937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (851 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission (EK) ein Anpassungspaket (Alignmentpaket/NLF-Paket) vorgelegt, von dem acht bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, angepasst worden sind (New legislative framework- Beschluss, NLF-Beschluss). Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 19.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG war im Jahre 2008 – zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, verabschiedet worden und sollte horizontale Defizite bei der Marktüberwachung beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen.

Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen die geltenden Regelungen gestärkt, Vorgaben klarer formuliert und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden.

Wesentliche im Rahmen der NLF-Anpassung erfolgte Änderungen sind u.a.:

-              genauere Festlegung der Notifizierungsbehörden und deren Aufgaben,

-              Anforderungen an die Wirtschaftsakteure,

-              Anforderungen an die notifizierten Stellen und ihre Tätigkeiten.

Die Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, die Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und die Richtlinie 2011/17/EU zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen, ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1, werden zum Teil unmittelbar mit diesem Gesetz umgesetzt und es erfolgen weiterführende Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen von Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und durch Erlassung von Eichvorschriften durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

Vorliegendes Bundesgesetz trifft Regelungen betreffend die Notifizierungsbehörde und das Notifizierungsverfahren. Diesbezüglich wird geregelt, dass die Notifizierung im Bereich von Messgeräten und nichtselbsttätigen Waagen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde stützt sich sowohl bei der Behandlung von Anträgen auf Notifizierung im Bereich Messgeräte und nichtselbsttätigen Waagen auf einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen. Die notifizierende Behörde hat auf Basis der vorgelegten Unterlagen sodann die Beurteilung in geeigneter Weise durchzuführen.

Der Gesetzentwurf orientiert sich desweiteren an den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Hinblick auf die Marktüberwachung und setzt in Teilen die in den zwei NLF-Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten um.

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgenden Inhalt:

           1. Die Einrichtung einer notifizierenden Behörde zur Durchführung von Notifizierungsverfahren für Stellen im Bereich von Messgeräten und nichtselbsttätigen Waagen. Die Einrichtung einer notifizierenden Behörde ist notwendig, um diese Stellen gemäß der Richtlinie 2014/31/EU und der Richtlinie 2014/32/EU an die Kommission zu notifizieren. Die Stellen können erst nach erfolgter Notifizierung ihre Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/31/EU und der Richtlinie 2014/32/EU vollinhaltlich wahrnehmen.

           2. Die Festlegung von Verfahrensbestimmungen, die vorsehen, dass ein Akkreditierungsbescheid bzw. alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, die geeignet sind, die Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen der Stelle nachzuweisen.

           3. Regelungen über die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den darauf erlassenen Verordnungen entsprechen.

Das Vorhaben unterliegt aufgrund seiner ausschließlich unionsrechtlichen Umsetzung nicht der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgeselleschaft, ABl. Nr L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer der Abgeordnete Matthias Köchl sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (851 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                            Gabriel Obernosterer                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann