857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 1313/A(E) der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend Private Unterbringung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren

Die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. September 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach Daten von UNHCR sind mehr als 11 Millionen Syrer derzeit auf der Flucht, rund 7,6 Millionen innerhalb des Staatsgebiets. Etwas mehr als vier Millionen suchen Zuflucht in anderen Ländern, überwiegend in den direkten Nachbarstaaten Türkei, Libanon und Jordanien. Rund 430.000 Syrer haben zwischen April 2011 und August 2015 in einem europäischen Land um Asyl angesucht, die meisten in Deutschland.

Die Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden wird auf Bundesebene durch das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009) sowie in den Ländern durch eigene Landesgesetze geregelt. Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundesländern gem. Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004).

In der GVV wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Betreuung von Asylwerbern geregelt: der Bund ist im Wesentlichen für die Betreuung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren, für Asylwerber, deren Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde (insbesondere auf Grundlage der Dublin II-Verordnung) sowie für Asylwerber, deren Antrag unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen wurde, zuständig.

§ 2 Abs 1 1. Satz Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 lautet:

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden.“

Die aktuelle Situation zeigt die maßlose Überforderung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weshalb auf lange Sicht nichts an einer gesamteuropäischen Lösung vorbeiführt. Um aber kurzfristig adäquat reagieren zu können, bedarf es der Beseitigung lähmender bürokratischer Hürden; zur Sicherstellung der raschen und menschenwürdigen Versorgung von Asylwerbern muss bereits im Zulassungsverfahren, also nach Stellung des Asylantrages, die Möglichkeit der privaten Unterbringung geschaffen werden.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 28. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, die Abgeordneten Christoph Hagen, Mag. Alev Korun, Rudolf Plessl und Mag. Michael Hammer.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, N, dagegen: S, V, F,T ).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 10 28

                           Dr. Nikolaus Scherak                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann