91 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (88 der Beilagen): Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt nachstehende Ziele:

-       Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

-       Verbesserung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

-       Verfahrensbeschleunigung durch die Einsparung von Verfahrensschritten und klarstellende gesetzliche Regelungen

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. Nr. L 7 S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), wurde am 10. Jänner 2009 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist seit 18. Juni 2011 unmittelbar anwendbar.

Mit dieser Verordnung wird die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit grenzüberschreitenden Bezügen durch die weitgehende Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, durch die Schaffung eines auf Unterhaltsansprüche zugeschnittenen Zuständigkeitsregimes, durch Vereinfachungen im Zugang zum Recht, durch Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe sowie durch Regelungen zur Zusammenarbeit der Zentralen Behörden erleichtert. Auch können Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ihre Rückersatzansprüche im Rahmen der Verordnung geltend machen.

Weiters hat die Europäische Union bereits das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden Haager Unterhaltsübereinkommen) gezeichnet und auch ratifiziert. Da dieses Übereinkommen am dritten Monatsersten nach der jeweiligen Ratifikation in Kraft treten wird, ist damit zu rechnen, dass es in der ersten Jahreshälfte 2014 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft treten wird. Anders als die unmittelbar anzuwendende Verordnung bedarf es gewisser Ausführungsbestimmungen.

Der Entwurf enthält nützliche ergänzende Regelungen zu der Verordnung und notwendige ergänzende Regelungen zu diesem Übereinkommen. Darüber hinaus sollen die bisher geltenden Bundesgesetze über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug zusammengefasst werden.

Ziel des Entwurfes ist damit die Schaffung eines einheitlichen Durchführungsgesetzes für alle in Österreich in Geltung stehenden unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente, die die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug regeln.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einheitlicher Durchführungsbestimmungen für alle unions- und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente zur Unterhaltsdurchsetzung

-       Schaffung der Antragslegitimation regressberechtigter Behörden

-       Einsparung der Zwischenschaltung der GerichtsvorsteherInnen in die Behördenkommunikation

-       Möglichkeit einer direkten Befassung des Bundesministeriums für Justiz

-       Einführung einer Regelung, wie mit vereinnahmten Geldbeträgen zu verfahren ist

-       Einführung von Regelungen zur Durchführung besonderer Maßnahmen

-       Einführung einer Regelung, wie bei der Exekution ausländischer Bruchteilstitel vorzugehen ist

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Harald Troch die Abgeordneten Mag. Bernd Schönegger, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Gisela Wurm und Mag. Harald Stefan sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (88 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 04 02

                                Dr. Harald Troch                                                       Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau