beratungsleistungen für die Konsumenten weiterhin in der notwendigen Qualität erbracht werden können.

Zu lit. j: Aufgrund der in den letzten Jahren initiierten Offensivmaßnahmen im Bereich der Schulen insbesondere dem flächendeckenden Ausbau der Neuen Mittelschule und dem Ausbau der schulischen Tagesbetreuung sowie aufgrund der im Zusammenhang mit Flüchtlingsbewegungen einhergehenden Erhöhung der Schülerzahlen sind zusätzliche Lehrerressourcen erforderlich.

Zu lit. k: Der Bundesbeitrag zur Deckung des jährlichen Abgangs des Salzburger Festspielfonds soll nach jahrelanger Stagnation vorerst zeitlich befristet erhöht werden.

Zu Z 4 (Artikel VII):

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre seit 2013 haben gezeigt, dass es im nicht finanzierungswirksamen Ergebnishaushalt immer wieder zu nicht genehmigten Überschreitungen gekommen ist, ohne dass die zuständigen haushaltsleitenden Organe wirksame Gegensteuerungsmaßnahmen rechtzeitig in die Wege leiten hätten können (zB Nachfolgebewertungen von Bundesbeteiligungen oder Buchungen im Rahmen von Sonderapplikationen wie der Personalverrechnung jeweils nach dem Ende des laufenden Finanzjahres). Die Erstreckung der Genehmigungsfrist bis 31. Mai 2016 – bei ansonsten unverändertem Inhalt der Bestimmung – soll sicherstellen, dass nicht vorhersehbare und/oder erst nach dem Ende des laufenden Finanzjahres der Höhe nach feststehende Überschreitungen des nicht finanzierungswirksamen Ergebnishaushaltes noch bis zur Vorlage des gesamten Bundesrechnungsabschlusses für das betreffende Finanzjahr, dem die jeweilige Überschreitung zuzuordnen ist, durch den Bundesminister für Finanzen genehmigt werden darf.

Zu Z 5 (Artikel IX Abs. 2):

Vergütungsleistungen des Bundesministerium für Inneres an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufgrund des Verwaltungsübereinkommens betreffend Unterstützungsleistungen im Rahmen der Grundversorgung sollen gesamtbudgetneutral behandelt werden.

Im Bereich der Untergliederung 13 (Justiz) sollen Mehreinzahlungen bis zu 40 Millionen Euro nicht dem Ressort in Form von Rücklagen, sondern im Sinne des Gesamtbedeckungsgrundsatzes dem allgemeinen Haushalt des Bundes zugute kommen.

Zu Z 6 (Artikel IX Abs. 6):

Aufgrund noch immer teilweise auftretender Schwierigkeiten bei nicht exakt planbaren Buchungen im erst seit 2013 eingeführten Ergebnishaushalt soll auch noch – wie für die vergangenen beiden Finanzjahre – im Bundesfinanzgesetz 2015 die Sanktion der Mittelverwendungsbindung gemäß § 52 Abs. 3 BHG 2013 ausgesetzt werden. Gleiches gilt für nicht vorhersehbare Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes nach § 55 Abs. 1, 2. Satz BHG 2013, wie sie durch automatisierte Buchungen an Schnittstellen zu Sonderapplikationen (z. B. Bundesbesoldung und Abschreibungen von Investitionen) auftreten können. Ergänzend dazu sollen auch die Sanktionsbestimmungen des § 55 Abs. 2 BHG 2013 ausgesetzt werden.