Vorblatt

Ziel(e)

-       Umsetzung der Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Europäischer Berufsausweis

-       Partieller Berufszugang

-       Vorwarnmechanismus

-       Einheitlicher Ansprechpartner

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Das Vorhaben wird nicht als finanziell relevant eingeschätzt. Es werden bestehende Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen adaptiert. Der Prüfaufwand für die Anerkennungsbehörden bei den Anerkennungserfahren bleibt im Wesentlichen gleich, geringen Erleichterung durch die Reduzierung von Anforderungen stehen geringe Belastungen durch die Einarbeitung in die neue Verfahrensform Europäischer Berufsausweis (EBA) gegenüber. EBA umfasst im Rahmen des gegenständlichen Gesetzes nur die Anerkennung von Qualifikationen aus anderen EU-Staaten für die allgemeine Krankenpflege sowie Physiotherapeuten/-innen und ist eine alternative Form der Abwicklung von bestehenden Verfahren. Sowohl das IMI-System der Verwaltungszusammenarbeit als auch das Online-Instrument für die Einbindung des/der Antragstellers/-in werden von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen und daher keine nennenswerten Mehrkosten verursachen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keinen wesentlichen Mehraufwand verursachen.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016

 

Einbringende Stelle:

BMG

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Sie umfasst insbesondere folgende neue Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:

- Einheitlicher Ansprechpartner

- Europäischer Berufsausweis

- Partieller Berufszugang

- Vorwarnmechanismus

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine, da verpflichtend umzusetzendes EU-Recht

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebungen betreffend Anerkennungsverfahren im Wege des Europäischen Berufsausweises sowie des partielle Berufszugangs und Fälle des Vorwarnmechanismus

Ziele

Ziel 1: Umsetzung der Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983

Beschreibung des Ziels:

Herstellung der Konformität mit den durch die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen betreffend die Berufsanerkennung für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, den kardiotechnischen Dienst, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinischen Assistenzberufe, die Berufe des/der medizinischen Masseurs/-in, des Heilmasseurs/-in, des Sanitäters/-in, des/der Zahnarztes/Zahnärztin und der Zahnärztlichen Assistenz.

Wie sieht Erfolg aus:


 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

keine vollständige innerstaatliche Konformität mit der bis 18.1.2016 umzusetzenden Richtlinie 2013/55/EU

fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU

Maßnahmen

Maßnahme 1: Europäischer Berufsausweis

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für die Berufe der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und des/der Physiotherapeuten/-in entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 2: Partieller Berufszugang

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung des partiellen Berufszugangs nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 3: Vorwarnmechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung.

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 4: Einheitlicher Ansprechpartner

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners.

Umsetzung von Ziel 1

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Das Vorhaben wird nicht als finanziell relevant eingeschätzt. Es werden bestehende Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen adaptiert. Der Prüfaufwand für die Anerkennungsbehörden bei den Anerkennungserfahren bleibt im Wesentlichen gleich, geringen Erleichterung durch die Reduzierung von Anforderungen stehen geringe Belastungen durch die Einarbeitung in die neue Verfahrensform Europäischer Berufsausweis (EBA) gegenüber. EBA umfasst im Rahmen des gegenständlichen Gesetzes nur die Anerkennung von Qualifikationen aus anderen EU-Staaten für die allgemeine Krankenpflege sowie Physiotherapeuten/-innen und ist eine alternative Form der Abwicklung von bestehenden Verfahren. Sowohl das IMI-System der Verwaltungszusammenarbeit als auch das Online-Instrument für die Einbindung des/der Antragstellers/-in werden von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen und daher keine nennenswerten Mehrkosten verursachen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keinen wesentlichen Mehraufwand verursachen.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.

Erläuterung

Das Instrumentarium des Vorwarnmechanismus stellt sicher, dass Berufsangehörige, denen die Berufsausübung im Herkunftstaat untersagt wurde bzw. deren Qualifikationsnachweise gefälscht sind, keine Anerkennung in Österreich erhalten können. Dies trägt zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und zur Patientensicherheit bei und schützt damit die Verbraucher/innen.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.