959 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (842 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXV. GP sieht die Bündelung der Auslandsdienste sowie deren gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwilligengesetz vor. Demzufolge sind im Zivildienstgesetz 1986 Änderungen erforderlich.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Entfall des § 12b ZDG (Auslandsdienste).

2. Adaptierung des § 12c ZDG unter Berücksichtigung von „Erasmus+“.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Die vorgeschlagenen Änderungen sind einerseits durch Änderungen des Freiwilligengesetzes bedingt, andererseits soll auch ein europäischer Jugendfreiwilligendienst nach der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Erreichung von „Erasmus+“ ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.50 in mindestens zehnmonatiger Dauer eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellen. Die Regelung kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff neben dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, T, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (842 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 03

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                         Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann